Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahmen der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.
ISBN: 978-3-482-75674-0
Das Bilanzbuchhalter-Handbuch ist seit vielen Jahren ein Muss für jeden Bilanzbuchhalter, denn es hält in kompakter Form genau das Wissen parat, das Bilanzbuchhalter und Personen, die mit ihrer Tätigkeit im Rechnungswesen, in Steuerberaterkanzleien oder Ähnlichem den praktischen Problemen von Bilanzbuchhaltern nahestehen, für ihre tägliche Arbeit benötigen.
Der Aufbau des Handbuchs orientiert sich weitestgehend an der aktuellen Prüfungsverordnung für Bilanzbuchhalter (BibuchhFPrV) vom 26. 10. 2015. Das Handbuch ist demnach auch für angehende Bilanzbuchhalter geeignet, die sich derzeit in der Vorbereitung auf ihre Bilanzbuchhalterprüfung befinden. Studenten der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Rechnungswesen ist das Handbuch – während oder nach dem Studium – ebenfalls ein nützliches Hilfswerk.
Gemäß den Anforderungen und Tätigkeiten in der Praxis liegt der Schwerpunkt des Werkes auf der Buchführung (einschließlich des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses, Konzernabschluss, Grundlagen internationaler Rechnungslegung und Jahresabschlussanalyse) sowie den volks- und betriebswirtschaftlichen Grundlagen. Ein weiterer Fokus liegt auf dem Steuerrecht und der betrieblichen Steuerlehre, hier insbesondere Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Internationales Steuerrecht und Abgabenordnung. Im Vordergrund stehen neben der laufenden Besteuerung auch Steuerauswirkungen bei einzelfallbezogenen Problemen wie der Rechtsformwahl oder bei Umwandlungen. Abschließend sind Themen aus der Unternehmensführung und -steuerung sowie wichtige Rahmenbedingungen für den Beruf des Bilanzbuchhalters zu finden: Sozialversicherung, Berufsrecht, Personalführung und allgemeines Recht (inkl. Internetrecht). Ein Glossar zum Rechnungswesen (Deutsch-Englisch) rundet das Werk ab.
Seit der Vorauflage, die im September 2017 erschienen ist, sind zahlreiche Änderungen durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung erfolgt, die bei der Überarbeitung dieses Handbuchs berücksichtigt wurden. Die umfangreichsten Änderungen resultieren dabei aus dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Auch bei der 12. Auflage bitten wir Sie, liebe Leser, wieder um Ihre Unterstützung. Schicken Sie uns Ihre Anregungen, kritischen Hinweise oder Verbesserungsvorschläge gerne per E-Mail an [email protected]. Wir werden diese zeitnah beantworten und für die kommende Auflage des Bilanzbuchhalter-Handbuchs berücksichtigen.
Remagen, im August 2019Prof. Dr. Horst Walter Endriss
1Die Buchführung dient der planmäßigen, lückenlosen und ordnungsmäßigen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens (s. auch § 239 Abs. 2 HGB und H 5.2 EStH). Sie hat Dokumentations- und Kontrollfunktion.
2Die Buchführung soll
1.
dem Kaufmann jederzeit einen Überblick über den Stand und alle Veränderungen der Vermögensteile und Schulden gewähren;
2.
das Zahlenmaterial für den nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Jahresabschluss liefern.
3Weitere Aufgaben der Buchführung sind:
Ermittlung des Erfolgs, des Gewinns oder Verlusts;
Lieferung der Werte für die Kostenrechnung und die Ermittlung der Verkaufspreise;
Ermitteln und Belegen der Grundlagen für die Besteuerung;
Überwachung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität);
Sammeln, Ordnen und Gruppieren der Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge zum Zwecke innerbetrieblicher Kontrollen (Zeitvergleich) und für Vergleiche mit anderen Unternehmen (Betriebsvergleich);
Liefern des Zahlenmaterials für interne statistische Zwecke und für die Statistiken der Behörden und der Unternehmensverbände;
Belegfunktion gegenüber Kunden, Lieferanten, Banken und Behörden;
Bereitstellen von Zahlenmaterial für die Unternehmensplanung;
Kontrolle der Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen.
4Die Rahmenbedingungen sind:
5§ 238 Abs. 1 HGB verpflichtet grundsätzlich alle Kaufleute, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Dabei unterscheidet das HGB
allgemeine Vorschriften für sämtliche Kaufleute (§§ 238–263 HGB),
ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen unmittelbar oder mittelbar keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§§ 264–335b HGB),
ergänzende Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336–339 HGB),
ergänzende Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 340–340o HGB),
ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341p HGB) und den Rohstoffsektor (§§ 341q–341y HGB).
Kaufmann ist,
wer ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine Eintragung in das Handelsregister ist dazu nicht erforderlich (Istkaufmann nach § 1 HGB);
wer ohne die Notwendigkeit, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu führen, seine Firma in das Handelsregister eintragen lässt (Kannkaufmann nach § 2 HGB bzw. landwirtschaftlicher Kannkaufmann nach § 3 HGB);