Religionsfreiheit in Indonesien?. Anna Elisabeth Suwandy

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Religionsfreiheit in Indonesien? - Anna Elisabeth Suwandy Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht

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aetate 3 handelt von der Wertschätzung der Muslime. Herausgestellt wird die Gemeinsamkeit des Glaubens an den einen, einzigen Gott und die Ehrerbietung der jungfräulichen Mutter Maria. Herausgestellt wird aber auch, dass die Muslime Jesus „zwar nicht als Gott anerkennen”, ihn aber als Propheten verehren.42 Außerdem fordert das Konzil dazu auf, die vergangenen Diskrepanzen und Feindschaften zwischen Muslimen und Christen zu überwinden und sich für ein gegenseitiges Verständnis einzusetzen.43

      Pacem in terris kann also als eine erste Weichenstellung im Hinblick auf die Religionsfreiheit und die Einstellung der Katholischen Kirche diesbezüglich angesehen werden. Dennoch gab es immer noch erhebliche Meinungsdifferenzen zwischen konservativen und progressiven Bischöfen vor und während des Konzils, die durchaus nachvollziehbar sind, stand doch ein „umfassende[r] Paradigmenwechsel der offiziellen kirchlichen Lehre”44 bevor, ein Paradigmenwechsel in der Einstellung der Katholischen Kirche, sowohl zu den Menschenrechten wie auch zur Religions- und Gewissensfreiheit, aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Kirche und Staat.45

      Im Jahr 1962 hatte die Theologische Kommission in der Vorbereitungsphase des Konzils den ersten Entwurf der Konzilskonstitution Über die Kirche erarbeitet. In diesem heißt es noch in Bezug auf andere Religionen:

      Wenn nahezu alle Mitglieder der Gesellschaft oder ihre Mehrheit sich zur wahren Religion bekennen, und das ist die katholische Religion, dann hat der Staat die Pflicht, sich auch zu ihr zu bekennen. Die Mitbürger, die anderen Religionen anhängen, haben nicht das Recht, am Bekenntnis zu diesen Religionen nicht gehindert zu werden; der Staat kann jedoch aus Gründen des Gemeinwohls ihr Bekenntnis tolerieren.46

      Was aber wenn die Mehrheit der Bevölkerung einem anderen Glauben anhängt? Für diesen gegenteiligen Fall, dass also die Mehrheit der Bürger nicht katholisch ist, hieß es, der Staat habe die Pflicht, „sich in jedem Bereich nach dem Naturrecht zu richten”.47 Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat, nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche ebenso wie nach den säkularen Konzeptionen der Religionsfreiheit, allen Katholiken die volle Freiheit gewährleisten muss, sich zu ihrer Religion bekennen zu können und dass der Kirche die Freiheit zukommt, „ihre Sendung zu erfüllen.”48 Daraus lässt sich vorerst nur eine Religionsfreiheit für den katholischen Glauben ablesen, die Anerkennung einer universalen Religionsfreiheit ist an dieser Stelle noch nicht erkennbar, wird aber in der Erklärung über die religiöse Freiheit, Dignitatis humanae 2, endlich konkret formuliert:

      Diese Vatikanische Synode erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. […] Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.49

      Dieses bürgerliche Recht bezieht sich nun nicht mehr nur noch auf gläubige Christen bzw. Katholiken, sondern schließt nun „auch die übrigen Menschen” ein. In Dignitatis humanae 13,3 heißt es dazu:

      Und zugleich erfreuen sich die Christgläubigen - so wie auch die übrigen Menschen - des bürgerlichen Rechts, in ihrer Lebensführung nach dem Gewissen nicht behindert zu werden. Es herrscht also Eintracht zwischen der Freiheit der Kirche und jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als anzuerkennen und in der rechtlichen Ordnung zu bekräftigen ist.50

      Religionsfreiheit besteht laut Dignitatis humanae 2 darin, dass alle Menschen frei sein müssen von Zwang von Seiten sowohl Einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen und jedweder menschlichen Macht, und zwar so, dass im religiösen Bereich weder jemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, entweder allein oder mit anderen verbunden, innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln.51

      Folglich lassen sich vier Formen der Religionsfreiheit aus diesem Absatz ableiten. Die negative Religionsfreiheit, da kein Zwang ausgeübt werden darf, dass jemand gegen sein Gewissen handelt und eine Unterlassung des Glaubens zu keinem Nachteil führt. Die positive Religionsfreiheit, weil die Ausübung des Glaubens nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird sowohl die individuelle Religionsfreiheit als auch die korporative Religionsfreiheit gewährt, da man „entweder alleine oder mit anderen verbunden”52 nach seinem Gewissen zu handeln verpflichtet wird.

