Da staunt der Chef - Teil 1. ZEIT ONLINE

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Da staunt der Chef - Teil 1 - ZEIT ONLINE

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Beitrag]

       [Inhaltsverzeichnis]

      Arbeitsrecht

      Habe ich nur als Betriebsrat Schutz vor Kündigung?

      Eine Mitarbeiterin möchte einen Betriebsrat gründen. Steht ihr auch ein Kündigungsschutz zu, wenn sie nicht Betriebsrätin wird? Antwort gibt der Jurist Ulf Weigelt.

       VON ULF WEIGELT

       Ich möchte einen Betriebsrat gründen, befürchte jedoch, dass mich mein Arbeitgeber für dieses Engagement schnell loswerden möchte. Wie steht es hier mit dem Sonderkündigungsschutz?, fragt Brigitte Unger.

      Sehr geehrte Frau Unger,

      nicht selten haben Arbeitgeber ein Problem mit ihren Mitarbeitern, wenn diese sich bei einer Betriebsratsgründung engagieren. Dafür hat der Gesetzgeber allerdings einen Schutz initiiert: Der Paragraph 15 Absatz 3a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht vor, dass nicht nur die Betriebsräte selbst, sondern auch die Initiatoren einer Betriebsratsgründung einem Sonderkündigungsschutz unterliegen. Initiatoren sind dabei sowohl die Mitarbeiter, die sich für die Gründung des Betriebsrats einsetzen, als auch jene, die sich für den Wahlvorstand aufstellen lassen.

      Zu einer Betriebsratswahl können Mitarbeiter entweder einladen oder einen Antrag darauf beim Arbeitsgericht stellen. Ihr Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt werden soll – oder der Antragstellung. Die Initiatoren müssen aber auf die Formalitäten achten, ansonsten ist die Wahl ungültig und auch der Sonderkündigungsschutz greift nicht. Welche Formalitäten eingehalten werden müssen, das regelt die Wahlordnung.

      Nach Paragraph 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG endet der Sonderkündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt die Wahl nicht zustande, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung oder Antragstellung. Dies gilt auch, wenn sich die Wahl des Betriebsrats verzögert.

      Aber Vorsicht: Drei Monate lang Sonderkündigungsschutz genießen nur die drei Mitarbeiter, die zuerst in der Einladung für die Wahl beziehungsweise in dem Antrag zur Wahl genannt sind. Dagegen haben jene, die sich bei der Betriebsversammlung für den Wahlvorstand oder als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lassen, sechs Monate lang einen Sonderkündigungsschutz.

      Werden Sie Betriebsratsmitglied, ist nach Paragraph 15 Absatz 1 Satz 1 KSchG die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen dann nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Aber auch hier sind ihm Grenzen gesetzt, denn er kann ein Betriebsratsmitglied nach Paragraph 103 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nur mit der Zustimmung des Betriebsrats kündigen.

      Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, muss der Arbeitgeber ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht führen. Erst wenn die Richter darin die Zustimmung erteilen, ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes möglich.

      Ihr Ulf Weigelt

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       [Inhaltsverzeichnis]

      Entlassungen

      Wen trifft es zuerst?

      Der Arbeitgeber baut Personal ab. Doch wer wird nach Sozialplan zuerst entlassen – die Älteren oder Mitarbeiter mit vielen Kindern? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.

       VON ULF WEIGELT

       Was ist bei der Sozialauswahl eigentlich entscheidender: Lebensalter oder Unterhaltspflichten?, fragt Sandra Melchand.

      Sehr geehrte Frau Melchand,

      bei betriebsbedingten Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetzt unterfallen, muss eine Sozialauswahl getroffen werden. Die dann ermittelten Sozialdaten müssen gegeneinander abgewogen werden. Nach dem Wortlaut hat der Arbeitgeber entsprechend § 1 Absatz 3 KSchG die sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Er hat also nicht die freie Wahl, wen er entlässt. Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass nur die Mitarbeiter entlassen werden, die nach sozialen Kriterien den geringsten Schutz brauchen.

      Alle Mitarbeiter, die vergleichbar sind, müssen in die Sozialauswahl einbezogen werden. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist, ob der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts berechtigt ist, den Arbeitnehmer auch mit den Aufgaben des anderen Arbeitnehmers zu betrauen. Dabei können die Beschreibung der Stelle im Arbeitsvertrag, die tarifliche Eingruppierung sowie die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche Anhaltspunkte geben. Innerhalb dieser Gruppe muss der Arbeitgeber dann die Auswahl vornehmen. Dazu stehen ihm folgende Grundkriterien zur Verfügung ( § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG): Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten.

      Keinem der im Gesetz genannten vier Kriterien kommt vom Grundsatz her die größte Bedeutung zu. Theoretisch gibt es für die Gewichtung dieser Punkte keinen verbindlichen Bewertungsmaßstab. Das Landesarbeitsgericht Köln hat allerdings aktuell in einem Urteil ( Az.: 4 Sa 1122/10) entschieden, dass ein höheres Lebensalter entscheidender sein kann als eine Unterhaltspflicht.

      Ein Unternehmen legte zwei Abteilungen zusammen, sodass eine Führungsposition überflüssig wurde. Beide Mitarbeiter waren zwar gleich lang in dem Betrieb beschäftigt, der eine allerdings 35 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder. Der andere 53 Jahre alt, ebenfalls verheiratet, aber kinderlos. Der Arbeitgeber entschied sich für den älteren Mitarbeiter. Dieser nahm die Kündigung jedoch nicht hin und klagte erfolgreich vor Gericht.

       Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln bewerten zwar die vier Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten grundsätzlich gleichrangig und räumen Arbeitgebern auch den Wertungsspielraum ein. Dennoch ist für sie nicht jede Auswahlentscheidung des Arbeitgebers hinzunehmen.

      So schätzten sie für den 53 Jahre alten Mitarbeiter die Chancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich schlechter ein als für den deutlich jüngeren Arbeitnehmer. Und da die 35 Jahre alte Führungskraft zudem über eine gute Qualifikation und entsprechender Berufserfahrung verfügt, kann angenommen werden, dass er innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Anstellung finden wird. Die Gefahr, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann, ist also geringer als die Arbeitslosigkeit des älteren Kollegen.

      Was lernen wir daraus? Das Arbeitsrecht kennt viele Einzelfallentscheidungen!

      Ihr Ulf Weigelt

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