Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

      2.2Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis am 01.02.2021 unter dem Aktenzeichen 101.4 erteilt worden.

      2.3Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 09.02.2021 bis zum 17.02.2021 in G. im Rathaus, Zimmer 512, zu folgenden Öffnungszeiten Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

G.08.02.2021……………….
OrtDatumBürgermeister

      Aus Praktikabilitätsgründen wird für den Haushaltsplan von einer Verkündung abgesehen; schließlich ist er für einen Abdruck in einem amtlichen Verkündungsblatt oder in einer Tageszeitung zu umfangreich. Der Haushaltsplan ist mit seinen Anlagen vielmehr nach der Verkündung der Haushaltssatzung öffentlich auszulegen, d. h. der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

      

      Zur Auslegung des Haushaltsplans formuliert § 114 II 3 NKomVG:

      (2)3Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

      Der Haushaltsplan ist quasi als öffentliches Dokument bis zum Ende der Auslegungsfrist verfügbar zu halten und zur Information der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitzustellen. Für die Berechnung der »sieben-Tage-Frist« kommen sieben Kalendertage oder sieben Werktage in Frage. Es können also auch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage in die Frist einbezogen werden, wenn an diesen Tagen die Einsichtnahme durch die Bevölkerung möglich ist. Hierdurch erlangt der Bürger noch vor dem Wirksamwerden Gelegenheit zur Kenntnisnahme seines Inhalts. Erst nach dieser Auslegung darf von den Festsetzungen der Haushaltssatzung Gebrauch gemacht werden und das Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen.

      

      § 112 III 1 NKomVG fixiert zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung:

      (3)1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr.

      Wird die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet (bzw. erfolgt die Planauslegung vor Beginn…), wird sie frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Wird die Haushaltssatzung erst nach Beginn des Haushaltsjahres von der Vertretung beschlossen und dann verkündet bzw. der Haushaltsplan ausgelegt, wird sie rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam und gilt für das Haushaltsjahr, für das sie von der Vertretung beschlossen wurde. Die Haushaltssatzung wird also immer mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Das Haushaltsjahr deckt sich nach § 112 IV NKomVG grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.

      

       Auf einen Blick: Erlassphase

      Die Erlassphase der Haushaltssatzung beginnt mit der Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde, die einen Monat vor Beginn des zu planenden Haushaltsjahres erfolgen soll. Es folgen die Genehmigung sowie die Verkündung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans mit seinen Anlagen an sieben Tagen. Nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans wird die Haushaltssatzung wirksam.

      Es schließt sich die Bewirtschaftungsphase der Haushaltsansätze an. Die Planausführung bildet dabei die Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Kommune, um ihren Bürgern die Leistungen zu erbringen und die Einrichtungen zu schaffen, die die örtliche Gemeinschaft zur Sicherung des Lebensstandards und zur Wahrung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse in allen Gebieten erfordert. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung verfügt die Verwaltung im Einzelfall innerhalb der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Zweckbestimmung verantwortlich über die Verwendung der Aufwendungen und Auszahlungen bzw. sie veranlasst die Erhebung der Erträge und Einzahlungen. Hierzu kommunizieren die Verwaltungsstellen mit der Kommunalkasse.

      

      § 126 I NKomVG formuliert zur Kommunalkasse:

      (1)1Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

      Nach der Zahlungsanweisung durch die Verwaltungsstellen folgt die Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse.

      

      § 42 I und II KomHKVO formulieren zur Zahlungsanweisung und -abwicklung:

      (1)Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.

      (2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören

      1.die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,

      2.die Verwaltung der Zahlungsmittel und

      3.das Mahnwesen.

      2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.

      Die Kommunalkasse wickelt die Ein- und Auszahlungen ab, die von den anderen Organisationseinheiten mittels Kassenanordnungen angewiesen werden. Die Zahlungsabwicklung umfasst zudem die Verwaltung der Zahlungsmittel und das Mahnwesen.

      

      § 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:

       Nr. 25: Kassenanordnungen:

      förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;

       Nr. 51: Zahlungsmittel:

      Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;

      Auffällig ist, dass die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung bereits in § 42 KomHKVO verschiedene Absätze einnehmen. Auch in der Praxis werden in der Regel mehrere, unabhängige Personen zur Absicherung der Korrektheit des Zahlungsverkehrs beteiligt. Lediglich kleinere Bargeschäfte können als Zug um Zug Geschäfte von einer Person abgewickelt werden.

      

      § 126 IV NKomVG enthält eine Präzisierung zum Trennungsprinzip:

      (4)Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

      Auch § 42 V 1 KomHKVO ergänzt:

      (5)1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.

      Durch

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