Startup-Recht für Dummies. Kai von Lewinski
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1 Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist
2 Wirtschaftlicher Wert der Information
3 Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
4 Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
Was verbirgt sich nun aber hinter diesen Erfordernissen?
Informationen – Be careful what you say …
Die geschützte Information darf weder allgemein bekannt sein noch darf sie ohne Weiteres erlangt werden können.
Die Information muss dabei nicht auf einem Datenträger oder Medium, zum Beispiel Papier, festgehalten sein, auch wenn das der Realität in vielen Fällen entsprechen dürfte. Auch eine rein mündlich gegebene Information wird vom GeschGehG erfasst.
Allgemein bekannt – Die Welt und der Verkehrskreis
Die Information, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden soll, darf weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile bekannt sein (§ 2 Nr. 1 Buchst. a) GeschGehG). Keine Probleme ergeben sich daher, wenn die Information insgesamt geheim ist.
Oftmals sind Teile der Information aber bereits bekannt, zum Beispiel bei Optimierungsprozessen oder Veränderungen bestehender Rezepte. Hier mag das grundlegende Verfahren oder die Ausgangsrezeptur zwar bekannt sein, aber die individuelle Abänderung fällt unter § 2 Nr. 1 Buchst. a) GeschGehG.
Dies kann sogar so weit gehen, dass eine Datenbank, die ausschließlich öffentlich zugängliche Daten enthält, vom GeschGehG erfasst sein kann. Die schützenswerte Geheimnisqualität liegt in der Strukturierung der Daten (BGH, Urteil v. 23.02.2012 – I ZR 136/10), jedenfalls, wenn der Strukturierungsaufwand nicht vollkommen vernachlässigbar ist.
Der Geheimnischarakter bleibt im Rechtssinne bestehen, wenn die Information einem ausgewählten Personenkreis gegenüber offenbart wird und dieser ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
Anders in folgenden Fällen:
Bei einer Veröffentlichung auf einer Website oder einer einschlägigen Fachpublikation würde der Schutz entfallen.
Eine im In- oder Ausland vorgenommene Schutzrechtsanmeldung sorgt ebenfalls für die allgemeine Bekanntheit der Information.
Bei der Beurteilung, ob die Information allgemein bekannt ist, stellt sich unweigerlich die Folgefrage, aus wem diese Allgemeinheit besteht. Es geht hierbei nicht um die Gesamtbevölkerung, sondern lediglich um die einschlägigen Verkehrskreise, also diejenigen, für die die Information interessant sein könnte. Wie die Verkehrskreise zu bestimmen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Keine Erlangung ohne Hürden – Don’t make it too easy …
Der Schutz des GeschGehG entfällt nicht nur dann, wenn die Information allgemein bekannt ist, sondern auch, wenn Kenntnis ohne Weiteres erlangt werden kann. Das heißt, die subjektive Entscheidung des Unternehmers, etwas als Geschäftsgeheimnis behandelt wissen zu wollen, ist regelmäßig nicht ausreichend, um diesen Schutz herbeizuführen.
Es sind vielmehr angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen (vergleiche hierzu in diesem Abschnitt den Unterabschnitt »Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – Ein bisschen muss man immer tun«).
Wirtschaftlicher Wert – Zwar geheim, aber keinen juckt’s?
Zwar können grundsätzlich Informationen jeder Art zu einem Geschäftsgeheimnis werden. Es wird also nicht an ein zusätzliches rechtliches Kriterium angeknüpft. Das heißt, es braucht keine technische Erfindung (wie beim Patent) oder eine Kennzeichnungskraft (wie bei der Marke) und es muss auch keine persönliche geistige Schöpfung vorliegen (wie für das Urheberrecht).
Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Um vom Schutz des GeschGehG zu profitieren, muss die Information nämlich einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen.
Hierbei kann es sich um den realen (Markt-)Wert handeln. Das ist aber nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Information einen potenziellen Handelswert besitzt. Zwar suggeriert die Formulierung, dass dieser Handelswert positiv zu bestimmen sei. Tatsächlich wird er aber negativ bestimmt, das heißt, der wirtschaftliche Wert der Information liegt darin begründet, dass ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, wenn sie bekannt würde.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – Ein bisschen muss man immer tun
Wie bereits angedeutet, ist es nicht ausreichend, eine Information zum Geschäftsgeheimnis zu erklären. Vielmehr müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden. Natürlich sollen Sie das Geheimnis aber weiterhin wirtschaftlich arbeitsteilig nutzen können, daher ist eine begrenzte Weitergabe durchaus wünschenswert. Lediglich die unkontrollierte Verbreitung muss durch Ihre Maßnahmen unterbunden werden.
Hierin liegt eine Objektivierung des Schutzes und ein in der EU-Richtlinie zu verortender Paradigmenwechsel zur bisherigen Rechtslage. Nach den vorherigen deutschen Regelungen (§§ 17 ff. UWG a.F.) waren solche Maßnahmen nicht notwendig.
Dies kann relevant werden, wenn man sich nicht im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie befindet (etwa in Genehmigungsverfahren gegenüber Behörden), da dann die überkommene deutsche Rechtsauffassung, nach der Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden sein mussten, zum Tragen kommt.
Es ist aber besser, sich an die strengeren Voraussetzungen des GeschGehG zu halten, da so in jedem Fall ein Schutz erreicht wird. – Es handelt sich um den sichersten Weg!