Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Berufs- und Arbeitspädagogik - Bernhard Gress страница 26
> Beratung von Lehrlingen, Ausbildenden, Ausbildern und Erziehungsberechtigten
> Überwachung der fachlichen Eignung zur Ausbildung
> Feststellung und Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben, ggf. durch Betriebsbesuche
> Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise
> Zusammenarbeit mit dem Zwischenprüfungs- und Gesellenprüfungsausschuss
> Planung und Mitarbeit bei der Durchführung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen, ggf. zusammen mit der Handwerkskammer
> Berichterstattung in der Innungsversammlung
> Organisation von Lehrlingsfreisprechungsfeiern
> Stellungnahmen zu Anträgen auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung
> Zusammenarbeit mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer, der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, mit Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und der Berufsschule
> Durchführung von Maßnahmen zur Berufsnachwuchswerbung
> Werbung für zusätzliche Ausbildungsplätze.
1.5.4.3 Möglichkeiten der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Gremien und Ausschüssen der Handwerkskammer und der Innung
Grundsätzliche Möglichkeiten
Die Ausbildenden bzw. Ausbilder haben zahlreiche Möglichkeiten, an der Gestaltung und Umsetzung in der Berufsausbildungsvorbereitung, Umschulung und Ausbildung, im Prüfungswesen und in Bezug auf deren Weiterentwicklung Einfluss zu nehmen und mitzuwirken:
> bei der Handwerkskammer:
im Berufsbildungsausschuss
in Vorstand und Vollversammlung
in kammereigenen Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüssen
in Fortbildungsprüfungsausschüssen
in Meisterprüfungsausschüssen
als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen
als sonstige nebenberufliche Lehrkraft.
> bei der Innung:
in Innungsversammlung und Vorstand
im Berufsbildungsausschuss
im Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten
im Gesellenausschuss, sofern der Ausbilder Arbeitnehmer ist
im Gesellenprüfungsausschuss
als Lehrlingswart
als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen
als sonstige nebenberufliche Lehrkraft.
Mitwirkung bei Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen, Aufgaben und Anforderungsprofil der Mitglieder von Prüfungsausschüssen
Die Durchführung der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie anderer Prüfungen wie z. B. der Fortbildungsprüfungen liegt bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft, d. h. für den Bereich des Handwerks bei den Innungen und Handwerkskammern (>> auch Abschnitte 1.3.3.5, 1.5.4.1 und 1.5.4.2).
Durch die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern aus der Betriebspraxis in den Prüfungsausschüssen oder als Gutachter für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (§ 33 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung) können deren Sachkunde und Erfahrung in Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Abläufe von Prüfungen eingebracht werden. So findet auch eine Verzahnung und Rückkoppelung von Ausbildungspraxis in den Betrieben und externen Prüfungsausschüssen statt.
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschuss
Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungspflichtige Handwerke:
> 1 Arbeitgeber oder Betriebsleiter
> 1 Arbeitnehmer
> 1 Lehrer einer berufsbildenden Schule.
Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk tätig sein.
Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe:
> 1 Beauftragter der Arbeitgeber
> 1 Beauftragter der Arbeitnehmer
> 1 Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
Die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.
Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken.
Bei den von der Innung aufgrund einer Ermächtigung der Handwerkskammer errichteten Gesellenprüfungsausschüssen werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen.
Die Mitglieder der kammereigenen Gesellenprüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen. Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingesetzt.
Die