      Interessant ist natürlich in diesem Kontext auch, wie die Forderung nach Religionsfreiheit in Dignitatis humanae begründet wird, nämlich in der Würde der menschlichen Person, denn in Dignitatis humanae 2 heißt es:

      Überdies erklärt sie [diese Vatikanische Synode], dass das Recht auf religiöse Freiheit wahrhaft in der Würde der menschlichen Person selbst gegründet ist, wie sie sowohl durch das geoffenbarte Wort Gottes als auch durch die Vernunft selbst erkannt wird.53

      Dadurch begründet sie auch, dass die Religionsfreiheit ein „unveräußerliches Menschenrecht jeder positiven Rechtsordnung”54 ist. Zum anderen basiert die Religionsfreiheit auf der Pflicht, die Wahrheit zu suchen. In Dignitatis humanae 1 heißt es nämlich, „dass diese Pflichten das Gewissen der Menschen berühren und binden und die Wahrheit sich nicht anders auferlegt als kraft der Wahrheit selbst, die zugleich sanft und stark in die Gemüter eindringt.”55

      Man sollte sich jedoch hüten, vorschnelle Schlüsse bezüglich eines minimierten Wahrheitsanspruches der Katholischen Kirche aus der allgemeinen Formulierung in Dignitatis humanae 1 zu ziehen. Dort heißt es:

      Wir glauben, dass diese einzige wahre Religion in der katholischen und apostolischen Kirche da ist, der der Herr Jesus die Aufgabe anvertraut hat, sie bei allen Menschen auszubreiten56.

      Religionsfreiheit wird aber auch gefordert, weil laut Dignitatis humanae 3 der Zwang dem Wesen der Religion widerspricht.

      Die Aussagen des göttlichen Gesetzes aber erfasst und anerkennt der Mensch mittels seines Gewissens; er ist gehalten, diesem in seiner gesamten Tätigkeit treu zu folgen, um zu Gott seinem Ziel, zu gelangen. Er darf nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, insbesondere im religiösen Bereich.57

      Eine weitere Begründung kann ebenfalls in Dignitatis humanae 3 gefunden werden, denn es ist der Staat, der für das Gemeinwohl der Bürger zuständig ist. Es heißt dort:

      Es geschieht also der menschlichen Person und der von Gott den Menschen festgesetzten Ordnung selbst Unrecht, wenn dem Menschen die freie Religionsausübung in der Gesellschaft- unter Wahrung der gerechten öffentlichen Ordnungverweigert wird.58

      Eine letzte Forderung nach Religionsfreiheit findet man in Dignitatis humanae 11. Der Mensch solle dem Beispiel Jesu Christi folgen, so heißt es dort:

      Schon von den Ursprüngen der Kirche an bemühten sich die Jünger Christi, die Menschen dazu zu bekehren, Christus, den Herren, zu bekennen, nicht durch Zwangshandlung und auch nicht durch Kunststückchen, die des Evangeliums unwürdig sind, sondern vor allem durch die Kraft des Wortes Gottes.59

      Doch wo liegen die Grenzen der erklärten Religionsfreiheit?

      Dignitatis humanae formuliert aber auch selbst die Abgrenzung der Religionsfreiheit von anderen Freiheitsrechten, so heißt es in Dignitatis humanae 7:

      Beim Gebrauch aller Freiheiten ist das sittliche Prinzip der personalen und sozialen Verantwortung zu beachten: Bei der Ausübung ihrer Rechte werden die einzelnen Menschen und gesellschaftlichen

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