Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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Freihandelszone (EFTA)

       Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

       Europäischer Gerichtshof (EuGH)

       Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

       Europäische Investitionsbank (EIB)

       Europäische Kommission

       Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

       Europäisches Parlament

       Europäisches Parlament: Wahlrecht

       Europäischer Rat

       Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)

       Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)

       Europäische Union: Geschichte

       Europäische Union: Rechtspersönlichkeit

       Europäische Union: Strukturprinzipien

       Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

       Europäische Zentralbank (EZB)

      E › Einrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will)

      I.Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU601

      II.Agenturen602 – 616

       1.Allgemeines, Grundlagen, Zweck und Entwicklung602 – 605

       2.Exekutivagenturen606, 607

       3.Rechtsgrundlagen608, 609

       4.Organisation610 – 612

       5.Kritik613 – 616

      III.Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS)617 – 620

      Lit.:

      P. Craig, EU Administrative Law, 2. Aufl. 2012; D. Fischer-Appelt, Agenturen der Europäischen Gemeinschaft, 1999; C. Görisch, Demokratische Verwaltung durch Unionsagenturen, 2009; A. Orator, Möglichkeiten und Grenzen der Einrichtung von Unionsagenturen, 2017; R. Priebe, Agenturen der Europäischen Union – Europäische Verwaltung durch eigenständige Behörden, EuZW 26 (2015), 268; M. A. Steger, Zur Verselbstständigung von Unionsagenturen, 2015.

      EEinrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will) › I. Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

      601

      Unterhalb der Ebene der Organe (→ Organe und Einrichtungen), deren Aufzählung in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV abschließend ist, existiert eine Reihe weiterer wichtiger Institutionen der EU, die teilweise auf → Primärrecht beruhen, überwiegend aber durch die Organe geschaffen wurden. So können in den Verträgen selbst vorgesehene Institutionen wie der → Wirtschafts- und Sozialausschuss mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV), der → Ausschuss der Regionen ebenfalls mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV) und die → Europäische Investitionsbank (EIB) mit Sitz in Luxemburg (Art. 308 f. AEUV) als zweite administrative Ebene der EU angesehen werden. Darüber hinaus können die Organe der Union i.R. ihrer Organisationsgewalt durch → Sekundärrecht in bestimmten Grenzen weitere Einrichtungen und sonstige Stellen schaffen, die z.T. eigenständige Aufgaben übernehmen oder aber die Organe bei ihrer Arbeit unterstützen und so die dritte Ebene im Verwaltungssystem der EU bilden. Verfügen diese Einrichtungen über Rechtspersönlichkeit, wird von Agenturen gesprochen. Deren stetig zunehmende Zahl spielt in den Verwaltungsstrukturen der EU inzwischen eine hervorgehobene Rolle.

      EEinrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will) › II. Agenturen

II. Agenturen

      602

      Mit den Agenturen hat sich seit den 1970er Jahren und verstärkt seit den 1990er Jahren eine spezielle Ebene relativ verselbständigter Verwaltungseinrichtungen unterhalb der Organebene der EU herausgebildet. Vorbild war das US-amerikanische Verwaltungsrecht, auf dessen Grundlage der US-Kongress

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