Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO. Carmen Födisch

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Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO - Carmen Födisch Datenschutz-Berater

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Zentrum der Auseinandersetzung mit den genannten Fragestellungen steht die DSGVO, da das BDSG n.F. keine weiteren Präzisierungen hinsichtlich des Umgangs mit Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen enthält, sodass unmittelbar die Bestimmungen der DSGVO alleiniger Gegenstand der nachfolgenden Bearbeitung sind. Die Anwendung klassischer juristischer Methodik wird einen wesentlichen Beitrag zur Ermittlung des Willens des europäischen Gesetzgebers und des jeweiligen Zwecks einer Norm in der DSGVO leisten. Die Grauzonen des Datenschutzrechts respektive die in der DSGVO häufig verwendeten abstrakten und generalklauselartigen Bestimmungen sollen einer konkreten Interpretation unterzogen werden. Eine Herausforderung besteht also darin, die vielen offenen Formulierungen und Prinzipien der geltenden Rechtslage nach der DSGVO in Anbetracht einer erst kürzlich unionsweiten Harmonisierung zu präzisieren, da es an einer ausgeprägten Rechtsprechung zur DSGVO noch fehlt. Infolge der jungen Geschichte der DSGVO sind im Rahmen der historischen Auslegungsmethode insbesondere die Erwägungsgründe der DSGVO von Bedeutung, die aufzeigen, welche Überlegungen und Beweggründe zum Erlass der DSGVO geführt haben. Da sie auch Auskunft über den Sinn und Zweck einzelner Regelungen der DSGVO gewähren, dienen sie als wichtige Orientierungshilfe im Rahmen der Auslegung.34 Sofern von Relevanz, wird rechtsvergleichend auf die Vorschriften des BDSG a.F. bzw. auf die diesem Gesetz zugrundeliegende EU-Datenschutzrichtlinie eingegangen. Da die DSGVO aus deutscher Sicht und mit Blick auf die angestrebte Rechtssicherheit teilweise in Frage gestellt wird, soll die nachfolgende Auseinandersetzung dahingehend einen Mehrwert bieten, für beteiligte Unternehmen und betroffene Kunden Klarheit zu schaffen, wie mit Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen umzugehen ist.

      34 Paal/Pauly, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Einleitung, Rn. 10.

       C. Nicht behandelte Aspekte

      35 Ausführlich zum räumlichen Anwendungsbereich etwa Golland, DuD 2018, 351 (351ff.); Klar, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, Art. 3, Rn. 35ff.; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, Teil 3, B, Rn. 31ff. 36 Ausführlich zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und den Anforderungen etwa Wybitul/Ströbel/Ruess, ZD 2017, 503 (503ff.); Ambrock/Karg, ZD 2017, 154 (154ff.); Voigt/von dem Bussche, DSGVO, S. 150ff.; Schröder/von Alten/Weinhold, ZD 2018, 746 (746ff.); Wieczorek, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, Teil A, § 7, Rn. 1ff. 37 Da nachfolgend maßgeblich die Übermittlung statt der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Bedeutung ist, spielt sowohl das Telemediengesetz (TMG), als auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) keine weitere Rolle, vgl. Funk, KSzW 2017, 56 (57). 38 Zu der Frage nach Rechten an Daten und einer Ausschließlichkeitsfunktion, einschließlich der Lizensierung siehe etwa Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, Positionspapier vom 16.8.2016 zur aktuellen europäischen Debatte, GRUR Int. 2016, 914 (914ff.); Schefzig, K&R 2015, 3 (3ff.); Denga, NJW 2018, 1371 (1371ff.); Wandtke, MMR 2017, 6 (6ff.); Härting/Schneider, CR 2015, 819 (826); Markendorf, ZD 2018, 409 (409ff.); Determann, ZD 2018, 503 (503ff.).

Kapitel Zwei. Der datenschutzrechtliche Rechtsrahmen

       A. Entwicklung des deutschen Datenschutzrechts

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