Startup-Recht für Dummies. Kai von Lewinski

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Startup-Recht für Dummies - Kai von Lewinski

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Auffangtatbestand und erfasst hauptsächlich nicht verkörperte Geheimnisse.

      

Die Tatmodalität des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG kann eine strafrechtliche Sanktion (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) auslösen. Das gilt auch für die anderen Verbotshandlungen (Offenbarung und Nutzung), wenn die Information solchermaßen erlangt wurde.

      Nutzung und Offenlegung – What’s this, seems interesting

      Neben der Erlangung verbietet § 4 Abs. 2 GeschGehG die unerlaubte Nutzung und Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses. Dies betrifft also nicht nur denjenigen, der die Information ursprünglich erlangt hat.

      Offenlegung ist die Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber nicht eingeweihten Dritten. Hierbei muss es sich nicht um die Öffentlichkeit handeln. Auf Dinge wie Heimlichkeit oder Vertrauensbruch kommt es in diesem Kontext nicht an.

      Nutzung ist jede Form der Nutzung des Geheimnisses, die nicht Offenlegung ist.

      

Das bloße Innehaben des Geheimnisses fällt mit dem Unwertgehalt der rechtswidrigen Handlung zusammen und stellt daher keine eigenständige Nutzung dar.

      Außerdem unzulässig ist der Verstoß gegen ausdrückliche Nutzungsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG).

      images Sie beauftragen externe Dienstleister und gewähren diesen beschränkten Einblick in Ihre sensiblen Daten, um den zugrunde liegenden Vertrag zu erfüllen.

      images Gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung im Arbeitsverhältnis als Nebenpflicht.

      Erlangung, Nutzung, Offenlegung – Kette von Übertragungen

      § 4 Abs. 3 GeschGehG verbietet die Erlangung, Nutzung und Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses von anderen Personen, die ihrerseits gegen § 4 Abs. 2 GeschGehG verstoßen haben, wenn der Betroffene vom Verstoß wusste oder ihn hätte erkennen müssen. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass die letzte Person, von der das Geheimnis erworben wird, den Verstoß begangen hat. Es kann auch Übertragungsketten geben. Hierbei ist es nicht notwendig, dass derjenige, der gegen das GeschGehG verstoßen hat, bekannt und benannt werden kann. Das durch eine Verbotshandlung erworbene Geschäftsgeheimnis ist »infiziert« und niemand, der es bekommt und damit rechnen muss, dass es aus einer Verbotshandlung stammt, darf das Geheimnis nutzen. – Ein sehr umfassender Schutz.

      Ausnahmen – No rule without exception

      § 5 GeschGehG regelt Ausnahmen von den Verletzungshandlungen des § 4 GeschGehG, insbesondere Ausnahmen zugunsten

       der Medien (Nr. 1), Investigative Recherchen von Journalisten

       zur Aufklärung rechtswidriger Taten (Nr. 2), Hierunter fällt das Whistleblowing.

       oder für Arbeitnehmervertretungen (Nr. 3).

      Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme ist jeweils ein berechtigtes Interesse, das sich nicht pauschal bejahen oder verneinen lässt, sondern einzelfallabhängig im Rahmen einer Interessenabwägung beurteilt werden muss.

      Erlaubte Handlungen – I can’t do much but I can still do that

      

Hieran wird deutlich, dass der Geheimnisschutz keine Exklusivrechte vermittelt. Die Doppelschöpfung von Geschäftsgeheimnissen ist denkbar und kein Verstoß gegen das GeschGehG.

      Soweit spezielle Normen die Handlung erlauben, ist ebenfalls nicht von einem Verstoß gegen das GeschGehG auszugehen.

      Daneben ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG das Reverse Engineering als zulässige Erschaffungsmethode von Knowhow zu qualifizieren. Reverse Engineering ist die Erlangung des Wissens durch zum Beispiel den Rückbau eines rechtmäßig erworbenen Produkts.

      Hier schließt sich der Kreis, da mit dieser Norm der zu Anfang des Kapitels stehende Grundsatz der Nachahmungsfreiheit durchschlägt.

      Folgen der Verletzungshandlungen – Not worth it!

      Was passiert, wenn Sie Opfer einer Verletzungshandlung werden? Wie schon angeführt, kann es im Einzelfall eine Straftat darstellen. Daneben gibt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung (§ 6 GeschGehG). Ferner besteht ein Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt des verletzenden Produkts (§ 7 GeschGehG). Und Sie haben gegenüber dem Rechtsverletzer gemäß § 8 Abs. 1 GeschGehG außerdem Auskunftsansprüche. Diese Ansprüche sind (nur) ausgeschlossen, wenn ihre Geltendmachung im Einzelfall unverhältnismäßig sein sollte (§ 9 GeschGehG).

      Der unbefugte Verwender des Geschäftsgeheimnisses kann, sofern er weder fahrlässig (also unter Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt) noch vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) gehandelt hat, Ihren Anspruch gemäß §§ 6 f. GeschGehG mit einer Abfindung in Geld befriedigen (§ 11 GeschGehG).

      Neben diesen Ansprüchen besteht eine Haftung des Rechtsverletzers (§ 10 GeschGehG). Dies bedeutet einen Schadenersatzanspruch, der bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen das GeschGehG entsteht. § 10 Abs. 3 GeschGehG erlaubt die Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz.

      Man kann daher nur davon abraten, Knowhow einfach zu kopieren, aber auch anmerken, dass das Knowhow Ihres Startups den bestmöglichen Schutz erfährt.

      Besonderheiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen – Nur der Richter weiß Bescheid

      Die gerade beschriebenen Ansprüche müssen notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung würde aber den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses zerstören, sodass bei Verfahren nach dem GeschGehG (sogenannte Geschäftsgeheimnisstreitsachen, § 16 GeschGehG) eine Geheimhaltungsmöglichkeit besteht. Allerdings muss dies im Vorfeld beantragt werden!

      Ein schon öfter erwähnter Punkt im Rahmen des Schutzes von Knowhow sind Vertraulichkeitsvereinbarungen (sogenannte Non-Disclosure Agreements, kurz NDAs). Diese stellen eine regelmäßig notwendigerweise zu ergreifende vertragliche Schutzmaßnahme dar, um den Charakter von Geschäftsgeheimnissen zu erhalten.

      Bei

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