Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов
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Nach der Delegation des Verhandlungsmandats ist die GMAV bzw. eGMAV grundsätzlich verpflichtet, diese Aufgabe wahrzunehmen.44 Das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan kann das Verhandlungsmandat allerdings ablehnen, wenn die Übertragung nicht wirksam erfolgt ist oder wenn ein Mitwirkungsrecht der übertragenden MAV in der übertragenen Angelegenheit offensichtlich nicht besteht.45
IX. Beendigung der Mitgliedschaft, § 24 Abs. 7
Nach dieser Bestimmung endet die Mitgliedschaft in der GMAV oder eGMAV, wenn einer der in § 13c aufgelisteten Erlöschungsgründe eintritt. Da das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan als Dauereinrichtung konzipiert ist, hat es grundsätzlich keine Amtszeit. Es kann sich demzufolge nicht selbst auflösen.46 Erklären seine Mitglieder geschlossen ihren Rücktritt, so handelt es sich um eine Amtsniederlegung der einzelnen Mitglieder. In diesem Fall ist das einrichtungsübergreifende Repräsentativorgan bis zur Neuentsendung vorübergehend handlungsunfähig.
Absatz 7 regelt, wie die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds der GMAV bzw. eGMAV erlöschen kann. Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung ist an die Mitgliedschaft in einer MAV gebunden. Auch innerhalb einer Wahlperiode kann die MAV ihr entsandtes Mitglied durch ein anderes ersetzen. Die Mitgliedschaft endet demnach, wenn die Amtszeit der entsendenden MAV abläuft (§ 13c Nr. 1), wenn das Mitglied der GMAV bzw. eGMAV sein Amt niederlegt (§ 13c Nr. 2), wenn es aus der Einrichtung ausscheidet (§ 13c Nr. 3, 1. Alt.), wenn es in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eintritt (§ 13c Nr. 3, 2. Alt.) oder wenn eine rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen vorliegt, die den Verlust der Wählbarkeit oder eine grobe Vernachlässigung der Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Mitarbeitervertretung festgestellt hat (§ 13c Nr. 4).
Sind die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt worden, so ist die Mitgliedschaft im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan zeitlich nicht einheitlich.47
Die freiwillige Niederlegung des Amtes als Mitglied der GMAV oder eGMAV führt ebenso zur Beendigung der Mitgliedschaft wie die Niederlegung des Amtes als MAV-Mitglied. Die Amtsniederlegung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos erklärt werden; die Erklärung sollte aber eindeutig sein. Insbesondere sollte sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergeben, ob nur das Amt des Mitglieds der GMAV bzw. eGMAV oder auch das Amts als MAV-Mitglied niedergelegt werden soll. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden der GMAV bzw. eGMAV abzugeben; dieser hat unverzüglich das entsendende Organ zu informieren.48
Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn das Mitglied durch das entsendende Organ (MAV, Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen, Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden) abberufen worden ist. Die Abberufung ist jederzeit möglich, besondere Gründe sind nicht erforderlich. Jegliche Unzufriedenheit genügt, eine Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.49 Für die Abberufung gelten dieselben Regeln wie für die Entsendung. Sie erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des entsendenden Organs. Dem entsendenden Organ steht es frei, nach der Abberufung ein neues Mitglied aus seiner Mitte in die GMAV bzw. eGMAV zu entsenden.
X. Auflösung der GMAV oder eGMAV, § 24 Abs. 8
Die Auflösung einer einmal errichteten GMAV oder eGMAV bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. Damit entspricht der aufhebende (gegenläufige) Rechtsakt der Rechtsnatur des Ausgangsaktes. Für die Auflösung gelten mithin dieselben Mehrheitserfordernisse wie für die Bildung.
Da die Norm zwei mögliche Quoren zur Bildung einer GMAV oder eGMAV vorsieht – 2/3-Mehrheit der MAVen oder die befürwortende MAVen repräsentieren eine Mehrheit der Beschäftigten – stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die befürwortenden und ablehnenden Kräfte im Kreis der Mitarbeitervertretungen jeweils ein anderes Quorum für sich ins Feld führen können.
