Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung. Forum Verlag Herkert GmbH

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geahndet werden.

      Anpassungsforderungen im Einzelfall

      Die Unfallversicherungsträger haben das Recht und die Pflicht, nach §§ 17 und 19 SGB VII die zugehörigen Unternehmen bei der Durchführung der Unfallverhütung zu beraten und zu überwachen. In diesem Zusammenhang sind Anpassungen durchsetzbar als

Anordnung im Einzelfall nach § 17 SGB VII oder
sofort vollziehbare Anordnung der Aufsichtspersonen gem. § 19 SGB VII.

      Ähnliche Befugnisse haben auch andere Behörden, z. B. die Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder.

      Instandhaltung, Erweiterung, Umbauten {Bestandsschutz, Umbauten} {Bestandsschutz, Erweiterung} {Bestandsschutz, Instandhaltung}

      Instandhaltungsmaßnahmen sorgen dafür, dass der ordnungsgemäße Zustand, bezogen auf den Stand der Errichtung, beibehalten wird. Sie sichern die Fortdauer des Bestandsschutzes.

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       Bild 1: Steckvorrichtungen nach TGL 45333. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

      Erweiterungen vorhandener Anlagen sind zumindest für den neu zu errichtenden Teil nach den, (neuen) zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, Vorschriften vorzunehmen. Es kann also durchaus sein, dass in einem Gebäude oder Objekt bei der technischen Prüfung von Anlagen unterschiedliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn es bereits einmal Erweiterungen gegeben hat. Bei Umbauten verhält es sich mit dem umgebauten Teil analog.

      Eine andere Betrachtung erfordert die Umnutzung. Wenn beispielsweise in eine ehemalige Werkhalle eine Sporthalle eingebaut werden soll, wird zunächst ein Bauantrag erforderlich. Bestandsschutz gilt hier nicht. Sind durch objektive Gegebenheiten bestehende Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllbar, sollte gemeinsam mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeiten gesucht werden, gleiche Sicherheit auf andere Weise zu erreichen.

       Fußnoten:

      DIN VDE 0100-410:2018-10 – Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

      TGL 45333, Elektroinstallationserzeugnisse. Kragensteckverbinder dreipolig mit neutralem Kontakt und Schutzkontakt 10A 380 V, Hauptkennwerte. TGL können über das Patentinformationszentrum und Normen-Infopoint Magdeburg, online unter: www.ub.ovgu.de [Stand: Januar 2021], oder über die Bauhaus-Universität Weimar, online unter: www.uni-weimar.de [Stand: Januar 2021], zu den jeweiligen Kopierkosten bezogen werden.

Haftung und Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht} {Haftung}

      Bei Unfällen gilt grundsätzlich die Haftung nach § 823 BGB [1]. Den Betreiber einer Sporthalle/Anlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die

über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,
vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und
nicht erkennbar sind.

      Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass

Sporttreibende ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Sportausübung richten und
die Aufmerksamkeit für Gefahren in der Gruppe nachlässt.

      Haftung im Schulsport

      Bei Personenschäden gesetzlich versicherter Personen eines Betriebs schließen die §§ 104 bis 107 SGB VII eine Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Unternehmers und anderer Personen desselben Betriebs aus. Dabei gelten die Schulen eines Schulträgers als zum Betrieb gehörig; die Regelung gilt also auch für Lehrer dieser Schulen.

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       Bild 1: Haftung und Regress im Schulsport. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

      Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung, wobei sich der Vorsatz auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens beziehen muss. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, bleibt dem Geschädigten nur der Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Der entlastete Schädiger haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 110 ff. SGB VII). Vorsatz ist im Allgemeinen auszuschließen.

      Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem klar sein müsste. Dabei muss den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Das heißt, es ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen Fachmann oder Nichtfachmann handelt. Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aber nicht aus. Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften gelten i. d. R. als grob fahrlässig, wenn sie elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.

      Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber dritten Personen. So können z. B. an Sportstätten Fangeinrichtungen für Bälle oder Wurfsportgeräte erforderlich sein, um Zuschauer zu schützen.

      Verkehrssicherungspflicht für technische Geräte

      Technische Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen. Nach § 5 Abs. 2 ProdSG wird vermutet, dass Sportgeräte die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, wenn diese den Normen nach Normenverzeichnis der BAuA entsprechen.

      Der Betreiber hat darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden oder zumindest vor bestimmungswidriger Nutzung warnen, z. B. Anhängen an den Basketballkorb oder Beklettern von Toren für Ballspiele.

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