Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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der Zweiteilung der Planung in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt enthält der § 1 der Haushaltssatzung die für das Haushaltsjahr relevanten Volumina der Haushalte. Für den Ergebnishaushalt ist die Spaltung der Gesamtbeträge in ein ordentliches und außerordentliches Ergebnis und für den Finanzhaushalt die Dreiteilung in Finanzvorfälle der laufenden, investiven und finanzierenden Tätigkeit auffallend.

      § 2 der Haushaltssatzung – Kreditermächtigung

      Wie eine Familie kann auch die Kommune in die Lage kommen, Geldkapital von Dritten aufnehmen zu müssen.

      

      § 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

       Nr. 30 Kredit:

      das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel;

      Das Geldkapital wird dabei z. B. am Kreditmarkt in der Regel als Schuldscheindarlehen bei den Kreditinstituten aufgenommen. Kredite dienen demnach lediglich dazu, die in einem Jahr benötigten, aber nicht vorhandenen Finanzmittel für die investiven Auszahlungen einzunehmen und die Tilgung auf mehrere Jahre zu verteilen. Die Erlaubnis, Kredite als Deckungsmittel aufnehmen zu dürfen, erhält die Verwaltung über die Haushaltssatzung, die von der Vertretung beschlossen wird.

      

      § 112 II 1 Nr. 1c NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Kreditermächtigung:

      (2)1Die Haushaltssatzung enthält

      1.die Festsetzung des Haushaltsplans …

      c) unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie …

      Die Kreditermächtigung der jeweiligen Kommune ergibt sich also direkt aus § 2 der örtlichen Haushaltssatzung. Die Ermächtigungen für andere Einzahlungen oder auch Erträge sind dagegen in speziellen Rechtsgrundlagen, außerhalb der Haushaltssatzung enthalten. Hierfür stellt der durch die Haushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan lediglich eine Aufkommensschätzung dar. Die Kommune darf Kredite zur nachhaltigen Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dabei grundsätzlich nur als »letztes Mittel« aufnehmen.

      

      § 111 VI NKomVG stellt zur Aufnahme der Investitionskredite klar:

      (6)Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

      Kredite sind nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung im Sinne der Kreditsubsidiarität in der Ausführungsphase des Haushaltsplans grundsätzlich nur dann aufzunehmen, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Gleiches gilt für die Aufstellung des Haushaltsplans, d. h. auch hier sind die Kredite nachrangig zu veranschlagen. Da die Kommune als Schuldnerin für das aufgenommene Kapital auch Zinsen aufbringen muss, ergibt sich diese Nachrangigkeit der Kreditaufnahme schon aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 110 II NKomVG. Eine andere Finanzierung über die Inanspruchnahme von eigenen Mitteln könnte wirtschaftlich unzweckmäßig sein, wenn die Verzinsung von Sparguthaben höher ist als z. B. gewährte zinslose oder -begünstigte Kredite.

      

      § 120 I 1 NKomVG ergänzt zur Aufnahme von Investitionskrediten:

      (1)1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen.

      Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in § 60 Nr. 22 und Nr. 23 KomHKVO bestimmt. Für diese kann die Kommune Kredite aufnehmen, sich also verschulden. Die Abgrenzung des Begriffs Investition ist folglich von nicht unerheblicher materieller Bedeutung. Kreditwirtschaftliche Einzahlungen »veranschlagen« bedeutet, die Finanzvorfälle im Finanzhaushalt einzuplanen; d. h. sie werden in gesonderten Zeilen abgebildet. Die Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist auch der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. Zweck der Umschuldung ist es grundsätzlich, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen.

      

      § 120 I 2 NKomVG verweist auf Richtlinien für Kreditaufnahmen:

      (1)2Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.

      Die aufzustellenden Richtlinien für die Aufnahme von Krediten sind nach § 58 I Nr. 15 NKomVG ausschließlich von der Vertretung zu beschließen. Zudem gibt es einen Krediterlass über die Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der weitere Details über Kredite, Liquiditätskredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte etc. beinhaltet.

      Kreditwirtschaftliche Finanzvorfälle werden im dritten Teil des Finanzhaushalts unter der Rubrik »Finanzierungstätigkeit« veranschlagt.

      

      § 3 Nr. 8 und 9 KomHKVO listen den Inhalt des Finanzhaushalts wie folgt:

      8.als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

      a)Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und

      b)Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

      9.als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

      a)Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und

      b)Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen

      Genauere Einordnungsinformationen sind im verbindlichen Kontenrahmen enthalten. So ist für die Konten (kreditwirtschaftliche Einzahlungen unter der Kontenart 692 mit Bereichsabgrenzung B bis D und Auszahlungen unter der Kontenart 792 mit Bereichsabgrenzung B bis D) neben einer Einteilung nach den Laufzeiten und der Währung auch eine Bereichsabgrenzung vorzunehmen, die z. B. Informationen zu der Herkunft des Kredites (vom Bund, vom Land, von Kreditinstituten etc.) gibt. Kredite stellen nach dem Gesamtdeckungsgrundsatz des § 17 III KomHKVO allgemeine Deckungsmittel dar, die im Rahmen einer zentralen Schuldenwirtschaft im Produktbereich 6 »Zentrale Finanzleistungen« zusammengefasst in der Produktgruppe 612 »Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft« zu veranschlagen sind.

      § 3 der Haushaltssatzung – Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

      Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. der Haushaltsplan muss eine entsprechende Ermächtigung in Form eines zahlungswirksamen Aufwendungsansatzes (mit der Aufwendung geht eine Auszahlung der laufenden Verwaltungstätigkeit einher), eines investiven Auszahlungsansatzes oder einer Verpflichtungsermächtigung beinhalten.

      

       § 112 II 1 Nr. 1d NKomVG enthält eine Legaldefinition zur Verpflichtungsermächtigung:

      (2)1Die

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