Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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      d) unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen). …

      So erlauben Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr Ausgabeverpflichtungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre einzugehen, d. h. Verträge abzuschließen oder Aufträge zu erteilen, die künftige Jahre mit investiven Auszahlungen belasten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches Ansprüche und Rechte z. B. durch einen Kaufvertrag begründet und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft, welches das Verpflichtungsgeschäft z. B. durch Übergabe und Übereignung vollzieht, in verschiedenen Jahren stattfinden. Bei der Inanspruchnahme einer veranschlagten Verpflichtungsermächtigung erfolgt das Verpflichtungsgeschäft im Haushaltsjahr, wobei das Verfügungsgeschäft erst in künftigen Haushaltsjahren vollzogen wird. Eine Verpflichtungsermächtigung ist also notwendig, wenn zwischen dem Kaufvertrag und der Übergabe und Übereignung, als Erfüllung der durch den Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen, ein Jahreswechsel liegt. Dabei ist es möglich, dass das Verfügungsgeschäft lediglich im nächsten direkt folgenden Haushaltsjahr oder in den folgenden drei Haushaltsjahren erfolgt.

      So können z. B. bei längerfristigen, überjährigen Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen schon zu Baubeginn Aufträge für die gesamte Maßnahme erteilt werden. Eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt im Haushaltsjahr sodann (lediglich) zum Eingehen von Verpflichtungen (z. B. Erteilung eines Investitionsauftrages); sie stellt als zukunftsgerichtetes Element also stark vereinfacht einen »verplanten Zahlungsmittelabfluss« dar. Eine im Haushaltsjahr veranschlagte Verpflichtungsermächtigung ermächtigt gleichwohl nicht zur Leistung von Auszahlungen im gleichen Haushaltsjahr. Sie stellt andererseits auch noch nicht die Ermächtigung dar, in dem betreffenden Folgejahr auch die Auszahlungen, zu denen sich die Kommune verpflichtet hat, zu leisten. Diese Ermächtigung resultiert allein aus den in den jeweiligen belasteten, künftigen Haushaltsjahren noch zu veranschlagenden Auszahlungen.

      Verpflichtungsermächtigungen für die laufende Verwaltungstätigkeit (wie z. B. im Personalbereich) sind nicht vorgeschrieben. Auf diesem Gebiet können überjährige Rechtsgeschäfte, die Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen in späteren Haushaltsjahren zur Folge haben (z. B. Einstellungen von Beschäftigten, Miet- oder Pachtverträge etc.), auch ohne eine veranschlagte Verpflichtungsermächtigung abgeschlossen werden.

      

      § 119 I NKomVG ergänzt die Ermächtigungsfunktion der Verpflichtungsermächtigung:

      (1)Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

      Soll im Haushaltsjahr während der Ausführungsphase eine Verpflichtung eingegangen (z. B. ein Auftrag erteilt, ein Kaufvertrag geschlossen o. ä.) werden, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belastet, muss dafür eine besondere Ermächtigung vorhanden sein. Im Haushaltsplan, d. h. Teilfinanzhaushalt, muss also eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt sein.

      

      § 113 I 1 NKomVG regelt zum Inhalt des Haushaltsplans:

      (1)1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

      1.…,

      2.…

      3.notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

      Über dieses Instrument hat die Vertretung die Möglichkeit, schon bei der Planberatung des Haushaltsjahres die voraussehbaren investiven Belastungen der künftigen Haushaltsjahre in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Deshalb werden Verpflichtungsermächtigungen oft als »Vorgriff auf die Zukunft« bezeichnet.

      

      § 11 S. 1 KomHKVO regelt die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des Haushaltsplans:

      1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt.

      Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen setzt sich aus der Summe der einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilhaushalten zusammen. Im Haushaltsplan selbst sind die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen (lediglich) »in den Teilhaushalten« enthalten, die wiederum Bestandteile des Haushaltsplans sind. Da Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen relevant sind, kommt die maßnahmenbezogene Veranschlagung nur in den Teilfinanzhaushalten in Betracht. Da es für die laufende Verwaltungstätigkeit keine Verpflichtungsermächtigungen gibt, kann es auch in den Teilergebnishaushalten (im Muster 8 B) keine entsprechende Abbildung geben. Entsprechend ist lediglich im Muster 8 C für den Teilfinanzhaushalt neben der Ansatzspalte (Nr. 4) des Haushaltsjahres eine Spalte für die Verpflichtungsermächtigungen (Nr. 5) des Haushaltsjahres enthalten.

      Das Muster zeigt, dass die einzelnen Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzhaushalten bei den Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen gemeinsam mit den Auszahlungsansätzen veranschlagt sein können. Sie können andererseits auch allein (ohne weiteren Ansatz) veranschlagt sein. Die Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr maximal eingegangen werden können, ergeben sich demnach aus einer Addition der in Spalte 4 zuzüglich der in Spalte 5 veranschlagten Beträge. So könnte die Kommune in diesem Beispiel eine Verpflichtung in Höhe von 150.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden eingehen. Der Anteil der Verpflichtungen aufgrund des Ansatzes (100.000 Euro) belastet sodann das Haushaltsjahr (mit kassenwirksamen Auszahlungen) und der Anteil der Verpflichtungen aufgrund der Verpflichtungsermächtigung (50.000 Euro) belastet das Folgejahr bzw. mehrere Folgejahre.

      Im Gegensatz dazu enthält der Finanzhaushalt auf der Gesamtebene keine gesonderte Spalte für Verpflichtungsermächtigungen. Nach der Ansatzspalte für das Haushaltsjahr (Spalte 4) folgt sogleich die mittelfristige Planung (Spalten 5ff).

      Vereinfachtes Muster 7, Finanzhaushalt

      Die aufgrund der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen führen dazu, dass die investiven Auszahlungen bei den Etatberatungen künftiger Haushaltsjahre nicht mehr gestrichen werden können. So ist der Dispositionsspielraum der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Teilfinanzhaushalten um die Beträge der Verpflichtungsermächtigungen vorheriger Haushaltsjahre eingeengt.

      

      § 11 S. 2 KomHKVO regelt erforderliche Angaben bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen:

      2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

      Entsprechend ist die voraussichtliche Vorbelastung künftiger Jahre bereits im Haushaltsjahr aufzuführen, d. h. es ist anzugeben, wann und in welcher Höhe die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zu kassenwirksamen Auszahlungen führen wird.

      Eine

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