Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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AktG eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorsieht. Allerdings erlaubt § 179 Abs. 2 S. 2 AktG eine davon abweichende Satzungsbestimmung. Aufgrund der Regelungen in Art. 59 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 51 SEAG ist dies auch für die SE zulässig, jedoch für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens nur eine größere Kapitalmehrheit.[10] Nach überwiegender Auffassung kann die SE-Satzung entsprechend § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat Satzungsänderungen vornehmen darf, welche nur die Fassung betreffen.[11]

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      In der SE-VO verweisen mehrere Artikel für bestimmte Gegenstände auf das nationale Recht:

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      Nach Art. 56 S. 2 SE-VO werden die Verfahren und Fristen für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach dem Recht des Sitzstaats der SE (oder sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE) festgelegt. Für eine SE mit Sitz in Deutschland gilt also § 124 Abs. 1 S. 2 AktG, wonach die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund eines Minderheitsverlangens i.S.d. § 50 Abs. 2 SEAG entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen ist.

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      6I › 2. Zweck und Aufgabe der Hauptversammlung

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      6I › 3. Verhältnis zu den anderen Organen

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      Zunächst ist festzuhalten, dass bei der SE die Hauptversammlung als das oberste Organ der Gesellschaft angesehen werden kann. Dies gilt sowohl für das dualistische als auch für das monistische System. Im dualistischen System werden – wie bei der deutschen AG – die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt, sofern dies nicht aufgrund der Mitbestimmung der Arbeitnehmer anders geregelt ist. Das Aufsichtsorgan bestellt wiederum die Mitglieder des Leitungsorgans und beruft sie ab. Im monistischen System wird das einheitliche Verwaltungsorgan ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt. Für die SE gilt, dass durch die Satzung kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Geschäftsführungsmaßnahmen zugunsten der Hauptversammlung festgelegt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Art. 39 Abs. 1 SE-VO, nach dem das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt. Entsprechendes ist für das monistische System in Art. 43 Abs. 1 SE-VO festgelegt. Für die Einflussmöglichkeiten der Hauptversammlung kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche Kompetenzen ihr durch die Satzung der SE zugewiesen werden.

      6I › 4. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

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