Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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Eurojust und das Amt für Betrugsbekämpfung OLAF indirekten Zugriff auf die Datenbestände erhalten. Eine besondere Kooperationspflicht statuiert außerdem neuerdings Art. 102 EUStA-VO (s. o. Rn. 788) im Hinblick auf die wohl im Jahr 2020 oder 2021 ihre Tätigkeit aufnehmende Europäische Staatsanwaltschaft. Auf dieser Grundlage sollen Europol und EUStA „eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden“, schließen (Art. 102 Abs. 1 S. 2).

      803

      Bereits auf Grundlage des Europol-Beschl. konnte Europol internationale Übereinkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen; heute geschieht dies auf Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Europol-VO, der Europol damit eine partielle Völkerrechtsfähigkeit verleiht. Die bereits zuvor geschlossenen Abkommen gelten auch nach der Europol-VO weiter. Inzwischen hat Europol mit zahlreichen Staaten und einigen internationalen Organisationen einerseits sog. operative Vereinbarungen und andererseits sog. strategische Vereinbarungen geschlossen, etwa mit Interpol. Aktuelle Listen der Staaten und Organisationen nebst den zugehörigen Übereinkommen finden sich auf der Internet-Präsenz von Interpol unter https://www.europol.europa.eu/partners-agreements (letzter Abruf Juli 2018).

      EEuropol (Björn Schiffbauer) › IV. Organisation

IV. Organisation

      804

      Als Agentur der EU ist Europol mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (vgl. auch Art. 62 Europol-VO) und von den EU-Institutionen rechtlich getrennt. Europol gehört aber zum acquis communautaire, da ihr Bestand auf Art. 88 AEUV zurückgeht. Sie gehört zum RFSR und ist dabei im Bereich der PZ angesiedelt. Überdies ist Europol nicht nur über ihr Personal, sondern auch über die Finanzierung sowie die parlamentarische Kontrolle fest mit der EU verwoben.

2. Innerer Aufbau

      805

      Europol verfügt über eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur (Art. 9 ff. Europol-VO), die sich im Verwaltungsrat und im Exekutivdirektor widerspiegelt. Seit Geltung der Europol-VO werden diese nicht mehr als Organe bezeichnet, erfüllen aber weiterhin vergleichbare Aufgaben. Daneben kann der Verwaltungsrat weitere beratende Gremien einsetzen.

      806

      Der Verwaltungsrat (Art. 10 ff. Europol-VO) setzt sich zusammen aus einem Vertreter pro EU-Mitgliedstaat sowie einem Vertreter der → Europäischen Kommission. Mit seinen Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit ergehen, setzt er verbindliches Innenrecht von Europol. Ihm sind eine Reihe innerorganisatorischer Zuständigkeiten zugewiesen, darunter die Planung des Arbeitsprogramms von Europol, strategische Planungen, Datenschutz, Personalangelegenheiten und Haushaltsangelegenheiten.

      807

      Der Exekutivdirektor (Art. 16 und 54 Europol-VO) leitet Europol und vertritt sie gesetzlich. Er wird vom Rat aus einer Auswahlliste für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmalig um weitere vier Jahre verlängert werden kann. Seine Tätigkeiten übt er unabhängig aus. Insbesondere ist er keinen Weisungen von Organen der EU oder der Mitgliedstaaten unterworfen; ihn trifft lediglich eine Rechenschaftspflicht. Seit 1.5.2018 ist die Belgierin Catherine De Bolle Exekutivdirektorin von Europol. Ihre Vorgänger waren (bis 2009 unter der Bezeichnung „Direktor“) der Waliser Bob Wainwright (2009 bis 2018) sowie die Deutschen Max-Peter Ratzel (2004 bis 2008) und Jürgen Storbeck (1992 bis 2004).

      808

      Europol beschäftigte nach letzter Erhebung (im Dezember 2017) genau 1203 Bedienstete mit 46 verschiedenen Nationalitäten und kann auf 220 Verbindungsbeamte („European Liaison Officers“ – ELOS) der EU-Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Beamten stammen weit überwiegend aus den Mitgliedstaaten der EU. Am stärksten vertreten sind die Niederlande (100) knapp gefolgt von Spanien (97); prominent vertreten sind außerdem Italien (67), Rumänien (62), Griechenland (56) und Deutschland (53). Daneben werden außerdem knapp 80 Bedienstete aus Drittstaaten und anderen Organisationen einbezogen, so sind z.B. auch Australien, Kanada oder die Schweiz sowie Interpol und US-amerikanische Behörden (FBI, DEA, Einwanderung/Zoll und einige mehr) repräsentiert.

      809

      Der Exekutivdirektor von Europol unterstehen drei Abteilungen: Abteilung O („Operations“), Abteilung G („Governance“) und Abteilung C („Capabilities“), die jeweils von einem stellvertretenden Exekutivdirektor geleitet werden. Die Tätigkeitsbereiche der Abteilungen lassen sich grob abgrenzen zwischen operativen Tätigkeiten mit Außenwirkung, also konkrete Maßnahmen i.R.d. Europol zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (Abteilung O), Unternehmensangelegenheiten und interne Tätigkeiten wie Eigensicherung und Beschaffung (Abteilung G) sowie Verwaltung und Technik, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnologie (Abteilung C).

      810

      Neben den Abteilungen existieren bei Europol nationale Verbindungsbüros, die von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten besetzt werden, Art. 8 Europol-VO. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens einen Verbindungsbeamten aus der nationalen Europol-Stelle (dazu Rn. 812 f.) entsenden. Anders als die eigenen Beamten von Europol unterliegen die Verbindungsbeamten dem jeweiligen Recht ihres Heimatstaates, dies jedoch vorbehaltlich besonderer binnenrechtlich durch den Verwaltungsrat festgelegter Rechte und Pflichten. Aufgabe der Verbindungsbeamten ist es, die Interessen ihrer Entsendestaaten bei Europol zu vertreten, den Informationsaustausch zwischen Europol und Entsendestaat zu unterstützen sowie als Bindeglied zwischen anderen Entsendestaaten, Drittstaaten und Organisationen zu agieren.

      811

      Sämtliches Personal (einschließlich der Verbindungsbeamten) von Europol genießt gem. Art. 63 (ggf. i.V.m. Art. 8 Abs. 5) Europol-VO dieselben Vorrechte und Befreiungen (insbesondere Immunität) wie die EU und ihre Bediensteten selbst, und zwar nach Maßgabe des dem EU-Vertrag und AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Abl. 2010, C 83, S. 266).

      812

      Die Organisation von Europol wird komplettiert durch die nationalen Europol-Stellen. Gem. Art. 7 Europol-VO hat jeder Mitgliedstaat eine nationale Stelle zu errichten oder zu benennen, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden dient. Damit wird eine schnellere Kommunikation ermöglicht und eine Konfusion mit nationalen Zuständigkeitsgeflechten verhindert. Die nationalen Europol-Stellen stehen unter alleiniger Organisations- und Personalhoheit des jeweiligen Mitgliedstaats, der dabei aber die Vorgaben der Europol-VO einzuhalten hat. In Deutschland ist gem. § 1 Europol-Gesetz das BKA die nationale Europol-Stelle i.S.v. Art. 7 Europol-VO.

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