Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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      § 111 V und VI NKomVG regeln die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung:

      (5) 1Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,

      1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten (2) für die von ihnen erbrachten Leistungen,

      2. im Übrigen aus Steuern (3)

      zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel (1) nicht ausreichen. 2Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht.

      (6) Die Kommunen dürfen Kredite (4) nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

      Diese Vorschrift regelt die Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel und ist damit für die Planungs- und Rechengrößen der Erträge und Einzahlungen relevant.

       (1):

      Zunächst sind die sonstigen Finanzmittel, z. B. Mieten und Pachten, Buß- und Zwangsgelder, Zinsen etc. zu beschaffen. Diese sonstigen Finanzmittel fließen den Kommunen teilweise ohne besondere eigene Aktivitäten zu und entlasten zugleich die abgabepflichtigen Bürger. Daneben werden die Kommunen am Lohn- und Einkommensteueraufkommen und an der Umsatzsteuer beteiligt, wobei diese Gemeindeanteile ebenfalls sonstige Finanzmittel darstellen. Zu den sonstigen Finanzmitteln zählen auch die Schlüsselzuweisungen, mit welchen das Land den Kommunen erforderliche Gelder im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bereitstellt. Diese sollen als allgemeine Deckungsmittel unter anderem Unterschiede in der kommunalen Finanzausstattung ausgleichen und die Kommunen an den Steuereinnahmen des Bundes und der Länder beteiligen. Kommunen mit niedrigen eigenen Steuereinnahmen erhalten höhere Schlüsselzuweisungen als solche mit hohen eigenen Steuereinnahmen. Bei dieser finanzkraftabhängigen Verteilung soll auf eine Gleichheit der Lebensverhältnisse in Niedersachsen hingewirkt werden.

       (2):

      Die sonstigen Finanzmittel reichen grundsätzlich jedoch nicht aus, so dass die erforderlichen Finanzmittel zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabenerfüllung sodann durch spezielle Entgelte für die von der Kommune erbrachten Leistungen zu beschaffen sind, soweit es vertretbar und geboten ist. Dieses sind z. B. im öffentlich-rechtlichen Bereich Verwaltungsgebühren (etwa für die Ausstellung eines Reisepasses), Benutzungsgebühren (z. B. für die Müll- oder Abwasserentsorgung) und Beiträge (z. B. für den Bau eines Kanals) sowie im privat-rechtlichen Bereich Eintrittsgelder (etwa für ein Schwimmbad).

      

       § 4 I NKAG Verwaltungsgebühren:

      (1)Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

      

       § 5 I 1 NKAG Benutzungsgebühren:

      (1)1Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

      Gebühren sind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen bzw. öffentliche Einrichtungen erhoben werden. Demnach soll derjenige, der spezielle Leistungen und Ressourcen der Kommune in Anspruch nimmt, auch die dafür angemessene monetäre Gegenleistung erbringen.

      

       § 6 I 1 NKAG Beiträge:

      (1)1Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

      Beiträge sind Abgaben, die von den wirtschaftlich Begünstigten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden.

       (3):

      Nachrangig kommen Steuern, z. B. als Realsteuern die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in Betracht. Auch örtliche Aufwandsteuern, wie z. B. die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer, sowie die Zweitwohnungssteuer, sind hier zu nennen. Welche örtliche Aufwandsteuern die Gemeinden dabei realisieren möchten, liegt in der Steuerhoheit der jeweiligen Gebietskörperschaft. Wenn die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, sind die Leistungen primär durch spezielle Entgelte zu decken, bevor allgemeine Steuermittel erhoben werden.

      

      § 3 V 1 NKAG zur Steuersubsidiarität:

      (5)1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

      Auch hier ist der Grundsatz der Steuersubsidiarität (Nachrangigkeit) fixiert. Der Vorrang der speziellen Entgelte vor den Steuern ist dabei dem Verursacherprinzip geschuldet und dient zugleich dem Vorteilsausgleich. Erhält jemand aus speziellen Leistungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten individuell zurechenbare wirtschaftliche Vorteile, so soll er auch die dafür anfallenden Kosten tragen und nicht anonym der Steuerzahler.

       (4):

      Reichen die oben aufgeführten Möglichkeiten nicht aus, um die Ausgaben zu decken, können Kredite aufgenommen werden. Bei jeder Kreditaufnahme sind jedoch bestimmte Regelungen einzuhalten, die in den folgenden Kapiteln ausführlich behandelt werden.

      5 Siehe Seybold, Neumann, Weidner, S. 44 f.

      6 Vgl. Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, S. 158 f.

       1.6GRUNDLAGEN DER KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG

      Jede

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