Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress

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Berufs- und Arbeitspädagogik - Bernhard Gress

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nach § 7 erfüllt (u. a. z. B. aufgrund einer der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung oder einer Fachhochschul- oder Hochschulprüfung) oder

       nach den §§ 7a oder 7b der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung erhalten hat (z. B. Ausübungsberechtigung an Gesellen mit entsprechender sechsjähriger beruflicher Tätigkeit, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung) oder

       eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten hat. Der hierunter fallende Personenkreis (also alle ausbildenden Personen ohne Meisterprüfung) muss zusätzlich den Prüfungsteil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden haben.

      Da die Ausübungsberechtigung nach § 7 HwO (z. B. bei Hochschulabsolventen) kraft Gesetz besteht, sind Personen mit den entsprechenden Prüfungszeugnissen auch ausbildungsberechtigt, wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern abhängig beschäftigt sind.

       Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung

      Beurteilungskriterien sind die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

      In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

      > die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,

      > die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist,

      > eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder

      > eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

      Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule sind Diplome gleichgestellt, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erteilt wurden. Wenn neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass diese auch abgeschlossen ist. In einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

      Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Für die Entscheidung über die Anerkennung ist die Handwerkskammer zuständig.

      Die berufs- und arbeitspädagogischen Eignungsvoraussetzungen sind weder in der Handwerksordnung noch im Berufsbildungsgesetz im Einzelnen festgelegt. Nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 3 der Handwerksordnung finden aber die für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Im Übrigen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.

      In der Zeit vom 01. 08. 2003 bis 31. 07. 2009 mussten Ausbilder keine gesonderte berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ablegen. Die Politik hatte sich von der Aussetzung der Ausbildereignungsprüfung erhofft, ein vermeintliches Ausbildungshemmnis zu beseitigen und auf diese Weise zu einem größeren Lehrstellenangebot der Wirtschaft zu kommen. Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde zum 01. 08. 2009 die AEVO wieder in Kraft gesetzt, wenn auch in überarbeiteter Weise. Die neue Struktur sieht die Handlungsfelder vor, wie sie in diesem Buch dargestellt sind.

      Am 01. 08. 2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung ist seit 01. 08. 2009 der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung grundsätzlich wieder durch die bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung zu erbringen.

      Außer der bestandenen Ausbilder-Eignungsprüfung kann der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der neuen Ausbilder-Eignungsverordnung auch durch folgende andere Nachweise erbracht werden:

      > bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung nach einer vor dem 01. 08. 2009 geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist

      > mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz

      > bestandene sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung, deren Inhalt der Ausbilder-Eignungsprüfung vom 21. 01. 2009 ganz oder teilweise entspricht. Hier ist ein Antrag an die Handwerkskammer (zuständige Stelle) zu stellen, die eine Bescheinigung erstellt.

      Das Bestehen von Teil IV der Meisterprüfung gilt kraft Gesetz immer als Nachweis für das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

      Die Handwerkskammer (zuständige Stelle) kann ferner von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die Handwerkskammer kann Auflagen erteilen.

      Die aktuelle Ausbilder-Eignungsverordnung sieht ferner eine Fortführung der bisherigen Ausbildertätigkeit vor. So ist nach der neuen Verordnung vom Nachweis befreit, wer vor dem 01. 08. 2009 als Ausbilder tätig war. Dies gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Handwerkskammer geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die Handwerkskammer als zuständige Stelle von den obigen Nachweisformen befreien. Sie kann dabei Auflagen erteilen. (>> Ausführungen zu „Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen“ im folgenden Abschnitt und in >> Abschnitt 4.4.4.)

       Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen

      In Unternehmen, die als zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden, kann auch in nicht handwerklichen Berufen ausgebildet werden, wenn die fachliche Eignung hierfür vorliegt.

      Grundlage

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