Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Organisation.“

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      169

      170

      Als PEP sind außerdem Personen zu qualifizieren, welche Ämter innehaben, die auf einer von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind, vgl. § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG.

      171

      „Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:

der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
jeder Elternteil.“

      172

      Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:

gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist;
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung

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      § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.

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      Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:

die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert.

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Anzahl der Transaktionen pro Monat
Prozentsatz der Bartransaktionen
Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen
Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug
Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

      177

Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto),
klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung,
Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren,
Kredit/Kreditkonto,
andere Standardprodukte.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene

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