Soziale Arbeit in Palliative Care. Группа авторов

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Soziale Arbeit in Palliative Care - Группа авторов

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Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln.«

      »Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend.« (Deutscher Bundesrat 2015)

      Mit einiger Verzögerung ist es gelungen, die Kriterien für ein solches Zusatzentgelt im OPS-Katalog festzulegen (OPS 8-98h) festzulegen. Für die Soziale Arbeit ist dabei entscheidend, dass für diese Form der Palliativdienste, neben qualifizierten Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften eine dritte Berufsgruppe verpflichtend vorgesehen ist. Für diese dritte Berufsgruppe sieht der OPS 8-98h Mitarbeiteende der Bereiche Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie/Psychotherapie, Physiotherapie und Ergotherapie vor. In den meisten Fällen werden hier sicherlich Sozialarbeiter*innen zum Einsatz kommen, die über das umfangreichste Spektrum der für diese Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen verfügen. Neben sozialrechtlichen Kenntnissen, Erfahrungen im Entlass- und Überleitungsmanagement sind hier auch in erheblichem Umfang Beratungs- und Entlastungsgespräche, sowie ein systemisches Verständnis von großer Bedeutung. Ursächlich für die zunehmende Bedeutung einer dritten Berufsgruppe im gesamten Bereich der spezialisierten Palliativversorgung ist die sich immer deutlicher herauskristallisierende Differenzierung von »allgemeiner« und »spezialisierter« Palliativversorgung, in der die Multiprofessionalität als strukturelle Voraussetzung betrachtet wird. Eine wichtige Referenz ist hierfür auch die S3 Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung (AWMF 2015).

      Auch wenn die erhoffte quantitative und qualitative Entwicklung solcher Palliativdienste noch weit hinter den Erwartungen der Politik und der Fachgesellschaft (DGP) zurückliegt, was in erster Linie an missglückten Verhandlungen für eine auskömmliche Finanzierung liegt, ist davon auszugehen, dass für die Palliativversorgung im Krankenhaus die Entwicklung und der Ausbau multiprofessioneller Palliativdienste zukünftig erheblich an Bedeutung gewinnen wird. Diese Annahme begründet sich darin, dass der vermutete und durch eine Studie (Meffert et al. 2016) belegte Bedarf an palliativer Mitbehandlung ca. 7 % aller Patienten*innen im Krankenhaus betrifft, während eine Palliativstation im Durchschnitt nur ca. 1 % aller Patienten im Krankenhaus versorgen kann. Desweiteren zeigen Daten des Nationalen Hospiz- und Palliativregisters (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin o.J.a), dass Palliativdienste auch Patientengruppen erreichen, die häufig nicht einer Palliativstation zugewiesen werden. Während z. B. auf Palliativstationen noch ca. 65 % aller Patienten*innen aufgrund einer Tumordiagnose behandelt werden, sind dies bei den Palliativdiensten (im Nationalen Hospiz- und Palliativregister als Konsil- oder Liaisondienste bezeichnet) nur ca. 45 %.

      5.3 Aktuelle Diskussionen zu bevorstehenden gesetzlichen Regelungen zur Palliativversorgung mit Bedeutung für die soziale Arbeit

      5.3.1 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

      Aufgrund vergaberechtlicher Probleme sollte für die SAPV bereits bis zum 30.09.2019 ein bundesweit einheitlicher Rahmenvertrag entwickelt werden, der dann allen Leistungserbringern (SAPV-Teams), welche die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen, einen Zugang zur SAPV ermöglicht. Bisher sind die Regelungen zur SAPV in allen Bundesländern/Ärztekammerbereichen sehr unterschiedlich und es besteht kein Anrecht auf Vertragsabschluss, solange die Versorgung in einer Region gesichert ist. Es ist zu erwarten, dass dieser Rahmenvertrag im ersten Quartal 2020 in Kraft treten kann. Bei den aktuellen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen bundesweiten Spitzenorganisationen der Hospiz- und Palliativversorgung (wozu auch einige Wohlfahrts- und Pflegeverbände gehören) ist einer der am intensivsten diskutierten Punkte, die Frage, ob auch in der SAPV eine dritte Berufsgruppe verpflichtet vorgeschrieben und somit auch finanziert werden soll. Von den vehementesten Befürwortern einer solchen Regelung (DGP, DHPV und BAG-SAPV) werden dafür in erster Linie Sozialarbeiter*innen und Psychologen*innen vorgesehen. Auch eine Abfrage unter allen Leistungserbringern der SAPV (SAPV-Teams) hat ergeben, dass eine überwiegende Mehrheit die Etablierung einer dritten Berufsgruppe in die SAPV befürwortet. Auch wenn zu befürchten ist, dass eine gesetzliche geregelte Einbindung der dritten Berufsgruppe in die SAPV am Widerstand einiger mächtiger Akteure scheitert, so ist doch durch die Diskussion die Bedeutung des Themas sichtbar geworden, und es ist davon auszugehen, dass die Bestrebungen SAPV Teams mit mehr als Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften auszustatten damit nicht abgeschlossen sind. Einzelne SAPV Verträge ermöglichen auch jetzt bereits die Beschäftigung von Sozialarbeiter*innen.

