Da staunt der Chef - Teil 1. ZEIT ONLINE

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an ( 9 AZR 494/06 vom 13.3.2007). In diesem Fall wurde ein Ausbildungsvertrag mit der Laufzeit vom 15. Oktober 2001 bis 14. Oktober 2004 vereinbart. Obwohl die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) diesen Vertrag durch den Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge bestätigte, setzte sie den Termin für die Abschlussprüfung "erst" auf den Winter 2004 an.

      Da die Prüfung erst am 29. Januar 2005 abgeschlossen wurde, der letzte Ausbildungstag laut Vertrag aber der 14. Oktober 2004 war, zahlte das Unternehmen die Ausbildungsvergütung nicht über den 14. Oktober 2004 hinaus. Die Auszubildende allerdings wollte bis zum Prüfungsende ihre Ausbildungsvergütung erhalten. Sie reichte Klage beim Arbeitsgericht ein und erhielt zunächst erstinstanzlich Recht. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil jedoch zugunsten des Ausbildungsbetriebes auf. Das Ausbildungsverhältnis endete tatsächlich am 14. Oktober 2004 und eine Weiterzahlung der Vergütung war nicht nötig.

      Grund: Auch wenn noch keine Abschlussprüfung absolviert wurde, enden mit dem im Arbeitsvertrag angegebenen Ausbildungsende auch die Pflichten des Unternehmens – und dazu gehört auch die Zahlung der Ausbildungsvergütung.

      Wichtig: Der Auszubildende sollte nach dem Vertragsende und vor der Abschlussprüfung nicht mehr im Unternehmen tätig sein. Ist dies doch der Fall, kann daraus unter Umständen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Lohnzahlung entstehen. Das Problem wird also dann nur "rechtlich verlagert".

      Mein Rat: Ich würde in solch einem Fall sowohl dem Unternehmen als auch dem Auszubildenden raten, den Ausbildungsvertrag nachträglich schriftlich anzupassen und die Ausbildung mit der Abschlussprüfung enden zu lassen, damit für beide Seiten Klarheit besteht.

      Ihr Ulf Weigelt

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       [Inhaltsverzeichnis]

      Arbeitsrecht

      Habe ich ein Recht auf einen Firmenparkplatz?

      Die Mitarbeiterin hatte immer einen Parkplatz. Doch der neue Chef will den selbst nutzen. Darf er ihr den Pkw-Stellplatz wegnehmen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.

       VON ULF WEIGELT

      Seit mehr als zehn Jahren zahlt mein Arbeitgeber mir einen Pkw-Stellplatz, denn ich nutze mein Auto regelmäßig auch für Dienstfahrten. Dafür hatte die Firma extra Plätze angemietet. Leider habe ich keine schriftliche Vereinbarung über die Regelung. Nun sind wir in ein anderes Gebäude mit Tiefgarage umgezogen und es fand ein Wechsel in unserer Geschäftsführung statt. Die neue Geschäftsführung sagt nun, dass die Parkplätze in der Tiefgarage für unseren Vorstand reserviert seien. Ich darf dort nur noch parken, wenn der Vorstand keinen Stellplatz benötigt.

      Darf die Geschäftsführung mir den Parkplatz einfach so wegnehmen?, fragt Angelika Inoll.

      Sehr geehrte Frau Inoll,

      auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen über einen sehr langen Zeitraum einen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat, bedeutet dies nicht automatisch auch einen Anspruch für die Zukunft. Dieser lässt sich leider auch nicht aus einer langjährigen Praxis herleiten.

      Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann und darf von dieser Leistung auch einseitig wieder Abstand nehmen. Besonders, wenn der Wegfall des Stellplatzes mit einen Unternehmensumzug verbunden ist, die örtlichen Gegebenheiten sich also ändern. Erschwerend kommt auch hinzu, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung vorweisen können.

      Hätten Sie diese Annehmlichkeit auch schriftlich vereinbart, wäre es für Ihren Arbeitgeber dennoch möglich, diese freiwillige Leistung wieder zu streichen. Arbeitgeber vermeiden nämlich sehr gern Festlegungen oder gestalten sie zumindest einseitig abdingbar. Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Leistung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Und dies tun Arbeitgeber in der Regel, wenn sie freiwillige Leistungen zum Bestandteil eines Arbeitsvertrages machen. In der Praxis kommt dieser "Freiwilligkeitsvorbehalt" bei Weihnachts-, Urlaubs- oder Jahresgratifikationen vor. Aber auch die Berechtigung des Mitarbeiters, betriebliche Sozialeinrichtungen wie Kindergärten oder Carparks zu nutzen, ist keine Seltenheit.

      Die Praxis zeigt, dass Unternehmen in guten Zeiten freiwillige Leistungen tätigen, diese aber auch in schlechten Zeiten oder bei einem Geschäftsführungswechsel wieder zurückziehen. Deshalb ist mein Rat immer, alle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, auch wenn sie mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sind. Das sorgt für Transparenz.

      Versuchen Sie, sich mit der Situation zu arrangieren oder suchen Sie noch einmal das Gespräch mit der neuen Geschäftsführung. Machen Sie deutlich, dass Sie Ihren privaten Pkw in Zukunft nur zur Verfügung stellen, wenn Sie auch einen Stellplatz gestellt bekommen. Ansonsten muss das Unternehmen eine andere Lösung für die Dienstfahrten anbieten.

      Ihr Ulf Weigelt

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       [Inhaltsverzeichnis]

      Arbeitsrecht

      Muss der Chef die Reisekosten des Bewerbers bezahlen?

      Der Arbeitgeber lädt eine Kandidatin zum Vorstellungsgespräch ein. Muss er für alle Reise- und Übernachtungskosten aufkommen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.

       VON ULF WEIGELT

       Muss ich die Reisekosten meiner Bewerber zahlen, wenn ich sie zum Vorstellungsgespräch einlade?, fragt Michael Pohlmann.

      Sehr geehrter Herr Pohlmann,

      laden Arbeitgeber Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, tragen sie auch die Kosten, die bei diesem Gespräch entstehen. Wollen Sie diese nicht übernehmen, müssen Sie in der Einladung explizit darauf hinweisen, dass Sie die Reisekosten nicht bezahlen.

      Weil die meisten Unternehmen die Kosten übernehmen, rate ich Ihnen dazu, dem Kandidaten auf jeden Fall schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Kosten nicht erstatten. Eine mündliche Aussage allein könnte im Streitfall nicht ausreichend sein.

      Versäumen Sie, den Bewerber darüber zu informieren, sind Sie vom Grundsatz her verpflichtet, die Reisekosten zu tragen – und zwar unabhängig davon, ob am Ende das Arbeitsverhältnis zu Stande kommt oder nicht.

      Laden Sie einen arbeitslosen Bewerber ein, ersetzt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Reisekosten ganz oder zum Teil. Hier empfiehlt es sich, dass Sie vor Antritt der Reise den Bewerber diese Frage klären lassen.

      Falls Sie nicht selbst zum Bewerbungsgespräch einladen, sondern die Personalsuche von einer Personal- oder Unternehmensberatung durchführen lassen, hat der Bewerber dennoch einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Auch dann müssen Sie diese übernehmen.

      Nur wenn Bewerber sich unaufgefordert vorstellen, entfällt für sie der Anspruch.

      Ihr

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