Auschwitz vor Gericht. Werner Renz

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Auschwitz vor Gericht - Werner Renz eva digital

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       6.12.5. Strafmaß

       7. Revisionsverfahren und Neuverhandlung gegen Lucas

       8. Strafverbüßung

       9. Subsumtion von Auschwitz unter den Mordparagrafen

       II. Die Frankfurter Nachfolgeprozesse

       1. Der gescheiterte Großprozess Der 2. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1965 – 1966)

       2. Im Sande verlaufende Ermittlungsverfahren

       3. Erfolgversprechende Ermittlungsverfahren

       4. Handlanger vor Gericht Der 3. Frankfurter Auschwitz-Prozess gegen Funktionshäftlinge (1967 – 1968)

       5. Skelette für die Reichsuniversität Straßburg Der 4. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1970 – 1971)

       6. Erster Abgesang: Verfahren wegen Einzeltaten und Freisprüche Der 5. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1973 – 1976)

       7. Zweiter Abgesang: Verfahren gegen Exzesstäter Der 6. Frankfurter Auschwitz-Prozess (1977 – 1981)

       III. Rechtsauffassung und Rechtspraxis in Prozessen gegen Lager-Personal

       1. »Die Kleinen« und »die Großen«

       2. Konkreter Tatbeitrag oder funktionelle Mitwirkung

       3. Prozesse gegen greise »Sündenböcke«?

       3.1. Demjanjuk-Prozess (2009 – 2011)

       3.2. Gröning-Prozess (2015)

       3.3. Hanning-Prozess (2016)

       4. Fritz Bauers Vermächtnis

       IV. NS-Prozesse und die deutsche Öffentlichkeit

       Anmerkungen

       Anhang Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland gegen SS-Personal und Funktionshäftlinge von Auschwitz

       Personenregister

       Abkürzungsverzeichnis

       Einleitung

      Steht in der Bundesrepublik Deutschland die Verfolgung und Ahndung der NS-Verbrechen zur Diskussion, ist immer auch vom Versagen der Justiz die Rede. Doch nicht nur die Justiz hat versagt, sondern auch der Gesetzgeber, die Strafrechtswissenschaft, die Zeitgeschichtsforschung und die bundesdeutsche Gesellschaft. Insofern ist es geboten, die Unterlassungen und Versäumnisse zu erforschen. Ein guter Anlass ist der 50. Todestag des Juristen, dessen Name wie kein anderer mit der Aufarbeitung der NS-Verbrechen verbunden ist: Fritz Bauer (1903 – 1968). Die Untersuchung der sechs Frankfurter Auschwitz-Prozesse (1963 – 1981) und von ausgewählten Ermittlungsverfahren zeigt, welch weitreichende Folgen das im August 1965 verkündete Urteil in der »Strafsache gegen Mulka u.a.« für die späteren Verfahren gegen Auschwitz-Personal hatte. Die Frankfurter Bilanz sieht nicht gut aus. Hinsichtlich der geleisteten Sachverhaltsaufklärung kann auch der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963 – 1965) nicht als gelungen gelten. So stellte das Schwurgericht in seinem Urteil das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz unzureichend dar und kam deshalb auch zu falschen rechtlichen Wertungen.

      Das Vorhaben des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer, durch die Aufklärung von Verbrechenskomplexen die Deutschen mit der NS-Vergangenheit zu konfrontieren, kann nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Die Mehrheit der Bundesdeutschen nahm den 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess und auch andere vergleichbare Strafverfahren gegen Personal der Todeslager kaum zur Kenntnis. Bauer war ebenso wie viele kritische Juristen und Zeitgenossen über die Rechtsprechung in NS-Prozessen wenig glücklich. So sprach er im Frühjahr 1966 von der »Tragödie«1 der Verfahren.

      Die Gründe für diese negative Einschätzung sollen hier am Beispiel der Frankfurter Auschwitz-Prozesse und auch der letzten Verfahren gegen greise Angeklagte, die in den vergangenen Jahren sich vor Gericht verantworten mussten, aufgezeigt werden.

      Die deutsche Gerichtsbarkeit hatte nach 1945 aufgrund der alliierten Gesetzgebung zunächst nur begrenzte Möglichkeiten, die nationalsozialistischen Verbrechen aufzuklären und zu ahnden. Sie erstreckte sich auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen und an Staatenlosen. Die Besatzungsbehörden konnten jedoch deutsche Gerichte in einzelnen Fällen, in denen Deutsche Verbrechen an Bürgern der überfallenen Staaten begangen hatten, für zuständig erklären.2 Erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war es der bundesdeutschen Justiz gemäß Gesetz Nr. 13 des Alliierten Hohen Kontrollrats (1.1.1950) ohne Einschränkung möglich, auch die NS-Untaten zu verfolgen, deren Opfer Angehörige der im Zweiten Weltkrieg von Nazi-Deutschland unterworfenen Länder waren. Anzuwenden war das zur Tatzeit geltende deutsche Strafrecht.

      Von 1950 an bis zur Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen

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