Datenschutz 2020. Regina Mühlich
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Bei der Incentivierung ist auch auf einen gehörigen zeitlichen Abstand zur Begründung des Beschäftigten zu achten, um das Gewicht der Abhängigkeit des Beschäftigten zu reduzieren. Bei Minderjährigen und Auszubildenden sind die Anforderungen an eine freiwillig erteilte Einwilligung besonders hoch und bergen für eine gerichtliche Auseinandersetzung entsprechende Risiken.
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Der Begriff des Beschäftigten {Beschäftigtenbegriff} war in § 3 Abs. 11 BDSG a. F. geregelt und umfasste
§ 3 Abs. 11 BDSG a. F.
1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
2. | zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, |
3. | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), |
4. | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, |
5. | nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, |
6. | Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, |
7. | Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, |
8. | Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. |
Dem wurden in § 26 Abs. 8 BDSG noch die Leiharbeitnehmerinnen {Leiharbeitnehmer} und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher (zu § 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG a. F.) und Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten (zu § 3 Abs. 11 Nr. 5 BDSG a. F.), hinzugesellt, um einen möglichst weitreichenden Schutz sicherzustellen. Das spiegelt sich in der Rechtsprechung des EuGH, der bspw. schon vor Jahren Richter und Angestellte im Öffentlichen Dienst in unterschiedlichen Zusammenhängen als Beschäftigte angesehen hat (EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10, NZA 2012, 313; EuGH, Urteil vom 04.07.2006, Rs. C-212/04, NJW 2006, 2465, NZA 2006, 909), wider.
2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
Am sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO hat sich gegenüber ihrer Vorgängervorschrift, der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), nicht viel geändert.
Nach Art. 2 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Sie gilt nicht bei Datenverarbeitungen für Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie für persönliche und familiäre Zwecke. Auch insoweit gleicht sie Art. 3 der Datenschutzrichtlinie. Nur Art. 2 Abs. 3 und 4 DSGVO weichen von der Datenschutzrichtlinie ab: Sie beziehen sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union bzw. Diensteanbieter nach der RL 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie).
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