Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.
Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.
Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.
Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.
Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.
Herzog/Figura § 10 Rn. 29.
Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.
Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.
Herzog/Figura § 10 Rn. 60.
Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.
Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel 10.
Herzog/Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.
Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.
Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.
Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 70.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.
Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).