Lebendige Seelsorge 3/2015. Группа авторов

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mehr gedacht werden.

      Es zeigt sich, dass sich in dieser Unklarheit ein Konflikt verstetigt, der nicht nur perspektivisch im Ordo Paenitentiae von 1973 (vgl. Deutsches Liturgisches Institut 2008) weiter besteht, sondern seine Ursachen in den in der Scholastik auftretenden Disputen zwischen der Funktion der Reue angesichts der Absolution, sprich der Frage nach dem Zustandekommen des Sakraments, hat. Es scheint, als sei der Verlust der Kirchlichkeit mehr als nur ein äußeres Element, sondern die grundlegende Notwendigkeit angedeutet, das Bußsakrament als Einzelsakrament als kirchliches Handeln zu begründen.

       DIE FREIHEIT DER VERGEBUNG

      Die in Trient festgelegte primäre Bußpraxis der sakramentalen Einzelbeichte steht auch nach dem II. Vatikanum weiterhin im Vordergrund. Trotz entsprechender historischer Kenntnis, geringer Nachfrage und erwünschter Vielfalt der Bußformen wird diese Form als die ordentliche entschieden. Diese Entscheidung ist, dogmenhistorisch betrachtet, keineswegs zwingend gewesen. Die durch das II. Vatikanum angestoßene Reform stellt sich einerseits mit der Entscheidung zur Einzelbeichte bis in die rechtlichen Vorschriften hinein in die Tradition Trients. Andererseits nimmt sie mit dem Gedanken der Versöhnung mit der Kirche ein faktisch vergessenes altkirchliches Motiv wieder auf. Allerdings wird diese in einer Weise betont, dass das Zueinander der Versöhnung mit Gott und der Versöhnung mit der Kirche im Sakrament ungeklärt bleibt, da der nachkonziliare Ordo Paenitentiae die beiden Motive der Versöhnung verbindet, ohne jedoch genaueres darüber zu sagen, wie sich die Versöhnung mit Gott und die Versöhnung mit der Kirche genau zueinander verhalten.

      So lässt sich also die Entscheidung zur sakramentalen Einzelbeichte als vorrangige Praxis durchaus aus einer prägenden Teiltradition begründen. Ebenso wesentlich erscheint mir aber, dass dieser sakramentale Vollzug als je persönlicher Akt vor allem die Einsicht ausdrückt, dass Vergebung als humaner Vollzug an das Subjekt und seine Fähigkeit, sich zur Schuld zu verhalten, gebunden ist. Dazu braucht die konkrete Praxis des Sakraments jedoch eine Form, die dem Inhalt des Sakraments entspricht. Mit anderen Worten: im Sakrament vollzieht sich in symbolischer Form, was die Intersubjektivität ausmacht, also die in Freiheit vollzogenen reziproken Anerkennungsverhältnisse, die gerade in der Vergebung als fragile virulent sind. Die Einsicht Kants, dass die Schuld als allerpersönlichste gerade nicht transmissibel ist, bedeutet ja auch, dass nur der einzelne Mensch für sie einstehen kann. In diese Bestimmungen hinein besteht das Besondere des Sakraments der Beichte nun gerade in dem Zuspruch Gottes, dass Vergebung ermöglicht wird und so möglich ist. Wird hingegen die wahrgenommene Krise des Einzelsakraments der Beichte in den römischen Dokumenten vor allem mit dem schwindenden Sündenbewusstsein begründet, verengt diese Sicht doch zumindest die Feststellung, dass zu modernem Bewusstsein das Schuldbewusstsein durchaus gehört. Wie jedoch dieses Schuldbewusstsein als Sündenbewusstsein erfahren werden kann, erscheint als die eigentliche Herausforderung sakramentenpastoraler Praxis. Dogmatisch weiterführender scheint mir die Einsicht zu sein, dass das Bewusstsein von persönlicher Schuld so weiterbestimmt wird, dass einerseits die Bindung des Gewissens an die Wahrheit über die gewählte Form der Vergebung entscheidet und andererseits theologisch die Vergebungspraxis konstitutiv bezogen ist auf die Praxis Jesu. Darin weiß die Kirche sich im Geist ermächtigt, die Praxis der indikativischen Vergebungspraxis Jesu fortzuführen. In dieser Wiedergewinnung der Vergebungspraxis Jesu, wie sie herausragend in jener Markusperikope überliefert ist, wird sowohl Vergebung als Handeln Gottes gewahrt als auch die Bevollmächtigung zur Vergebung eröffnet. Damit wird erst denkbar, dass Kirche der Ort wechselseitiger Vergebung ist, weil sie symbolisch ausdrückt, was Gott in Jesu zugesagter Verheißung schenkt: als freies Geschehen der Gnade werden in der so gedachten sakramentalen Vergebung die Schuld und mit ihr die Sünde nicht verharmlost, sondern dahin zurückgeführt, wo sie thematisiert gehören: in die menschliche Freiheit.

