Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Securities and Markets Authority; das Register ist abrufbar unter https://registers.esma.europa.eu.

       [112]

      Vgl. die BaFin-Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gem. § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB (Geschäftszeichen WA 43 – Wp 2100 – 2013/0003); abrufbar unter www.bafin.de.

       [113]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [114]

      Herzog/Figura § 3 Rn. 8.

       [115]

      Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung; Herzog/Figura § 3 Rn. 8.

       [116]

      Nach § 11 Abs. 5 S. 3 GwG darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.

       [117]

      Es kann z.B. vereinbart werden, dass 20 % der Gesellschaftsanteile über 40 % der Stimmrechte verfügen.

       [118]

      Zentes Glaab/Kaetzler § 3 Rn. 42.

       [119]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [120]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [121]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.

       [122]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.3.3.

       [123]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [124]

      Siehe die Übersicht der ausgenommenen Gesellschaften oben unter Rn. 115.

       [125]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [126]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.2.2.2.

       [127]

      Herzog/Figura § 1, Rn. 39 ff.: „Die Definition des Trusts ist insb. aus dem englischen bzw. anglo-amerikanischen Recht bekannt und wird oftmals als Instrument im Rahmen der Erbfolge eingesetzt … Ein Trust kann Strukturen aufweisen, die der …Familienstiftung stark ähneln … Aufgrund der vergleichbaren Strukturen erlangt der Trust insb. im deutschen Steuerrecht an Bedeutung … Die Errichtung eines Trust nach deutschen Rechtsvorschriften ist nicht möglich, da diese Rechtsform in Deutschland nicht existent ist…“.

       [128]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.

       [129]

      Vgl. Herzog/Figura § 3 Rn. 14–21 zu weiteren Kommentierungen und Fallkonstellationen im Zshg. mit der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen, Trusts etc.

       [130]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.

       [131]

      Herzog/Figura § 11 Rn. 26.

       [132]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 31.

       [133]

      Vgl. Herzog/Figura § 11 Rn. 28–41 zu Art und Umfang der Verifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei bestimmten Gesellschaftsformen sowie in praxisrelevanten Sonderfällen.

       [134]

      Zentes/Glaab/Stumm § 154 AO Rn. 1.

       [135]

      Sowie Schließfächer.

       [136]

      Ziff. 4 AEAO zu § 154 AO, Stand Dez. 2017.

       [137]

      Ziff. 5 AEAO zu § 154 AO; erfasst sind auch fiktive wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 4 GwG.

       [138]

      Ziff. 7.1.1 AEAO zu § 154 AO.

       [139]

      Statt der Wohnanschrift ist die postalische Anschrift zu erfassen, unter der der Vertragspartner erreichbar ist, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags i.S.v. § 38 ZKG erfolgt, vgl. Ziff. 7.1.1 e) AEAO.

      

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