Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt страница 25

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

Скачать книгу

im Rahmen der Steuerhoheit als Teil der Finanzhoheit direkten Einfluss auf die Höhe der Steuern nehmen kann. Der Satzungsparagraf entfaltet demnach als einziger eine Außenwirkung. Hat die Gemeinde nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes eine besondere Hebesatzsatzung erlassen, hat die Angabe der Hebesätze in der Haushaltssatzung hingegen nur deklaratorische, d. h. rechtsbekundende, Bedeutung. Insgesamt sind die Realsteuern die mit Abstand aufkommensstärksten Gemeindesteuern und die von der Gemeinde festgelegten Hebesätze sind wichtige Faktoren für die Berechnung der Steuerlast. Es ist gleichwohl zu bedenken, dass hohe Gewerbesteuern die Standortqualität beeinträchtigen und deshalb Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze gefährden könnten.

      Die Landkreise regeln in § 5 ihrer Haushaltssatzung den Hebesatz der Kreisumlage. Diese darf von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben werden, soweit die Landkreise ihre Aufwendungen und Auszahlungen nicht durch andere eigene Erträge und Einzahlungen finanzieren können. Diese für die Gemeinden erhebliche finanzielle Belastung wird nach den Regeln im Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz berechnet und berücksichtigt u. a. sowohl die Finanzkraft der Gemeinden wie auch den Finanzbedarf des Landkreises. Die Kreisumlage ist wiederum die bedeutendste Finanzierungsquelle des Landkreises und bestimmt damit letztlich die Belastung der kreisangehörigen Gemeinden. So sichert ein im landesweiten Vergleich niedriger Kreisumlagehebesatz den kreisangehörigen Gemeinden Handlungsspielräume für ihre Aufgaben vor Ort.

      § 6 der Haushaltssatzung – Wertgrenzen zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

      Neben den bisher vorgestellten Paragrafen, die in der Haushaltssatzung verbindlich aufzunehmen sind, kann noch ein weiterer Paragraf oder auch mehrere hinzukommen.

      

      § 112 II 2 NKomVG erweitert den Inhalt der Haushaltssatzung:

      (2)2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, wenn sich diese auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

      Hier werden häufig individuelle Wertgrenzen für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. der Erheblichkeitsbegriffe in § 115 II NKomVG, § 117 I 2 NKomVG, § 8 I KomHKVO, § 4 VI KomHKVO oder § 19 IV 1 KomHKVO) festgelegt, die als Selbstbindung durch die Kommune zu verstehen sind. Zu beachten ist, dass gleiche Formulierungen im Gesetz (z. B. »erheblich« in § 115 II Nr. 1 NKomVG und »erheblich« in § 115 II Nr. 2 NKomVG) in der Praxis in Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes mit verschiedenen Werten festgelegt werden können. Wurde hier keine Festlegung getroffen, muss in der Planausführung in jedem Einzelfall über die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe gesondert entschieden werden.

      

       Auf einen Blick: Aufstellung und Inhalte der Haushaltssatzung

      Die Aufstellung der Haushaltssatzung hat nach § 112 I NKomVG für jedes Haushaltsjahr zu erfolgen. Die Pflichtinhalte beziehen sich auf fünf Paragraphen:

      Das Gesamtvolumen in § 1 der Haushaltssatzung ist rein informativ und erlaubt einen schnellen Überblick über die Planungsgrößen des Ergebnis- und Finanzhaushalts.

      Die Kreditermächtigung in § 2 der Haushaltssatzung stellt die Erlaubnis dar, unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung Geldkapital als Deckungsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufzunehmen. Weitere Aufnahme- und Formvorschriften sind in § 111 VI NKomVG, § 112 II 1 Nr. 1 c NKomVG sowie in § 120 NKomVG enthalten.

      Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in § 3 der Haushaltssatzung steht vor dem Hintergrund, dass die Kommune einen Finanzvorfall im Haushaltsjahr nur auslösen darf, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Möchte die Kommune im Haushaltsjahr ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme, mit dem erst in künftigen Jahren Auszahlungen verbunden sind, eingehen, bedarf sie hierzu im Haushaltsjahr einer Verpflichtungsermächtigung. Weitere Vorschriften sind in § 112 II 1 Nr. 1 d NKomVG, in § 119 NKomVG und in § 11 KomHKVO enthalten. Verpflichtungsermächtigungen führen zu einer Mittelbindung zu Lasten künftiger Haushaltsjahre und schränken insofern deren Handlungsspielraum ein.

      Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite in § 4 der Haushaltssatzung ermöglicht der Kommune, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen. Die Kommune darf so bis zu dem genannten Höchstbetrag Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Verbindlichkeiten aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Weitere Vorschriften sind in § 112 II 1 Nr. 2 NKomVG und in § 122 NKomVG enthalten.

      Mit der Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer in § 5 der Haushaltssatzung nimmt die Vertretung im Rahmen der Steuerhoheit als Teil der Finanzhoheit direkten Einfluss auf die Höhe der geplanten Steuererträge.

      Vom Grundsatz her ist die Haushaltssatzung genehmigungsfrei und nur einzelne Paragrafen sind (bedingt) genehmigungsbedürftig.

      

      § 114 II 1 und 2 NKomVG verweisen auf genehmigungsbedürftige Teile:

      (2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.

      Die Haushaltssatzung kann genehmigungsbedürftige Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG enthalten. Sollten diese genehmigungsbedürftigen Teile in der Haushaltssatzung enthalten sein, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

      

      Entsprechend formuliert § 176 I NKomVG zu Genehmigungen:

      (1)1Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 4Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 5Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen. 6Für Genehmigungen nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und 6, § 121 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

      1.in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen,

      2.der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen höher als die zu leistende

Скачать книгу