       Gunda Werner

      Dr. theol., seit Februar 2012 Wiss. Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Dogmatik und Dogmengeschichte an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum; 2015 Habilitationsschrift mit dem Titel „Die Freiheit der Vergebung. Eine freiheitstheoretische Reflexion auf die Prärogative Gottes im sakramentalen Bußgeschehen“.

       LITERATUR

      Bader, Franz / Fischer, Norbert (Hg.), Kant und der Katholizismus. Stationen einer wechselhaften Geschichte (= Forschungen zur europäischen Geistesgeschichte 8), Freiburg im Breisgau 2005.

      Dallen, James, The Reconciling Community: The Rite of Penance (= Studies in the Reformed Rites of the Catholic Church 3), New York 1986.

      Essen, Georg, „Da ist keiner, der nicht sündigt, nicht einer…“ Analyse und Kritik gegenwärtiger Erbsündentheologien und ihr Beitrag für das seit Paulus gestellte Problem, in: Pröpper, Thomas, Theologische Anthropologie Bd. 2, Freiburg u.a. 2011, 1092-1156.

      Fischer, Norbert (Hg.), Kants Metaphysik und Religionsphilosophie (= Kant-Forschungen 15), Hamburg 2004.

      Fischer, Norbert (Hg.), Die Gnadenlehre als „salto mortale“ der Vernunft? Natur, Freiheit und Gnade im Spannungsfeld von Augustinus und Kant (= Alber-Reihe Philosophie), Originalausgabe, Freiburg im Breisgau 2012.

      Fischer, Norbert, Einführung „Natur“, „Freiheit“ und „Gnade“ im Spannungsfeld von Augustinus und Kant, in: Fischer, Norbert (Hg.), Die Gnadenlehre als „salto mortale“ der Vernunft? Natur, Freiheit und Gnade im Spannungsfeld von Augustinus und Kant, Freiburg im Breisgau 2012, 15-49.

      Hünermann, Peter / Hoping, Helmut / Denzinger, Heinrich, Enchiridion symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, 37. Aufl. Freiburg i. Br. 1991.

      Internationale Theologische Kommission, Versöhnung und Busse, 1982: http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/cti_documents/rc_cti_1982_riconciliazione-penitenza_ge.html (zuletzt geprüft am 19.01.2015)

      Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Reconciliatio et Poenitentia“, 1984: http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/apost_exhortations/documents/hf_jp-ii_exh_02121984_reconciliatio-et-paenitentia_ge.html (zuletzt geprüft am 19.1.2015)

      Kaczynski, Reiner, Theologischer Kommentar zur Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, in: Hünermann, Peter / Hilberath, Bernd Jochen (Hg.), Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil – Kommentare, Freiburg 2009, 1-227.

      Krämer, Peter, Einzelbeichte. Einzige oder eine Form des Bußsakramentes? Prof. Dr. Heribert Schützeichel, Trier, zum 65. Geburtstag, in: Trierer theologische Zeitschrift. Pastor Bonus 107 (1998) 211-229.

      Pröpper, Thomas (Hg.), Theologische Anthropologie. Band 2, Freiburg/Basel/Wien 2011.

      Scheule, Rupert M., Beichte und Selbstreflexion. Eine Sozialgeschichte katholischer Busspraxis im 20. Jahrhundert (= Campus Forschung 843), Frankfurt am Main 2002.

      Vorgrimler, Herbert, Buße und Krankensalbung (= Faszikel 3, Handbuch der Dogmengeschichte IV), Freiburg i. Br. [u.a.] 1978.

      Wiesenthal, Simon, Die Sonnenblume. Eine Erzählung mit Kommentaren, Frankfurt

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