Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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unzulässig ist.

      Anschließend befasst sich der nach § 74 ff. NKomVG gebildete Hauptausschuss in Sitzungen mit der Vorberatung des Haushaltsplans. Er informiert sich über die Details der Haushaltsansätze und lässt sich im Rahmen der Vorbereitung des Vertretungsbeschlusses bei Bedarf die Planungen erläutern. Diese Sitzungen sind nach § 78 II 1 NKomVG hingegen nicht öffentlich. Nach den Vorberatungen kommt der Haushaltsplanentwurf anschließend zurück in die Vertretung.

      Das Wesen einer Demokratie führt zwangsläufig dazu, dass die kommunalen Entscheidungsträger als gewählte Volksvertreter über Art und Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung sowie über den hierfür erforderlichen Finanzbedarf und über dessen Deckung zu entscheiden haben. Angesichts der zuvor geschilderten Phasen ergibt sich schon aus diesen Faktoren ein langer zeitlicher Vorlauf vom Planentwurf bis zum Vertretungsbeschluss.

      

      § 58 I Nr. 9 NKomVG formuliert zur Zuständigkeit der Vertretung:

      (1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über

      9. die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm.

      Der Vertretung steht das Etatrecht (auch Etathoheit) »ausschließlich« zu, d. h. eine Delegation auf andere Gremien ist nicht möglich. Auch § 114 I 1 NKomVG bringt mit der Formulierung »Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung … » die Zuständigkeit der Vertretung zum Ausdruck. Die Vertretung hat also das »entscheidende Wort«. Der Beschluss über die Haushaltssatzung gehört zu den der Beschlussfassung der Vertretung vorbehaltenen Angelegenheiten, die nicht übertragen werden können. Damit ist die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung wohl die bedeutendste Ausdrucksform der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung.

      Die Haushaltssatzung wiederum ist eine kommunale Satzung, welche in § 1 die Gesamtsummen des Haushaltsplans festsetzt und ihm dadurch seine Verbindlichkeit für die Planungsinhalte gibt.

      

       Beispiel:

      1. Haushaltssatzung der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 2021 (Auszug)

      Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde G. in der Sitzung am 16.11.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

       § 1

      Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

      1.im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf38.703.600 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf41.745.900 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf0 Euro

      2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf36.822.800 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf38.806.800 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf1.491.800 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf2.797.200 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf1.305.400 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf2.342.200 Euro

      festgesetzt.

       § 2

      Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.305.400 Euro festgesetzt.

       § 3

      Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 160.000 Euro festgesetzt.

       § 4

      Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 62.380.000 Euro festgesetzt.

       § 5

      Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

      1.Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)380 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)430 v. H.
2.Gewerbesteuer395 v. H.

       § 6

      1.Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt.

      2.Aufwendungs- und Auszahlungssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind erheblich, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro übersteigen.

      3.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen.

……………………………..…………………….
OrtDatum der AusfertigungBürgermeister

      Auffällig ist, dass diese Kommune ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen kann; die ordentlichen Aufwendungen sind höher als die ordentlichen Erträge. Ziel der Haushaltsplanung sollte es sein, dass in § 1 der Haushaltssatzung

      –bei den Ziffern 1.1 und 1.2 die Beträge übereinstimmen bzw. die ordentlichen Erträge mindestens den ordentlichen Aufwendungen entsprechen (das ordentliche Ergebnis ist ausgeglichen),

      –bei den Ziffern 1.3 und 1.4 die Beträge übereinstimmen bzw. die außerordentlichen Erträge mindestens den außerordentlichen Aufwendungen entsprechen (das außerordentliche Ergebnis ist ausgeglichen) und

      –die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.1) höher ausfallen als die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.2) und die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.5) unter den Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.6) liegen.

      Bei dem Beschluss über die Haushaltssatzung stehen jedoch nicht nur der Mittelbedarf der Organisationseinheiten oder der Produktplan der Kommune, d. h. der Teilhaushalte, sondern auch die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen im Fokus der öffentlichen Vertretungssitzung. Der Haushalt dient insofern über dieses Erfordernis als Gestaltungsinstrument politischer Steuerung.

      

      § 21 II KomHKVO belegt die Relevanz der Ziele und Kennzahlen:

      (2)Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.

      Mit der Festlegung von zu erreichenden Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung

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