Europarecht. Bernhard Kempen

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Europarecht - Bernhard Kempen страница 86

Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

Скачать книгу

– 569

      II.Erweiterter diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger570 – 580

       1.Schutz durch Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten571

       2.Komplementärer Schutz572

       3.Mitgliedstaaten als Verpflichtete573, 574

       4.Unionsbürger als Schutzberechtigte575 – 577

       5.Schutzumfang578, 579

       6.Völkerrechtliche Akte und Vereinbarungen mit Drittstaaten580

      Lit.:

      J. Lippott, Trotz Richtlinie weiterhin intergouvernemental – Neues zum konsularischen Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten, DÖV 70 (2017), 217; M. Ruffert, Diplomatischer und konsularischer Schutz, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band X, 3. Aufl. 2012, 67; ders., Diplomatischer und konsularischer Schutz zwischen Völker- und Europarecht, AVR 35 (1997), 459; C. Storost, Art. 23 AEUV und die außenpolitische Dimension der Unionsbürgerschaft, ZEuS 13 (2010), 241; E. Tichy-Fisslberger, Der Schutz der EU-Bürger durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 217.

      565

      

      Völkerrechtlich hat jeder Staat das Recht, seinen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren (Rn. 566–569). Art. 23 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, diesen Schutz jedem Unionsbürger (→ Unionsbürgerschaft) unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger betroffen ist, nicht in dem Drittstaat vertreten ist (Rn. 570 ff.). Diesen Anspruch der Unionsbürger auf Inländergleichbehandlung (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte) bestätigen Art. 46 GRCh und Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 Buchst. c) AEUV. Gem. Art. 35 EUV arbeiten die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der EU und die Delegationen der EU zusammen.

      DDiplomatischer und konsularischer Schutz (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Diplomatischer und konsularischer Schutz nach dem Völkerrecht

      566

      Im Rahmen des diplomatischen und konsularischen Schutzes wird ein Staat nach den Regeln des Völkerrechts zum Schutz seiner Staatsangehörigen tätig.

      567

      Ein Staat übt diplomatischen Schutz aus, wenn er als Reaktion auf ein völkerrechtliches Unrecht eines anderen Staates Maßnahmen zugunsten seines Staatsangehörigen gegenüber dieser fremden Hoheitsgewalt ergreift. Hierzu gehört bspw., dass ein Staat für seinen Staatsangehörigen eine Entschädigung für eine Enteignung geltend macht oder gegen eine völkerrechtswidrige Maßnahme protestiert.

      568

      

      Im Rahmen des konsularischen Schutzes leistet ein Heimatstaat seinen Bürgern auf dem Gebiet eines fremden Staates durch seine Auslandsvertretungen Beistand. Botschaften und Konsulate sowie Honorarkonsuln leisten konsularische Hilfe in Pass- und Visumsangelegenheiten, in Personenstandsangelegenheiten sowie bei Nachlassfragen. Sie unterstützen Bürger, die sich in einem Drittstaat in einer Notlage befinden, etwa nach einem schweren Unfall oder aufgrund einer Erkrankung, auch bei Todesfällen und im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung.

      569

      

      Nach dem Völkerrecht gewährt grundsätzlich jeder Staat seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz. Zugunsten fremder Staatsangehöriger kann ein Staat diplomatischen Schutz ausüben, wenn der nicht vertretene Staat um diesen Schutz ersucht und der Empfangsstaat vorher zugestimmt hat (Art. 46 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen). Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen kann ein Staat einem fremden Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren, wenn dies dem betroffenen Empfangsstaat notifiziert wird und dieser nicht widerspricht (Art. 8 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).

      DDiplomatischer und konsularischer Schutz (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Erweiterter diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger

      570

      Art. 23 UAbs. 1 S. 1 AEUV begründet unionsrechtlich die Pflicht der Mitgliedstaaten, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren, wenn der Heimatstaat des betroffenen Staatsangehörigen in dem Drittstaat nicht vertreten ist. Gem. Art. 23 UAbs. 1 S. 2 AEUV treffen die Mitgliedstaaten die dafür notwendigen Vorkehrungen und internationalen Vereinbarungen. Durch die Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten entsteht auf diese Weise ein weltweites Schutzsystem für alle Unionsbürger nach dem Prinzip gegenseitiger Schutzgewähr. Dieses Schutzregime erweitert und stärkt den Schutz der Unionsbürger. Die praktische Bedeutung dieses erweiterten Schutzes wird daran deutlich, dass in nur sehr wenigen Staaten der Welt alle Mitgliedstaaten der EU eine eigene Vertretung unterhalten.

      571

      In Art. 23 AEUV stimmen die Mitgliedstaaten der EU zu, dass sie gegenseitig ihren Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewähren. Dabei umfasst Art. 23 AEUV dem Wortlaut der deutschen Fassung nach die Ausübung von „diplomatischem und konsularischem Schutz“. Andere Sprachfassungen legen nahe, dass

Скачать книгу