Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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nach § 122 Abs. 2 besteht.

      Die jeweiligen Paragrafen zur Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzungsteile lauten hierzu wie folgt:

      

      § 120 II NKomVG zur Genehmigungsbedürftigkeit der Kredite in § 2 der Haushaltssatzung:

      (2)1Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.

      Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist also in jedem Fall genehmigungsbedürftig. Dieses schon, um Risiken der Kommunen zu minimieren und eine mögliche Überschuldung zu vermeiden. Kredite begründen durch Zins- und Tilgungszahlungen langfristige Zahlungsverpflichtungen und belasten die künftige Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung der Kreditaufnahme ist daher an die Grundsätze einer geordneten Haushaltswirtschaft geknüpft, die individuell zu betrachten ist.

      Die Kreditverpflichtungen sind zudem unter Berücksichtigung der dauernden Leistungsfähigkeit, die wiederum in § 23 KomHKVO skizziert ist, zu prüfen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Aufgabenstruktur und die Entwicklungschancen einer Kommune werden dabei vom jeweiligen strukturellen Umfeld beeinflusst. So sind z. B. der Gemeindetyp, die Bevölkerungsstruktur, die Gewerbeansiedlungen sowie die Gebiets- und Infrastruktur wesentliche Faktoren, die in die Überlegungen zur Genehmigung der Kreditaufnahmen einzubeziehen sind.

      Hat die Kommunalaufsicht nur einen Teilbetrag des veranschlagten Gesamtbetrages der Kredite genehmigt, so besteht für die Kommune die Möglichkeit, der Reduzierung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Bei einer Zustimmung ist sodann vor der öffentlichen Auslegung und der Verkündung von der Vertretung nach § 58 I Nr. 9 NKomVG ein sog. Beitrittsbeschluss zu fassen. Stimmt die Vertretung der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine rechtswirksame Verkündung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In diesem Fall müssen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan überarbeitet, die Haushaltssatzung erneut beschlossen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

      Zu bedenken ist jedoch, dass die Genehmigung der Kreditaufnahme andererseits erhebliche Rückwirkungen auf die Investitionstätigkeit der Kommune hat. Die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen hat nach § 111 VI NKomVG nachrangig aus Kreditaufnahmen zu erfolgen. Bei einer durch die Kommunalaufsichtsbehörde limitierten Kreditermächtigung ist die Kommune sodann vorrangig auf andere Finanzierungen, wie z. B. aus Beiträgen, Zuwendungen oder Veräußerungserlösen von Vermögensgegenständen, angewiesen.

      Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag für Kredite gleichwohl bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit. Im Rahmen des Beitrittsbeschlusses entscheidet die Vertretung auch über die Maßnahmen, die wegen der Kürzung der Kreditaufnahmen nicht durchgeführt werden können, aufgeschoben oder gestreckt werden müssen. Die geänderte Fassung der Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsicht nochmals vorzulegen, zeitgleich können die Verkündung und öffentliche Auslegung erfolgen.

      Hat die Kommunalaufsicht den Gesamtbetrag der veranschlagten Kredite versagt, so kann die Vertretung auch dieser Versagung beitreten, sodass die Haushaltssatzung ohne Gesamtkreditbetrag in Kraft tritt. Möchte die Verwaltung eine Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung aufnehmen, so muss sie eine neue Haushaltssatzung beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen.

      

      § 119 IV NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 der Haushaltssatzung:

      (4)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

      Verpflichtungsermächtigungen belasten künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Um zu sehen, ob und in welchen belasteten Jahren insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind, wird auf die integrierte mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung verwiesen, welche eine Vorausschau auf künftige Haushaltsjahre ermöglicht. Zur konkreten Berechnung, inwieweit die Verpflichtungsermächtigungen der Genehmigung bedürfen, kann das Muster 9 herangezogen werden, welches die notwendige Gegenüberstellung der zu prüfenden Elemente ausweist.

      

       Übersicht

       über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich

       fällig werdenden Auszahlungen

       (Muster 9)

      Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO

      Diese Übersicht dient der Kommunalaufsichtsbehörde als Hilfsmittel zur Beurteilung über die Genehmigungsbedürftigkeit des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen. Dieser ist in § 3 der Haushaltssatzung 2021 (Spalte 1) festgesetzt und beträgt in diesem Beispiel 740.000 Euro (Summe der Spalten 3 bis 5). Die Formulierung in § 119 IV NKomVG »bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit …« zeigt, dass nicht der volle Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen genehmigungsbedürftig ist, sondern maximal nur der Teilbetrag, der den Kreditaufnahmen in den belasteten Jahren entspricht. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist zudem für jedes belastete Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich zu Auszahlungen führen, getrennt zu prüfen. Da Verpflichtungsermächtigungen künftige Haushaltsjahre belasten, kann in Spalte 2 naturgemäß kein Wert stehen. Im belasteten Jahr 2022 (Spalte 3) sind von dem Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 300.000 Euro lediglich 220.000 Euro genehmigungsbedürftig, da nur soweit Kreditaufnahmen veranschlagt sind. Für den durch Eigenmittel finanzierten Anteil ist damit keine Genehmigung erforderlich. Im belasteten Jahr 2023 (Spalte 4) ist ein Teilbetrag i. H. v. 240.000 Euro genehmigungsbedürftig, der der voraussichtlichen Kreditaufnahme entspricht. Im belasteten Jahr 2024 (Spalte 5) sind die Kreditaufnahmen höher als der Anteil der Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 190.000 Euro, so dass der Teilbetrag voll genehmigungsbedürftig ist. Als Rechtsfolge bedarf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 740.000 Euro lediglich i. H. v. 650.000 Euro der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

      Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 119 IV NKomVG versagt, ist von der Vertretung ebenfalls ein Beitrittsbeschluss zu fassen. Tritt die Vertretung durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

      

      § 122 II NKomVG zur (bedingten) Genehmigungsbedürftigkeit der Liquiditätskredite in § 4 der Haushaltssatzung:

      (2)Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung

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