Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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die Geschäftsordnung, oder soweit dort keine Regelungen enthalten sind, durch Wahlbeschluss des Aufsichtsrats festgelegt werden. In der Regel wird die Wahl für die Dauer der Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gelten.[152]

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      Nicht geregelt in Art. 50 Abs. 1 SE-VO ist die Einberufung der Aufsichtsratssitzung, die Vertretung in der Aufsichtsratssitzung und die Form der Beschlussfassung. Hier gelten über Art. 9 Abs. 1c ii SE-VO §§ 108–110 AktG.

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      Dogmatisch

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