Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

      Die Entlastung ist eine Feststellung der Vertretung dahingehend, dass aufgrund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung durch den Hauptverwaltungsbeamten erhoben werden, d. h. dass er die gemeindliche Haushaltswirtschaft im abgeschlossenen Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt hat und keine Mängel von erheblichem Gewicht aufgetreten sind. Die Entlastung kann insofern als Anspruchsverzicht und Bestätigung verstanden werden, dass die Haushaltsführung des Hauptverwaltungsbeamten insgesamt das Vertrauen der Vertretung verdient hat. Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Entlastung nach den politischen Mehrheiten getroffen wird: Die Mehrheitsfraktion spricht sich für die Entlastung aus, die Opposition verweigert sie dagegen. Dabei entfaltet eine Verweigerung der Entlastung als politscher Akt lediglich politische Wirkungen, jedoch keine rechtlichen Folgen.

      Für den Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung gibt es eine zeitliche Vorgabe bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

      

      § 129 I 3 NKomVG formuliert zum Vertretungsbeschluss über den Jahresababschluss:

      (1)3Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt.

      Über die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss erfolgt eine Mitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde sowie eine öffentliche Bekanntmachung.

      

      § 129 II NKomVG formuliert zum weiteren Verfahren der Abschlüsse:

      (2)1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

      

       Auf einen Blick: Prüfungsphase

      Die Prüfungsphase beinhaltet die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt. Die Bemerkungen hierzu sind in einem Schlussbericht zusammenzufassen, zu welchem der Hauptverwaltungsbeamte eine Stellungnahme abzugeben hat. Die auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Abschlüsse, der jeweilige Schlussbericht der Rechnungsprüfung und die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zu diesem Bericht sind sodann unverzüglich der Vertretung vorzulegen. Diese beschließt bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ausschließlich über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten.

      

       Auf einen Blick: Haushaltskreislauf

      Die Einbindung aller Verwaltungsebenen wie auch der mehrstufige Prozess über die Einbindung der politischen Gremien bis zum Vertretungsbeschluss führt dazu, dass die Zahl der Akteure in der Planaufstellungsphase sehr groß ist. Zudem sind die Formerfordernisse hoch, so dass die Aufstellung des Haushalts neben der notwendigen Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung einer konkreten Zeitplanung bedarf. Insgesamt durchläuft jeder Haushalt verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Der Haushalt für das folgende Haushaltsjahr wird von der Verwaltung je nach örtlichen Gegebenheiten früher oder später vorbereitet, aufgestellt und der Vertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Planaufstellung folgen die Planausführung und anschließend die Rechnungslegung mit dem Jahresabschluss, welcher aufzustellen und zu prüfen ist. Insgesamt betragen die Phasen zur Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts etwa 2,5 Jahre.

       Abbildung 3: Haushaltskreislauf

      Die Bearbeitung des Haushalts z. B. des Haushaltsjahres 2021 beginnt mit der Planung (Planaufstellung) und Beschlussfassung im Jahr 2020 und setzt sich mit der Planausführung im Haushalts- und Kassenvollzug vom 01.01 bis zum 31.12.2021 fort, d. h. die Verwaltungsstellen bewirtschaften und verfügen über die Haushaltsermächtigungen und wickeln die Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen buchhalterisch ab. Der Haushaltskreislauf endet mit der Rechnungslegung, Kontrolle und Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten spätestens bis zum 31.12.2022.

      7 Hier vereinfacht skizziert.

       2.2 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN GRUNDZÜGEN

      Eine Planung in der Theorie als gedankliche Vorwegnahme des künftigen Geschehens in der Wirklichkeit ist unverzichtbar. So ist auch der Haushaltsplan von nicht zu unterschätzendem Wert für das Verständnis des künftigen Kommunalgeschehens. Aufbau und Inhalt sind weitestgehend durch Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO vorgeschrieben. Als Grundlage des Verwaltungshandelns ist der Haushaltsplan ein Maßstab, an dem sich die Arbeit der Verwaltung auszurichten hat.

      Gleich ob alltägliche Verwaltungsgeschäfte, Personalentwicklung, Investitionen im Straßenbau, in Kindergärten, Schulen oder im Theater, Schaffung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – in dem Haushaltsplan findet sich all das wieder. Der Haushaltsplan zeigt auf, welche Haushaltsermächtigungen der Verwaltung im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben unter der jeweiligen Zielstellung in Angriff genommen werden können.

      

      Die Kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II Grundgesetz fixiert:

      (2)Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

      Ähnlich lautet Art. 57 I 1 Niedersächsische Verfassung:

      (1)1Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

      Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Kommunen also das Recht der Selbstverwaltung.

      

      Auch § 1 I NKomVG regelt die Selbstverwaltung:

      (1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

      Zu den

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