Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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SE-VO trifft für nationale Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung einer SE keine eigenständigen Regelungen und entfaltet diesbezüglich auch keine Sperrwirkung.[12] Für den Fall der Verschmelzung einer SE mit einer nationalen AG oder die Verschmelzung von zwei nationalen SE[13] ergibt sich aus Art. 52 Abs. 2 S. 2 SE-VO i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 13 Abs. 1 UmwG eine weitere Zuständigkeit der Hauptversammlung. Für die Rückumwandlung einer SE in eine AG gilt Art. 66 SE-VO.

      6II › 3. SEAG

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      Das SEAG enthält nur wenige Regelungen zur Zuständigkeit der Hauptversammlung, die sich sämtlich auf das monistische System beziehen:

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      Zum einen wird der Hauptversammlung das Recht zugestanden, von ihr entsprechend der SE-VO gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf ihrer Amtszeit wieder abzuberufen. Auch ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund satzungsmäßiger Bestimmungen in den Verwaltungsrat entsandt wurde, kann die Hauptversammlung bei Wegfall der in der Satzung festgelegten Voraussetzungen des Entsendungsrechts abberufen (§ 29 Abs. 1 und 2 SEAG).

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      Des Weiteren hat die Hauptversammlung gem. § 48 SEAG die Aufgabe, den vom Verwaltungsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entgegenzunehmen sowie einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zu fassen.

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      Grundsätzlich stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. § 47 Abs. 4 und 5 SEAG erlauben es dem Verwaltungsrat, diese Zuständigkeit auf die Hauptversammlung zu übertragen. Hat der Verwaltungsrat per Beschluss die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen oder hat er den Jahresabschluss nicht gebilligt, ist es Aufgabe der Hauptversammlung, den Jahresabschluss festzustellen. § 47 Abs. 5 SEAG überträgt auch die Zuständigkeit der Billigung eines Konzernabschlusses auf die Hauptversammlung, wenn der Verwaltungsrat des Mutterunternehmens den Konzernabschluss nicht gebilligt hat.

      6II › 4. Satzung

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      Ausdrücklich vom Gesetz erlaubt ist es, der Hauptversammlung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung die Zustimmung zur Übertragung von Aktien zu überlassen (§ 68 Abs. 2 S. 3 AktG zur sog. „Vinkulierung“ von Namensaktien).

      6II › 5. Ungeschriebene Zuständigkeiten

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