Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung. Forum Verlag Herkert GmbH

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• Regelungen zum Umfang und Inhalt von Unterweisungen • Festlegung zur Instandhaltung (Inspektion [Prüfungen], Instandsetzung, Wartung inkl. Erarbeitung bzw. Aktualisierung von Inspektions-, Instandhaltungs- und Wartungsplänen) • Meldeverfahren bei Mängeln • Notfallorganisation • Bedarf an Ersatz- bzw. Neuanschaffungen

       Fußnoten:

      Zum Beispiel § 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV; weitere Regelungen siehe Übersicht auf S. 6 der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung – So geht’s“ der VBG, ­downloadbar unter www.vbg.de [Stand: Februar 2021].

      Abrufbar unter www.baua.de [Stand: Februar 2021].

      Nach DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen unterliegt die inhaltliche Gestaltung dem Mitbestimmungsrecht.

Kennzeichnungen {Kennzeichnungen}

      Kennzeichnungen dienen der Orientierung und Gefahrenabwehr. Dazu gehören:

Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wie: • Flucht- und Rettungswege • Erste-Hilfe-Einrichtungen • Alarmierungsanlagen und Brandschutz • Feuerlöscheinrichtungen images Bild 1: Oben v. l.: E001 Rettungsweg/Notausgang (links oben), E003 Erste Hilfe; Unten v. l.: F005 Brandmelder, F001 Feuerlöscher nach ASR A1.3 (Quelle: ASR A1.3)
Bedien- und Wartungshinweis: • Warnkennzeichnungen an Sportgeräte, z. B. nicht an Basketballkörbe hängen, Tore gegen Kippen sichern, Taue nicht dauerhaft verknoten • Bedienelemente an Trenn- und Hebeeinrichtungen • Gefahrenbereiche in Technikräumen • Aufstellpläne in Geräteräumen inkl. Kennzeichnung der Standflächen auf dem Fußboden
Hinweise zur Orientierung: • Raumbezeichnungen • Kennzeichnung von Wegen zu Funktions- und Sanitärbereichen

      Es sind die Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung, wie z. B. das Zweiwegeprinzip, zu beachten.

Erste Hilfe {Erste Hilfe}

      Bei der Einsatzplanung und bei der Schulung der „Helfer in Erster Hilfe“ (Ersthelfer) ist für den Schulbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG der Betriebsarzt einzubeziehen.

      Für den außerschulischen Nutzungsbereich sind die Einsatzplanung und die Sicherstellung der Präsenz von Ersthelfern vertraglich sicherzustellen.

       Fußnoten:

      DGUV Information 204-020 Verbandbuch, downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

      DGUV Information 204-021 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock), downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

Hallenordnung {Hallenordnung}

      Eigentum verpflichtet. Es liegt im Interesse des Schulträgers, dass mit diesem Eigentum sorgsam umgegangen wird. Zu diesem Zweck erlassen die Rechtsträger eine Hallenordnung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich Hallenordnung, Benutzerordnung oder Hausordnung heißt – wichtig ist der Inhalt.

      Die Hallenordnung ist für den Schulträger oder anderen Eigentümer aus der Sicht des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, aber auch für die Verkehrssicherungspflicht eine unverzichtbare organisatorische Maßnahme und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind u. a. zu berücksichtigen:

Besondere Vorkommnisse bzw. Schadensmeldungen (z. B. Eintragungen im Belegbuch)
Unfallmeldungen (z. B. Eintragungen mittels Meldeblock)
Hinweise der Sicherheitsbeauftragten

      Inhalt einer Hallenordnung

      Zunächst muss aus dem Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).

      Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).

      Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.

      Folgende

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