Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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97 Abs. 2 AktG die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entsprechend geändert und die Satzung angepasst.[100] Ist die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften streitig oder ungewiss, kann daneben einer der in § 98 AktG genannten Beteiligten nach dieser Vorschrift eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.[101] Im Interesse der Rechtssicherheit ermöglicht ausschließlich das normierte Statusverfahren eine Änderung des Mitbestimmungsstatus. Bis zur Änderung der Zusammensetzung wird der agierende Aufsichtsrat geschützt und die Wirksamkeit seiner Beschlüsse bleibt unberührt.[102]

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      Mitglied des Aufsichtsorgans kann gem. § 100 Abs. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie darf nicht bereits 10 Aufsichtsratsmandate innehaben, wobei aufgrund des Konzernprivilegs des § 100 Abs. 2 AktG bis zu fünf Aufsichtsratssitze bei Tochtergesellschaften nicht mitzählen. Doppelt zu zählen sind gem. § 100 Abs. 2 AktG Aufsichtsratsvorsitze. Gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG) dürfen ebenso wenig als Aufsichtsorgan gewählt werden, wie gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG, Verbot der Überkreuzverflechtung).

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      Die Bestellung eines Aufsichtsorgans erfolgt durch Wahl, Entsendung oder gerichtliche Bestellung. Art. 40 Abs. 2 S. 1 SE-VO sieht lediglich vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt werden. Das SEAG enthält zur Bestellung des Aufsichtsorgans keinerlei Vorschriften, sodass über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO § 101 AktG Anwendung findet.

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