Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft - Группа авторов Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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18 und 19), die Schweigepflicht (§ 20), die gegenseitigen Informationsrechte und -pflichten (§ 27) sowie die Bestimmung für die gemeinsame Sitzung (§ 39).

      Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in Absatz 9 findet der Dauerfreistellungsanspruch des § 15 Abs. 3 keine Anwendung. Das bedeutet: Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden aller Einrichtungen, die von einer GMAV bzw. eGMAV vertreten werden, bleibt für die Berechnung des Freistellungskontingents gemäß § 15 Abs. 3 außer Betracht.

      Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der GMAV oder eGMAV pauschal freigestellt werden sollen. Damit eröffnet der kirchliche Gesetzgeber die Möglichkeit, abweichend von der gesetzlichen Regelung, eine pauschalierte Regelung der Freistellung für die Mitglieder des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans festzulegen. Die Bestimmungen in der Dienstvereinbarung können sowohl das „Ob“ als auch die Zahlen und Modalitäten der Freistellungen (Umfang) betreffen. Das Antragsrecht steht der GMAV bzw. eGMAV zu (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 14). Die Dienstvereinbarung über eine pauschale Regelung der Freistellung kann nur freiwillig abgeschlossen und nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.

      Die Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV sind gemäß § 15 Abs. 2 von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch in der Gesamtmitarbeitervertretung, erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt im notwendigen Umfang und beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Das bedeutet, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, bei der Zuteilung von Arbeit vor allem im Hinblick auf den Arbeitsumfang auf die mögliche Inanspruchnahme durch Tätigkeit in der (Gesamt-) Mitarbeitervertretung Rücksicht zu nehmen. Müssen Aufgaben der Gesamtmitarbeitervertretung außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden oder müssen auswärts beschäftigte GMAV-Mitglieder zu den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung anreisen, so sind auch die während der Arbeitszeit hiermit verbundenen, unvermeidbaren Wege-, Fahrt- und Reisezeiten für die ordnungsgemäße Durchführung ihres Mandats erforderlich.53

      Im Rahmen des gesetzlichen Schulungsanspruchs nach § 16 haben Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die erforderlich sind, um Kenntnisse zu erlangen, die sie insbesondere für ihre Tätigkeit in der Gesamtmitarbeitervertretung benötigen.

      XII. Ausblick

      Was bleibt? „Bei uns in der Kirche ist es also auch nicht viel anders als in der Welt“, resümiert Norbert Feldhoff in einem Vortrag bei der Festveranstaltung zum 100-jährigen Bestehen des ZKD in Köln am 21.10.2005. Und er fährt fort: „Aber es sollte nicht so sein.“ Bei euch muss es – mit Verweis auf die berühmte Szene im Markus-Evangelium (Mk, 6,34) – anders sein. Und sein Fazit: „Deshalb bedarf es auch institutioneller Stützen, damit es immer häufiger so ist, wie es eigentlich sein sollte.“

      1 Feldhoff, Die Mitarbeiter sind das „kostbarste Vermögen eines Unternehmens“ (Johannes Paul II.). Wird die MAVO dem gerecht? abgedruckt in: Norbert Feldhoff, Dienst in der Kirche, Bad Honnef 2011, S. 148–156, S. 148 ff.

      2 BAG, 22.11.1995 – 7 ABR 9/95, juris; BAG, 23.8.2006 – 7 ABR 51/05, juris.

      3 Hüffer/Koch, § 18 AktG, 12. Aufl. 2016, Rn. 9.

      4 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl.2008, S. 58.

      5 BGH, 23.9.1991 – II ZR 135/90, juris.

      6 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 59.

      7 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 59.

      8 BAG, 23.8.2006 – 7 ABR 51/05, juris; BAG, 11.2.2015 – 7 ABR 98/12, juris.

      9 BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 56/10, juris; BAG, 16.8.1995 – 7 ABR 57/94, juris.

      10 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 63.

      11 Hüffer/Koch, § 18 AktG, Rn. 11.

      12 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 58.

      13 Vgl. insoweit auch die explizite Regelung in der MAVO des Bistums Speyer, wo es in § 24 Abs. 10 heißt: „Wird eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung errichtet, entfallen zeitgleich in deren Zuständigkeitsbereich errichtete Gesamtmitarbeitervertretungen sowie in deren Zuständigkeitsbereich das Recht, derartige Gesamtmitarbeitervertretungen zu bilden, für die Dauer des Bestehens der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann hierzu Näheres geregelt werden.“ – Dieser Klarstellung bedarf es eigentlich nicht; dasselbe Ergebnis ergibt sich durch Gesetzesauslegung.

      14 Freiburger Kommentar/Gescher, 5. Aufl. 2018, § 24 MAVO Rn. 7; Eichstätter Kommentar/Richartz, 2. Aufl. 2018, § 24 MAVO Rn. 27.

      15 Freiburger Kommentar/Gescher, § 24 MAVO Rn. 7.

      16 Gescher verkennt, dass die Existenz von mehreren Mistbestimmungsebenen oder Mitbestimmungsstufen noch nichts darüber aussagt, in welchem Verhältnis diese Ebenen bzw. Stufen zueinander stehen, Freiburger Kommentar/Gescher, § 24 MAVO Rn. 7. – Tatsächlich verfügen die einzelnen Ebenen bzw. Stufen über rechtlich selbständige Repräsentationsorgane; kein Organ ist dem anderen über- oder untergeordnet. Sie stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gleichberechtigt nebeneinander.

      17 Betriebsrat §§ 1–46 BetrVG; Gesamtbetriebsrat §§ 47–53 BetrVG; Konzernbetriebsrat: §§ 52–59a BetrVG.

      18 Im BetrVG steht das Recht der Entsendung in den Konzernbetriebsrat dem Gesamtbetriebsrat zu, vgl. § 55 BetrVG.

      19 Freiburger Kommentar/Gescher, § 24 MAVO Rn. 6.

      20 Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge tatsächlich gewollt, so hätte die Formulierung in Abs. 4 S. 1 lauten müssen: „Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die GMAV und erweiterte GMAV jeweils ein Mitglied.“.

      21 § 47 Abs. 3 BetrVG.

      22 A.A. T/F/J/Thiel, 7. Aufl. 2014, § 24 MAVO Rn. 16; Freiburger Kommentar/Gescher, § 24 MAVO Rn. 11.

      23 GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rn. 65.

      24 Fitting, 29. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rn. 74.

      25 BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris.

      26 Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, § 50 BetrVG Rn. 45.

      27 GK-BetrVG/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 79.

      28 BAG, 9.12. 2003 – 1 ABR 49/02, juris; BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris.

      29 BAG, 17.5.2011 – 1 ABR 121/09, juris; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG Rn. 46.

      30 BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris.

      31 BAG, 3.5.2006 – 1 ABR 15/05, juris.

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