Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung. Forum Verlag Herkert GmbH

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Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung - Forum Verlag Herkert GmbH

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Kenntnisse über Sportstätten und Sportgeräte besitzen und mit den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie den allgemeinen betriebssicheren Zustand der Prüfobjekte beurteilen können.

      Dem Autor ist bekannt, dass sich Ausbildungsinstitute und Fachunternehmen um die Erarbeitung einer DIN SPEC für eine Befähigte Person zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten bemühen. Es wird angeregt diesbezüglich die Veröffentlichungen des Beuth-Verlags zu beobachten.

      Bestellung von externen Prüfern (qualifizierte Fachunternehmen)

      Grundsätzlich bleibt es dem Betreiber überlassen, wie er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Ergo ist es legitim, externes Personal zu verpflichten.

      Aber auch in diesem Fall bleibt die Hauptverantwortung beim Betreiber: Er muss dafür sorgen, dass der ausgewählte Dienstleister tatsächlich in der Lage ist, die Hauptinspektion sachgerecht durchzuführen. Dazu sind vom Auftraggeber Vorgaben zu machen und der gesamte Prozess zu organisieren. Das Ganze wird als Auswahl- und Organisationsverantwortung bezeichnet und ist aus der Arbeitssicherheit bekannt.

      Grundsätzlich muss das qualifizierte Fachunternehmen in seinem Angebot nachweisen, dass es befähigte Personen einsetzt, die entsprechend ausgestattet sind.

      Leider erfüllen nicht alle Anbieter die gestellten Anforderungen an die Sachkunde und Mindestausstattung. Auch Schnäppchen-Angebote sollten kritisch hinterfragt werden.

      Wer also eine Person mit einer der beiden vorgenannten Eigenschaften bestellt, kann zumindest den Anscheinsbeweis für die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl erbringen und damit nachweisen, dass er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

      Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Qualifikationen oder Bezeichnungen, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur, Sachverständiger oder Freier Sachverständiger, die für sich allein nicht automatisch auf die Sachkunde schließen lassen. Auch die Zugehörigkeit zu einer Prüforganisation ist nicht automatisch ein Sachkundenachweis.

      Bitte prüfen Sie in jedem Einzelfall genau, ob die geforderte Qualifikation ausreicht. Die Hinweise für die Ausschreibung bieten weitere Anhaltspunkte für die Auswahl.

      Was ist bei der Ausschreibung zu beachten?

      Damit es später keine Probleme gibt, sollten möglichst alle für die Qualitätssicherung wichtigen Dinge bereits in die Ausschreibung aufgenommen werden.

      Dazu gehören z. B.:

Qualifikation zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten Der Anbieter versichert, dass alle zur Hauptinspektion eingesetzten Personen die erforderliche Befähigung (Ausbildung und Erfahrung sowie Ausstattung) verfügen. Wenn zukünftig ggf. eine DIN SPEC veröffentlicht wird, sollten die dort beschriebenen Qualifikationsnachweise in Kopie eingereicht werden.
Qualifikation zur Prüfung anderer Geräte Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Vorschriften, Normen, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Hilfsmittel verfügt, um die evtl. vorhandenen anderen Geräte, Einrichtungen oder Parcours, wie z. B. Skateboard-Anlagen, Multisportgeräte oder Slackline-Systeme, prüfen und beurteilen zu können.
Vorschriften und Normen Der Anbieter versichert, dass er zur Erbringung der Leistung über die u. a. aufgeführten Vorschriften und Normen oder äquivalente Unterlagen verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Es sind nur diejenigen Vorschriften und Normen erforderlich, die zum Zeitpunkt der Installation galten.
Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Hilfsmittel, wie Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel, verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Falls für diese Technik staatliche oder berufsgenossenschaftliche Prüfungen vorgeschrieben sind, z. B. für Leitern nach BetrSichV, versichert der Anbieter, dass diese Prüfungen durchgeführt werden.
Der Anbieter versichert, dass er bei Bedarf über weitere Prüfvorrichtungen und Messmittel verfügt, sofern diese von den Herstellern für die Hauptinspektion vorgeschrieben werden.
Anforderungen an die Dokumentation Der Anbieter fertigt einen Prüfbericht (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Der Prüfbericht“) an. Die Berichte sind binnen 14 Tagen nach der Prüfung dem Auftraggeber sowohl als Printexemplar als auch in digitaler Form zu übergeben.

      Der Prüfbericht {Sicherheitsmanagement, Prüfbericht}

      Nach DGUV Information 202-044 ist von der befähigten Person ein Prüfbefund zu erstellen. Die dort in Bezug auf festgestellte Mängel genannten Inhalte (Bedenken gegen die Weiternutzung, erforderliche Nachprüfungen) scheinen nicht ausreichend.

      Es wird ein Prüfbericht in Anlehnung an Anhang A.3 DIN 79161‑1 vorgeschlagen, wie er für Spielplätze üblich sein sollte.

      Anforderungen an den Prüfbericht

Identifizierung des Prüfberichts auf jeder Seite, z. B. durch die Bericht-Nummer in der Fußzeile
Verwendung des Begriffs „Hauptinspektion“ in der Überschrift
eindeutige Identifizierung der Sportstätte
Angabe von Prüfdatum und Berichtsdatum
Angabe des Betreibers und des Auftraggebers
Angaben zur befähigten Person
Angaben, ob die Herstellerdokumentation zu den Prüfobjekten vorlag
Auflistung weiterer Personen, die an der Prüfung teilgenommen haben
zu jedem festgestellten sicherheitstechnischen Mangel ist Folgendes erforderlich: • Beschreibung des Mangels, bei Erfordernis mit Foto • Angabe des Sollzustands durch ein Zitat aus Vorschriften oder Normen mit Angabe der Quelle • Vorschlag/Empfehlung, wie der Mangel zu beseitigen ist und in welcher Frist • ggf. Dokumentation veranlasster Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
Unterschrift der befähigten Person

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