Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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führen. Zu der Nachtragshaushaltssatzungspflicht ist eine Ausnahmemöglichkeit formuliert, die immer, aber andererseits auch nur, zu prüfen ist, wenn § 115 II Nr. 2 NKomVG im Grundsatz zu einer Nachtragshaushaltssatzungspflicht führt. Sollte die Nachtragshaushaltssatzungspflicht zu klären sein, ist damit zunächst § 115 II Nr. 1 NKomVG und anschließend Nr. 2 NKomVG zu prüfen, bevor bei einer grundsätzlichen Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG auf die Ausnahmeregelung des § 115 III NKomVG einzugehen ist.

      

      Die Ausnahmemöglichkeit des § 115 III NKomVG zur Nachtragshaushaltssatzungspflicht lautet:

      (3)Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf

      1.die Umschuldung von Krediten,

      2.höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und

      3.Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

      Bei Vorliegen der genannten Ausnahmen aus § 115 III NKomVG ist die Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG nicht anzuwenden und auf den Erlass einer sonst vorgeschriebenen Nachtragshaushaltssatzung kann aus Gründen der Praktikabilität verzichtet werden.

      Da die Rückzahlung eines Kredits durch die Aufnahme eines neuen Kredits immer vor dem Hintergrund erfolgen wird, einen Kredit zu günstigeren Konditionen zu erlangen, bedarf die Umschuldung von Krediten (§ 115 III Nr. 1 NKomVG) keiner Nachtragshaushaltssatzung. Aufgrund der jeweils nur kurzfristig zur Verfügung stehenden Kreditangeboten wäre es kontraproduktiv, eine Nachtragshaushaltssatzung beschließen zu müssen, die aufgrund der Verfahrensvorschriften längere Zeit in Anspruch nimmt.

      Höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind (§ 115 III Nr. 2 NKomVG), erfordern ebenfalls keine Nachtragshaushaltssatzung. Auch hier steht die Zeitdauer des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung der schnellen Abwicklung höherer Personalaufwendungen und –auszahlungen entgegen, so dass diese über- bzw. außerplanmäßig abgewickelt werden können.

      Für alle zeitlich und sachlich unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und für Ersatzbeschaffungen (§ 115 III Nr. 3 NKomVG) ist ebenfalls keine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unabweisbarkeit kann wie folgt allgemein ausgelegt werden: Bei der zeitlichen Unabweisbarkeit kann der Vorgang nicht zurückgestellt werden bis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung bzw. bis zum Erlass der nächstjährigen Haushaltssatzung, bzw. die Zurückstellung wäre wirtschaftlich unzweckmäßig i.S.d. § 110 II NKomVG. Bei der sachlichen Unabweisbarkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung z. B. aus Vertrag, Verwaltungsakt oder Rechtsnorm, bzw. der Vorgang ist aus sonstigen Gründen sachlich zwingend notwendig. Die Auslegungen sind mit einzelfallbezogenen Prüfungen der Unabweisbarkeit jeweils zu vertiefen. Das hat zur Folge, dass zeitlich und sachlich unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und für Ersatzbeschaffungen keine Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG auslösen, obwohl sie bisher nicht veranschlagt waren oder zusätzlich anfallen und in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen bzw. geleistet werden müssen. Unabhängig vom Umfang der benötigten Mehraufwendung bzw. -auszahlung ist bei Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und pfleglicher Behandlung des Vermögens schnelles Handeln durch Bewilligung einer über- oder außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung notwendig. Weitere Ausführungen folgen in einem späteren Kapitel.

      

       Beispiel:

       Überprüfung der Nachtragshaushaltssatzungspflicht

       Sachverhalt:

      Bei einer Routineüberprüfung des Sicherheitsingenieurs wurde eine erhebliche Beschädigung der Rathausfassade festgestellt. Die nicht veranschlagten Reparaturkosten werden auf 120.000 Euro geschätzt.

      Es ist zu klären, ob für die dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahme eine Nachtragshaushaltssatzung zu beschließen ist.

       Lösung:

      Ein in § 115 II Nr. 1 NKomVG genannter »Fehlbetrag« könnte nach § 110 IV 1, 2, V und VIII NKomVG entstehen, da die Reparatur ordentliche Aufwendungen auslöst und damit die ordentlichen Aufwendungen höher sein könnten als die ordentlichen Erträge. Es zeichnet sich gleichwohl nicht ab, dass dieser Fehlbetrag erheblich sein wird, da im Sachverhalt keine entsprechenden Angaben zum Verhältnis der ordentlichen bzw. außerordentlichen Erträge und ordentlichen bzw. außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts gemacht wurden.

      Daher kommt § 115 II Nr. 2 NKomVG als Rechtsgrundlage zum Tragen.

      Von dem Tatbestandsmerkmal »bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen« liegt laut Angabe im Sachverhalt die Alternative »bisher nicht veranschlagte Aufwendungen« vor. Dabei wird die Reparatur Aufwendungen auf der Buchungsstelle 1111.4211 auslösen.

      Das Tatbestandsmerkmal »in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang« ist zu klären. Hier handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und es ist fraglich, ob die Aufwendung (d. h. die Reparatur) i. H. v. 120.000 Euro als erheblich anzusehen ist. Die Beurteilung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse individuell vorzunehmen und kann sich nach der Größe der Kommune und deren Haushaltsvolumen richten. Unabhängig vom Gesamtvolumen des Ergebnishaushaltes wird der Betrag von 120.000 Euro hier zu Übungszwecken als erheblich angesehen.

      Daraus resultiert die Rechtsfolge, dass unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist.

      Da sich eine Nachtragshaushaltssatzungspflicht nach § 115 II Nr. 2 NKomVG ergibt, ist als Ausnahme nun § 115 III NKomVG zu prüfen. Hier kommt § 115 III Nr. 3 NKomVG in Betracht.

      Bei der Reparatur liegt eine Gebäudeinstandsetzung und damit das Tatbestandsmerkmal »Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen« eindeutig vor.

      Das Tatbestandsmerkmal »zeitlich unabweisbar« ist zunächst allgemein (siehe obige Auslegung) und sodann auf den Einzelfall bezogen auszulegen. Es kann bejaht werden, da die Reparatur als Instandsetzungsmaßnahme eilbedürftig ist. Dieses auch, um z. B. eine Schadenausweitung zu vermeiden.

      Das Tatbestandsmerkmal »sachlich unabweisbar« ist ebenfalls zunächst allgemein (siehe obige Auslegung) und sodann einzelfallbezogen auszulegen. Auch dieses kann bejaht werden. Die Reparatur ist aus sonstigen Gründen sachlich zwingend notwendig, um die Bausubstanz zu erhalten und weiteren Schaden zu vermeiden. Der Dienstbetrieb muss aufrechterhalten werden, um den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltungseinrichtungen zu gewährleisten. Den Mitarbeitern kann zudem nicht zugemutet werden, in einem instandsetzungsbedürftigen Rathaus zu arbeiten.

      Damit ist als Ergebnis festzuhalten, dass § 115 III Nr. 3 NKomVG zutrifft. Das hat zur Folge, dass § 115 II Nr. 2 NKomVG keine Anwendung findet und keine Nachtragshaushaltssatzungspflicht besteht.

      Für die Instandhaltungsmaßnahme sind vielmehr außerplanmäßige Aufwendungen und verbundene Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit nach § 117 I NKomVG bereitzustellen.

      Das Rangverhältnis

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