Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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(OECD) (s. dazu → Internationale Kooperationspartner) und bis zu ihrer Auflösung 2010 auch die Westeuropäische Union (WEU) dazu zu zählen.

      760

      

      Das Europarecht im weiteren Sinne zeichnet sich durch seine völkerrechtlich-intergouvernementale Natur aus. Es hat also keinen Durchgriffscharakter wie das supranationale Europarecht im engeren Sinne (→ Supranationalität). Freilich rückt etwa die Europäische → Grundrechtecharta durch ihren Einbezug in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV in den Status von Unionsprimärrecht. Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV wird die Union zum Beitritt zur EMRK aufgefordert; ein Gutachten des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –) hat indes gegen einen solchen Beitritt durchgreifende europarechtliche Bedenken geltend gemacht.

      E › Europastrafrecht (Elisabeth Rossa)

      I.Begrifflichkeit761

      II.Historische Entwicklung762

      III.Primärrecht763 – 765

      IV.Sekundärrecht766 – 768

      V.Völkerrecht769 – 771

      Lit.:

      C. Bochmann, Entwicklung eines europäischen Jugendstrafrechts, 2009; C. Calliess, Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Strafrecht? Kompetenzgrundlagen und Kompetenzgrenzen einer dynamischen Entwicklung, ZEuS (11) 2008, 3; F. Dorra, Strafrechtliche Legislativkompetenzen der Europäischen Union. Eine Gegenüberstellung der Kompetenzlage vor und nach dem Vertrag von Lissabon, 2013; G. Hochmayr, Ne bis in idem. Praxis, Probleme und Perspektiven des Doppelverfolgungsverbots, 2015; T. Schaper, Verfassungsrechtliche Probleme bei der Übertragung von Hoheitsrechten zur Schaffung eines europäischen Strafrechts: eine Untersuchung am Beispiel des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, 2009; S. Weber, Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und parlamentarische Demokratie, EuR 43 (2008), 88; F. Zimmermann, Strafgewaltkonflikte in der Europäischen Union. Ein Regelungsvorschlag zur Wahrung materieller und prozessualer strafrechtlicher Garantien sowie staatlicher Strafinteressen, 2014.

      EEuropastrafrecht (Elisabeth Rossa) › I. Begrifflichkeit

      761

      Der Begriff Europastrafrecht mag auf den ersten Blick verwirren. So könnte man annehmen, dass auf europäischer Ebene eine den nationalen Strafgesetzbüchern vergleichbare umfassende Kodifikation verschiedener Straftatbestände existiert. Eine Festschreibung europäischer Strafgewalt wurde indes bislang (noch) nicht unternommen. Vielmehr umfasst das Europastrafrecht diejenigen Normen, welche die EU aufgrund der ihr in den Verträgen zugestandenen Kompetenzen im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts erlassen hat. Wie bereits aus den Regelungen zur → Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS) deutlich wird, beziehen sich die Kompetenzen der EU vorrangig auf die Harmonisierung der nationalen Strafrechtsordnungen und die Förderung einer sich immer weiter vertiefenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Umsetzung und Vollstreckung strafrechtlicher Normen. Damit zählen nicht nur die Kompetenznormen des AEU-Vertrages (Rn. 763 ff.), sondern auch das auf dieser Grundlage erlassene → Sekundärrecht (Rn. 766 ff.) zum Europastrafrecht. Darüber hinaus sind auch verschiedene völkerrechtliche Verträge, die Auswirkungen auf die EU zeitigen, unter den Begriff des Europastrafrechts zu fassen (Rn. 769 ff.).

      EEuropastrafrecht (Elisabeth Rossa) › II. Historische Entwicklung

      762

      Die historische Entwicklung des Europastrafrechts hängt eng mit der Forcierung der JZS und den in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zusammen. Die mit dem Vertrag von Maastricht begonnene und mit dem Vertrag von Lissabon bislang erreichte Form der europäischen Integration (→ Europäische Union: Geschichte) erfordert nicht nur eine verstärkte Zusammenarbeit in Wirtschaft und Politik, sondern ebenso im strafrechtlichen Bereich. Das Erfordernis eines einheitlichen → Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) und damit auch möglichst harmonisierter Straf- und Strafverfahrensnormen wurde insbesondere mit dem → Schengener Abkommen und der damit verbundenen innereuropäischen Grenzöffnung relevant. Verblieben die strafrechtlichen Regelungsbereiche zunächst allerdings noch vollständig in nationaler Kompetenz, wurde die Justiz- und Innenpolitik der EU mit dem Vertrag von Lissabon – zumindest in Teilen – supranational ausgestaltet. Damit wurde der EU nunmehr u.a. ermöglicht, Vorschriften zur leichteren gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten zu erlassen. Die Kompetenz zur Rechtsangleichung nationalen Strafrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Wahrung grundlegender Aspekte der jeweiligen nationalen Strafrechtsordnung, um die Rechtsidentität und Souveränität der Mitgliedstaaten in den sensiblen Bereichen des Strafrechts zu wahren. Die Bedeutung eines solchen Vorbehalts ist gerade i.R.d. Strafrechts nicht zu vernachlässigen, da zwischen den europäischen Mitgliedstaaten nicht nur Unterschiede in der grundsätzlichen Höhe von zu verhängenden Strafen bestehen, sondern bspw. auch die Mitwirkungsrechte der Opfer im Verfahren sowie die Vorschriften zu Haftbedingungen teils stark voneinander abweichen.

      EEuropastrafrecht (Elisabeth Rossa) › III. Primärrecht

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