Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Änderung des Risikoprofils des Vertragspartners; – bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos; – substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; – Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner; – Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens (z.B. der Staatsanwaltschaft); oder – aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung.

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      Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.

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      Zur Aktualisierung von Kundendaten sind grundsätzlich alle vorhandenen Quellen heranzuziehen, also der Vertragspartner selbst, öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Presseartikel) und ggf. einschlägige, am Markt etablierte und anerkannte Informationsanbieter.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG

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      Sofern Kreditinstitute im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in ihrem Verlauf unter Berücksichtigung der in Anlage 1 GwG genannten Faktoren feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, müssen sie nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG

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      Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.

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      Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:

börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten;
öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder
ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.

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      Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:

keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion);
als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder
als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen.

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      Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten

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