      5.3.2 Palliativlotsen© – ein zukunftsweisendes Projekt?

      Nicht zuletzt hervorgerufen durch das bisherige Fehlen an sozialarbeiterischer Kompetenz in der SAPV, ist in Bremen das Projekt »Palliativlotse©« (Förderverein der Palliativstation am Krankenhaus Links der Weser Bremen) entstanden und im Herbst 2019 an den Start gegangen. Zunächst noch finanziert durch einen Förderverein, steht dort eine Sozialarbeiterin zur Verfügung, um Palliativpatient*innen im Rahmen eines aufsuchenden Angebots bei allen sozialen Fragen und Angelegenheiten rund um die palliative Versorgung zu beraten. Die Stelle wird zunächst für drei Jahre gefördert, wobei das Projekt wissenschaftlich begleitet und die Auswirkungen untersucht werden sollen. Die dort gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse können im besten Fall auch dazu beitragen, die Soziale Arbeit langfristig in die SAPV und andere palliative Versorgungsformen zu integrieren.

      5.3.3 Palliativbeauftragte – nicht im HPG, aber zunehmend in der Versorgungslandschaft

      Trotz großer Bemühungen ist es der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin nicht gelungen, die Funktion eines Palliativbeauftragten (DGP Stellungnahme zum Palliativbeauftragten 2015) sowohl für Krankenhäuser als auch für Pflegeeinrichtungen im HPG zu platzieren. Ziel eines Palliativbeauftragten sollte es unter anderem sein, in der jeweiligen Einrichtung den Auf- und Ausbau hospizlich/palliativer Strukturen zu befördern, Qualifizierungsmaßnahmen zu initiieren, und sowohl für Betroffene als auch für das Personal Informationen und Beratungen zur Hospiz- und Palliativversorgung anzubieten. Die breite Diskussion hatte hierzu aber zur Folge gehabt, dass inzwischen an vielen Orten Palliativbeauftragte in Krankenhäusern beschäftigt werden. So z. B. in Essen, Düsseldorf und Berlin, wo aktuell für alle Berliner Krankenhäuser Demenz- und Palliativbeauftragte nach einen von der DGP und Fachgesellschaft Palliative Geriatrie (FGPG) erstelltem Curriculum qualifiziert werden. Auch hier können Sozialarbeiter*innen eine gute Wahl für eine solche Position sein. An fünf Krankenhäusern der Paul-Gerhard Diakonie (PGD) in Berlin und Brandenburg sind bereits seit 2017 Palliativbeauftragte im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes eingesetzt, um die Auswirkungen für die Häuser, das Personal, die Patienten*innen und Angehörige zu untersuchen. Erste Ergebnisse werden im Jahr 2020 vorliegen.

      5.3.4 HPG 2.0 Sozialarbeitende als Netzwerkende

      Als Ergänzung zum HPG wurde im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung festgelegt, dass regionale Hospiz- und Palliativnetzwerke gefördert werden sollen, um das Zusammenwirken der Akteure zu verbessern, eine immer wieder feststellbare Schnittstellenproblematik sowie Versorgungsbrüche beim Übergang zwischen verschiedenen Versorgungsformen abzumildern. Aktuell liegen dazu verschiedene Gesetzesvorschläge zu einem neuen § 39d SGB V beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor. Derzeitiger Stand (12/2019) ist, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die maßgeblichen kommunalen Träger der Daseinsvorsorge gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis oder jeder kreisfreien Stadt die Koordination in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator fördern bzw. finanzieren. Hierzu steht momentan eine Finanzierung zwischen 30.000 und 150.000 Euro pro Netzwerk und Jahr im Raum. Die Aufgabe des Netzwerkkoordinators soll dabei insbesondere die Förderung der Kooperation sowie die Abstimmung und

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