Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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17 Abs. 1 HGB; Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.

       [84]

      Sie definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.

       [85]

      Vgl. die Übersicht zu den in Registern eingetragenen Rechtsformen unter Rn. 93.

       [86]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12.

       [87]

      Nr. 7 k) des AEAO zu § 154 AO ist auf die Identifizierung von juristischen Personen nicht entsprechend anwendbar: Die Regelung reduziert die Anzahl der zwingend zu legitimierenden Verfügungsberechtigten (auf max. fünf) und bezweckt damit eine verhältnismäßige Reduzierung des Legitimationsaufwands von Kreditinstituten nach § 154 AO II. Eine über Nr. 7 j) hinausgehende Erleichterung der Erfassung gesetzlicher Vertreter im Rahmen der Identifizierung von juristischen Personen ist auch durch eine entsprechende Anwendung von Nr. 7 k) nicht abgedeckt.

       [88]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1.

       [89]

      BT-Drucks. 16/9038, 38.

       [90]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.

       [91]

      Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung nicht rechtsfähiger Vereine.

       [92]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12b; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer GbR.

       [93]

      Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.

       [94]

      Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.

       [95]

      Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 36.

       [96]

      Vgl. zur risikobasierten Wiederholung von Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden Rn. 34.

       [97]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12 b, c, d; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

       [98]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.

       [99]

      Zentes/Glaab/Sonnenberg § 12 Rn. 42.

       [100]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2.

       [101]

      Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 27; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2., in diesen Fällen ist lediglich die Vollmacht (Berechtigung) der auftretenden Person zu prüfen.

       [102]

      Vgl. die allgemeinen Ausführungen zu Geldtransfers nach der EU-GeldtransferVO unter Rn. 22.

       [103]

      Nach § 25k Abs. 1 KWG.

       [104]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.5.

       [105]

      Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 33.

       [106]

      Vgl. die Ausführungen unter Rn. 61 ff.

       [107]

      Die Identifizierung und risikobasierte Identitätsüberprüfung ist eine Kernforderung der FATF (FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence)); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

       [108]

      Herzog/Figura § 11 Rn. 21.

       [109]

      Auch als Corporate Customers Segment bezeichnet.

       [110]

      RL 2014/65/EU.

       [111]

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