Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
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Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.
BVerfG, NJW 1983, 511.
EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.
Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.
So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).
EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.
Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).
BGBl. I 2017, S. 2429.
BGH, FamRZ 2019, 181.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe
§ 4 Aufhebung der Ehe
Inhaltsverzeichnis
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Um die auf Lebenszeit geschlossene eheliche Verbindung (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1) vorzeitig durch gerichtlichen Beschluss aufzulösen, stehen Eheaufhebung (§§ 1313 ff.) und Ehescheidung (§§ 1564 ff., dazu Rn. 355 ff.) zur Verfügung.[1] Beide Institute haben unterschiedliche Funktionen. Die Ehescheidung ermöglicht die Auflösung einer fehlerfrei zustande gekommenen, inzwischen aber gescheiterten Ehe (§ 1565). Die Eheaufhebung knüpft dagegen an Fehler bei der Eheschließung an (Rn. 85, 86 ff.). Die Bedeutung der Eheaufhebung ist durch die Einführung des Zerrüttungsprinzips im Scheidungsrecht (§ 1565 Abs. 1: „Scheitern der Ehe“), die Reduzierung der Aufhebungsgründe[2] und durch die für beide Auflösungstatbestände weitgehend gleichen Rechtsfolgen zurückgegangen. Trotzdem bleibt es im Einzelfall wichtig, beide Möglichkeiten zu beachten und zu unterscheiden. Denn in welchem Umfang und für welchen Ehegatten die scheidungsrechtlichen Folgen eintreten, bestimmt im Falle der Eheaufhebung § 1318 für die einzelnen Aufhebungsgründe unterschiedlich.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe › I. Aufhebungsverfahren
I. Aufhebungsverfahren
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Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung (§ 1313 S. 1), soweit sie nicht ausnahmsweise ipso iure erfolgt (§ 1319 Abs. 2). Im Gegensatz zur Ehescheidung ist die Aufhebung der Ehe an keine Trennungsfrist gebunden. Sie kann sofort beantragt werden, sofern ein Aufhebungsgrund gegeben ist (§§ 1313 S. 3, 1314) und die Aufhebung nicht nach § 1315 ausgeschlossen ist. Die Antragsberechtigung folgt aus § 1316 und steht jedem Ehegatten sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde und ausnahmsweise auch der „dritten Person“ zu (dazu Rn. 96 f.). Der Antrag muss fristgerecht (§ 1317) und beim zuständigen Gericht erfolgen. Für das Verfahren ist sachlich das Amtsgericht als Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG[3] i.V.m. §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 2 FamFG) zuständig (vgl. auch die ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß § 122 FamFG); es handelt sich um ein Verfahren in Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG). Verfahrensrechtlich ergibt sich das Antragserfordernis aus § 124 FamFG; Antragsgegner ist entweder der andere Ehegatte oder sind (im Falle des Antrags eines Dritten bzw. der Behörde) beide Ehegatten (§ 129 FamFG).
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe › II. Aufhebungsfolgen
II. Aufhebungsfolgen
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Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft, und zwar mit Wirkung ex nunc, wirkt also nur für die Zukunft. Die Rechtsfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach modifiziertem Scheidungsfolgenrecht (§ 1318 Abs. 1), beschränkt aber nach Maßgabe des § 1318 Abs. 2 bis 5: Geschiedenenunterhalt (§ 1318 Abs. 2); Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (§ 1318 Abs. 3); Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1318 Abs. 4); gesetzliches Ehegattenerbrecht (§ 1318 Abs. 5).
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