Beispiel: Die Mehrheit der MAVen befürwortet die Bildung einer GMAV oder eGMAV. Die mit Abstand größte MAV, die mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten repräsentiert, stimmt in der konstituierenden Sitzung hingegen für die sofortige Auflösung des Gremiums.
Ausgehend von dem Sinn und Zweck der Neuregelung, den zweistufigen Aufbau der betrieblichen Repräsentationsgremien zu erleichtern und zu fördern, wird der Auflösungswunsch im Ergebnis zurückstehen müssen. Den Antrag auf Auflösung wird man in der oben geschilderten Fallkonstellation als rechtsmissbräuchlich und unwirksam bewerten müssen. Rechtsmissbräuchlich ist die Ausübung eines Rechts dann, wenn sie objektiv Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht. Eine in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannte Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung ist der dem römischen Recht entstammende dolo-facit-Einwand. Danach handelt derjenige arglistig oder treuwidrig, der von einem anderen eine Leistung fordert, die er sofort wieder zurückgewähren müsste („dolo facit, qui petit, quod redditurus est“).50 Um eine „unendliche“ Abfolge von Bildungs- und Auflösungsakten zu verhindern, wird man den Mitarbeitervertretungen, die für die Bildung einer GMAV oder eGMAV eintreten, ein Recht einräumen müssen, die beabsichtigte Auflösung durch eine Unterlassungsklage kirchenarbeitsgerichtlich zu verhindern.51 Fraglich ist allerdings, wie lange der dolo-facit-Einwand zulässigerweise erhoben werden kann. Um der GMAV oder eGMAV die Möglichkeit einzuräumen, ihren Nutzen und Mehrwert für die Belegschaft unter Beweis zu stellen, wird man ihr nach der Konstituierung analog zu § 13 Abs. 1 mindestens die regelmäßige vierjährige Amtszeit einer MAV zugestehen müssen. Erst danach wäre der Auflösungsantrag statthaft, mit der Folge, dass nun umgekehrt eine Sperrfrist von vier Jahren für die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV einsetzte.
Überträgt ein Rechtsträger sämtliche Einrichtungen, für die eine GMAV besteht, auf einen anderen Rechtsträger im Geltungsbereich der MAVO, bleibt das Repräsentationsorgan der zweiten Mitbestimmungsebene bestehen, weil der Erwerber die Identität der Einrichtungen wahrt, sodass auch die Mitarbeitervertretungen der einzelnen Einrichtungen Bestand haben und folglich auch die von ihnen gebildete GMAV.
Überträgt ein Rechtsträger nur einzelne Einrichtungen, für die eine GMAV oder eine eGMAV mitgebildet wurde, auf einen anderen Rechtsträger im Geltungsbereich der MAVO, bleibt die GMAV für die verbleibenden Einrichtungen grundsätzlich bestehen. Die MAV-Mitglieder der veräußerten Einrichtung scheiden jedoch mit dem Übertragungsakt aus der GMAV oder eGMAV aus.
Die GMAV oder eGMAV als Gremium endet auch dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei dem Rechtsträger nicht mehr mehrere Mitarbeitervertretungen bestehen.52
Wird der Bestand der Einrichtungen auf einen Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der MAVO übertragen, gehen die jeweiligen Mitarbeitervertretungen und damit die GMAV unter. Die MAVO gilt nicht mehr, weltliches Betriebsverfassungsrecht findet Anwendung.
XI. Rechtsstellung und allgemeine Vorschriften, § 24 Abs. 9
Die Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der MAV. Nach Absatz 9 gelten für sie alle Bestimmungen der MAVO gleichermaßen wie für einrichtungsbezogene Mitarbeitervertretungen, insbesondere die Organisations- und Geschäftsführungsbestimmungen (§ 14) sowie sämtliche Rechtspositionen, namentlich der Grundsatz der vertrauensvollen