Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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die vollständige Erfassung der zustehenden Erträge zu sehen.

      

      § 25 I KomHKVO regelt zur Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen:

      (1)Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. Der Eingang ist zu überwachen.

      Vor diesem Hintergrund ist der Kommunalkasse rechtzeitig und vollständig die Anweisung zur Einziehung der Ansprüche zu erteilen. Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, beeinflussen sodann die Zahlungsfähigkeit, die ausbleiben kann, wenn Auszahlungen (z. B. Gehälter) bei verspätetem Eingang der Einzahlungen (z. B. Steuern) zu leisten sind. Wenn die Zahlungsausgänge nun die Zahlungseingänge übersteigen, kann die Kommune für die unverzügliche Leistung jeglicher Auszahlungsarten Liquiditätskredite »aufnehmen« indem sie z. B. ihr Konto bei ihrem Geldinstitut überzieht.

      

      § 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:

       Nr. 34 Liquiditätskredite:

      Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;

      Liquiditätskredite können also den zeitlichen Versatz zwischen dem Eingang von Einzahlungen und der rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen überbrücken. Sowohl aufgenommene Investitionskredite ermächtigt durch § 2 der Haushaltssatzung wie auch aufgenommene Liquiditätskredite ermächtigt durch § 4 der Haushaltssatzung führen durch die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu einer Verschuldung, die über die Zinslast grundsätzlich auch die Nettoposition belastet. Während mit Investitionskrediten (z. B. für den Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung, die Erweiterung der Hochbauten oder die Erweiterung des Infrastrukturvermögens) jedoch neue Werte geschaffen werden, die das Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz erhöhen, führen Kredite zur Liquiditätssicherung lediglich zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz. Eine Mehrung von Sachvermögen findet nicht statt. Die Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten gehen also ohne jeglichen Gegenwert zu Lasten folgender Generationen. Sie resultieren vielmehr aus überhöhten konsumtiven Ausgaben der heutigen Generation. Unter dem Aspekt der intergenerativen Gerechtigkeit, wonach der konsumtiv verursachte Vermögensverzehr den Vermögenszugang grundsätzlich nicht übersteigen soll, sind sie damit grundsätzlich auch nur auf kurzfristige Verbindlichkeiten ausgelegt.

      So dienen die Liquiditätskredite der Überbrückung temporärer Liquiditätsengpässe und damit zur Sicherung der Liquidität. Die Kommunen können über diese Ermächtigung Kredite zur Liquiditätssicherung als kurzfristige Verbindlichkeiten aufnehmen, um vorübergehende Kassenanspannungen zu überbrücken. In der Praxis haben die Liquiditätskredite gleichwohl große Ausmaße angenommen, da viele Kommunen defizitäre Haushalte ausweisen und diese Defizite hierüber finanzieren. Auch wenn es sich de jure um kurzfristige Verbindlichkeiten handelt, haben sie sich aufgrund der Zinsstruktur und der schwierigen Finanzlage der Kommunen mittlerweile de facto zu einer langfristigen Finanzierungsvariante der laufenden Verwaltungstätigkeit gewandelt. Liquiditätskredite sind andererseits aufgrund ihrer zumeist kurzen Laufzeiten stark von der aktuellen Zinsentwicklung abhängig und die anfallenden Zinsaufwendungen und -auszahlungen sind damit mittelfristig nur bedingt planbar. Folglich birgt diese Finanzierungsvariante große finanzielle Risiken für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung.

      

      § 122 I 1 NKomVG regelt zu der Aufnahme von Liquiditätskrediten:

      (1)1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

      Liquiditätskredite können in Anspruch genommen werden, »soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen«, d. h., dass keine anderen freien Finanzmittel vorhanden sein dürfen. Sollten also Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit vorhanden sein, sind diese vorrangig zum Abbau der Liquiditätskredite zu verwenden. Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit können nur dann zur Deckung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn keine Liquiditätskredite vorhanden sind. Andernfalls könnten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dauerhaft über (nicht zurückgeführte) Liquiditätskredite finanziert werden. Die Kommune würde für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nicht in dem notwendigen Umfang Investitionskredite aufnehmen und hierdurch die Genehmigungsbedürftigkeit für Kredite umgehen.

      Da die vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten und damit die Inanspruchnahme naturgemäß schwankt, wird die Obergrenze der zulässigen Liquiditätskredite in § 4 der örtlichen Haushaltssatzung angegeben und jeweils jährlich neu festgesetzt. Im Gegensatz zu den in §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung festgelegten Gesamtbeträgen der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen können Liquiditätskredite im Rahmen dieser Ermächtigung mehrmals im Haushaltsjahr in Anspruch genommen und wieder zurückgezahlt werden. Der Höchstbetrag darf jedoch in der Planausführung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Liquiditätskredite können im Rahmen des Höchstbetrags beliebig oft aufgenommen, erhöht, zurückgezahlt und wieder aufgenommen werden etc.. Der Höchstbetrag darf im Haushaltsjahr, wenn es erforderlich ist, also mehrmals ausgeschöpft werden. Für die Festsetzung des Höchstbetrages sind sowohl der voraussichtliche Spitzenbedarf wie auch der Bestand an Liquiditätskrediten, die in den Vorjahren aufgenommen worden sind, zu berücksichtigen.

      Neben der Darstellung in der Haushaltssatzung erfolgt gleichwohl keine Aufnahme im Sinne einer Einplanung und Darstellung im Haushaltsplan.

      

      § 14 Nr. 4 KomHKVO regelt die Nicht-Veranschlagung von Liquiditätskrediten:

      Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

      …

      Nr. 4 die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.

      Die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten sind haushaltsunwirksame Zahlungen und bleiben bei der Planaufstellung unberücksichtigt. Der Liquiditätskreditbedarf wird lediglich in der Planausführung ausgewiesen und gesondert abgewickelt, d. h. er wird in der Zahlungsabwicklung gemäß § 42 II 3 KomHKVO (empfohlene Einzahlungs- und Auszahlungskontenart 670 und 770 jeweils mit Bereichsabgrenzung B und D) gesondert erfasst. Die zu zahlenden Zinsen sind dagegen vollständig haushaltswirksam, d. h. als zahlungswirksamer Aufwand (Konten 4521 und 7521) zu veranschlagen. Die Ergebnis- und Zahlungsgrößen im Zusammenhang mit Krediten zur Liquiditätssicherung sind im Rahmen einer zentralen Schuldenwirtschaft ebenfalls im Produktbereich 6 »Zentrale Finanzleistungen« zusammengefasst in der Produktgruppe 612 »Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft« zu erfassen.

      § 5 der Haushaltssatzung – Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer

      Die hier genannten Hebesätze für die sog. Realsteuern sind eine Art Faktor, um die Grund- und Gewerbesteuerschuld zu ermitteln und vom Gewerbetreibenden (bei der Gewerbesteuer), vom Landwirt (bei der Grundsteuer A für unbebautes Land) oder z. B. vom Gebäudeeigentümer (bei der Grundsteuer B) mittels Steuerbescheid zu fordern. Die Vomhundertsätze (als Prozent zu verstehen) werden hierzu mit dem jeweiligen vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag multipliziert. Beträgt der Hebesatz für die Gewerbesteuer 395 v. H., so wird der Steuermessbetrag mit

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