Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung anhand von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die aus einer (ggf. einzigen) zuverlässigen, glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.[162] Nach Aussage der BaFin kann hierzu auch „die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung gezählt werden.“
c) Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen
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Institute dürfen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Angaben bzw. Unterlagen des Kunden anstelle solcher aus unabhängigen Quellen heranziehen.[163]
d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten
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Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]
e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung
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Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
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Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falle verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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Die in Anlage 2 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Kriterien bezüglich des Kundenrisikos
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Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass ein höheres Geldwäscherisiko besteht, wenn:
– | eine Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände aufweist; |
– | Kunden in Ländern ansässig sind, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind; |
– | Kunden als juristische Person oder Rechtsvereinbarung der privaten Vermögensverwaltung dienen; |
– | Kunden als juristische Person nominelle Anteilseigner haben; |
– | Kunden als juristische Person Inhaberaktien emittieren; |
– | Kunden bargeldintensiven Geschäften nachgehen; |
– | Kunden als juristische Person eine als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentümerstruktur aufweisen; oder |
– | der Kunde ein Drittstaatenangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt. |
b) Kriterien bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos
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Die zweite Kategorie besteht aus Produkt- bzw. Dienstleistungstypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. besonders anfällig sind. Dazu gehören insbesondere:
– | Betreuung vermögender Privatkunden; |
– | Produkte, die Anonymität begünstigen; |
– | Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte und ohne Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften; |
– | Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter; und |
– | neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen. |
c) Kriterien bezüglich des geografischen Risikos
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