Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

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6 EGBGB) geht zurück auf den sog. „Spanier-Beschluss“ des BVerfG, NJW 1971, 1509.

       [42]

      Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.

       [43]

      BVerfG, NJW 1983, 511.

       [44]

      EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.

       [45]

      Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.

       [46]

      So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).

       [47]

      EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.

       [48]

      Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).

       [49]

      BGBl. I 2017, S. 2429.

       [50]

      BGH, FamRZ 2019, 181.

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe

      Inhaltsverzeichnis

       I. Aufhebungsverfahren

       II. Aufhebungsfolgen

      117

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 4 Aufhebung der Ehe › I. Aufhebungsverfahren

      118

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 4 Aufhebung der Ehe › II. Aufhebungsfolgen

      119

      Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft, und zwar mit Wirkung ex nunc, wirkt also nur für die Zukunft. Die Rechtsfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach modifiziertem Scheidungsfolgenrecht (§ 1318 Abs. 1), beschränkt aber nach Maßgabe des § 1318 Abs. 2 bis 5: Geschiedenenunterhalt (§ 1318 Abs. 2); Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (§ 1318 Abs. 3); Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1318 Abs. 4); gesetzliches Ehegattenerbrecht (§ 1318 Abs. 5).

      120

      

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