Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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e) Risikobasierte Identitätsüberprüfung von wirtschaftlich Berechtigten
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Nach § 11 Abs. 5 S. 4 GwG „hat der Verpflichtete sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung (von wirtschaftlich Berechtigten) erhobenen Angaben zutreffend sind.“ Der Verpflichtete hat dabei einen eingeschränkten, dem Einzelfallrisiko angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs der zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifenden Maßnahmen.[131] Der Verpflichtete darf nicht vollständig auf Maßnahmen zur Überprüfung verzichten.
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Die Identitätsüberprüfung erfolgt im Sinne einer Plausibilisierung z.B. anhand von Einsichtnahme in Register, Kopien von Registerauszügen, Telefonbuch, Internet, sonstige Quellen, Kopien von Dokumenten oder aufgrund eigener Kenntnis.[132] Art und Umfang der getroffenen Überprüfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
aa) Natürliche Personen als Vertragspartner
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Die vom Kunden gemachten Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann zu überprüfen, wenn sie nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall können weitere Nachforschungen geboten sein. Ggf. kann die Hereingabe einer Kopie des Ausweisdokuments des wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden.
bb) Juristische Personen als Vertragspartner
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Ist der Vertragspartner eine juristische Person, so hat sich die Pflicht zur Identitätsüberprüfung sowohl auf die identifizierten wirtschaftlich Berechtigten als auch auf die ermittelte Eigentums- und Kontrollstruktur zu beziehen. Die Plausibilisierung kann hier anhand von Registerangaben, öffentlich zugänglichen Informationen (Presseartikel) und/oder Auskunfteien erfolgen. Auf die Angaben im Transparenzregister nach § 19 GwG darf sich das Kreditinstitut nicht ausschließlich verlassen.[133]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
6. Identifizierung und Identitätsüberprüfung von Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO
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Mit der Pflicht zur sog. Kontenwahrheit wird das Verbot bezeichnet, Konten unter falschem Namen zu errichten. Diese in § 154 Abs. 1 AO normierte Pflicht trifft den Kontoinhaber selbst. Die korrespondierende Verpflichtung des Kreditinstituts, den Kontoinhaber zu identifizieren und die erhobenen Angaben aufzuzeichnen, ist in § 154 Abs. 2 AO geregelt.
a) Zweck der Vorschrift
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§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Eröffnung von Konten bzw. Depots oder Schließfächern erschwert wird.[134]
b) § 154 Abs. 2 bis 2d AO
aa) Identifizierungs- und Verifizierungspflicht
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Nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO hat das Kreditinstitut bei der Eröffnung von Konten und Depots[135] alle Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.
(1) Verfügungsberechtigte
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Verfügungsberechtigte sind der Kontoinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person mit Kontovollmacht.[136]
(2) Wirtschaftlich Berechtigte
151
Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 154 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, also jede Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.[137]
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Praxis naturgemäß keine zweifache Identitätsprüfung nach GwG und AO erfolgt, sondern die erforderlichen Angaben nur einmal erfasst und überprüft werden.
bb) Umfang der Identifizierung
153
Der AEAO zu § 154 legt den Identifizierungsumfang fest.
(1) Natürliche Personen[138]
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Folgende Angaben sind zu erheben und mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapier abzugleichen:
– | Vorname und Nachname; |
– | Geburtsort; |
– | Geburtsdatum; |
– | Staatsangehörigkeit; und |
– | Wohnanschrift.[139] |
(2) Juristische Personen
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Ist ein Verfügungsberechtigter eine juristische Person reicht die Bezugnahme auf ein amtliches Register unter Angabe der Registernummer aus.[140]
cc) Aufzeichnungs- und Aktualisierungspflicht
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Die o.g. Angaben sind in geeigneter Form aufzuzeichnen und in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren, vgl. § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.[141] Letzteres dürfte bei Kreditinstituten in aller Regel mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG erforderlichen Reviews der Kundendaten zusammenfallen.
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