Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
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§ 3 Eheschließung
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
IV. Fehlerquellen im Einzelnen
V. Internationales Privatrecht
VI. Eheschließungsrecht – Rechtsverstöße und Rechtsfolgen (Übersicht)
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
I. Grundlagen des bürgerlichen Eherechts
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Im geltenden Eherecht gibt es gewisse Grundstrukturen, die der Gesetzgeber im materiellen Recht niedergelegt hat: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 S. 1). Daraus ergeben sich gleich drei Grundsätze, nämlich die Monogamie (vgl. § 1306), die Unerheblichkeit der Geschlechterverbindung[1] und das Lebenszeitprinzip. Aus letzterem ergibt sich, dass die Ehe weder auf Zeit noch auf Probe eingegangen werden kann. Es gibt keine rechtlich besonders ausgestaltete Paarbeziehung unterhalb der Ehe.[2] Die Ehe kommt nur durch die beiderseitige (nicht etwa drittseitige) Erklärung des Ehewillens zustande (vgl. § 1310 Abs. 1; Konsensprinzip), und die Eheschließung muss in Deutschland in bestimmter Form (vor dem Standesbeamten) vorgenommen werden (vgl. Art. 13 Abs. 4 EGBGB; zum Internationalen Privatrecht noch Rn. 110 ff.).
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Im deutschen Eheschließungsrecht gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe[3] (Gegensatz: fakultative Zivilehe). Damit die rechtlichen Wirkungen einer Ehe eintreten, muss eine „bürgerliche Ehe“ (vgl. Überschrift des Ersten Abschnitts vor § 1297) geschlossen sein. Eine kirchliche Trauung löst diese Rechtsfolgen nicht aus (§ 1310 Abs. 1 S. 1, § 1588).[4] Die Vornahme einer kirchlichen Trauung oder anderer religiöser Eheschließungsfeierlichkeiten vor Eingehung der staatlichen Zivilehe war nach früherem Recht eine, wenn auch sanktionslose Ordnungswidrigkeit (§ 67 PStG a.F.). Nach geltendem Recht[5] entfällt diese Einschränkung. Die kirchliche Trauung kann deshalb nunmehr unabhängig von (d.h. auch vor) der standesamtlichen Trauung erfolgen. Allerdings wird dadurch keine Ehe im Rechtssinne begründet; die Partner leben dann (rechtlich) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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Geregelt war das Eheschließungsrecht zunächst im BGB. Im Jahre 1938 wurde es aus dem Gesetz genommen und in einem eigenen Ehegesetz[6] neu geregelt. Dieses Ehegesetz – als Kontrollratsgesetz Nr. 16 neu verkündet[7] – galt bis 30.6.1998.[8] Seit dieser Zeit findet sich das Eheschließungsrecht wieder im BGB (§§ 1303 ff.). Weitere Rechtsgrundlagen des Eheschließungsrechts sind das Personenstandsgesetz (PStG) und die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis
II. Verlöbnis
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Fall 3:
Die 17-jährige F zieht zu ihrem 19-jährigen Freund M, nachdem sie sich verlobt haben. Da F hierdurch einen längeren Weg zur Schule hat, kauft sie sich einen E-Roller von ihrem Taschengeld. M steuert 500 € zum Kaufpreis bei. Nach wenigen Wochen entsteht die erste Krise, in deren Rahmen F dem M gesteht, sie habe sich in den X verliebt und werde M doch nicht heiraten. M will deshalb seine 500 € zurück. Zu Recht?
Fall 4:
A verlobt sich mit B, der noch mit Z verheiratet ist, aber bereits Scheidungsantrag gestellt hat. Ist das Verlöbnis wirksam?
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 1. Überblick
1. Überblick
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Unter dem Begriff „Verlöbnis“ versteht man zum einen den (Begründungs-)Akt des „sich Verlobens“, also die Verlobung. Zum anderen versteht man unter Verlöbnis das durch die Verlobung entstandene Rechtsverhältnis. Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat. Heutzutage findet vor einer Eheschließung aber immer eine Verlobung statt, sei es bewusst oder unbewusst, also auch, wenn sich die Partner darüber nicht im Klaren sein mögen (sobald ein Partner den anderen „um dessen Hand bittet“ und dieser zusagt). Eine besondere Form oder Zeremonie (Zeugen etc.) ist nicht erforderlich. Spätestens, wenn sich zwei Heiratswillige gemeinsam zur Eheschließung anmelden (dazu Rn. 82), sind sie miteinander verlobt.
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Das Verlöbnis als ein gegenseitiges Eheversprechen war historisch gesehen ein Vertrag. Allerdings kann aus einem Verlöbnis kein (verfahrensrechtlicher) Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden (§ 1297 Abs. 1). Trotz dieser Formulierung wird jedoch nicht schon die Zulässigkeit eines solchen Antrags ausgeschlossen, sondern „nur“ ein Erfüllungsanspruch („Trauzwang“), sodass ein etwaiger verfahrensrechtlicher Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Deshalb handelt es sich bei der Regelung in § 120 Abs. 3 FamFG, die erst eine Vollstreckung verwehrt, letztlich um eine Redundanz.
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Die Regelung des § 1297 Abs. 1 soll auch