Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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in allen europäischen Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen[29] zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit, sämtliche Konzerngesellschaften, die bisher in Rechtsformen nationaler Prägung existierten, in die Rechtsform der SE umzuwandeln bzw. neue Konzerngesellschaften originär als SE zu gründen. Damit können für die Konzerngesellschaften in sämtlichen Mitgliedstaaten nahezu einheitliche Satzungen und insbesondere einheitliche Leitungssysteme geschaffen werden. Durch diese Vereinheitlichung kann die Konzernlenkung effizienter gestaltet und ein erhebliches Kosteneinsparpotenzial geschaffen werden.

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      Für Unternehmen aus Drittstaaten wie bspw. den USA, Japan oder China, die in Europa durch mehrere Tochtergesellschaften präsent sind, bietet die SE-VO neue Reorganisationsmöglichkeiten.

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      Die Gründung einer Holding-SE, in die sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften eingebracht werden, bietet die Möglichkeit, diese Tochtergesellschaften der einheitlichen Leitung einer europäischen Zwischenholding zu unterstellen. Dadurch können die Aktivitäten des Drittstaat-Unternehmens auf europäischer Ebene besser koordiniert werden. Zudem hat die Holding-SE den Vorteil der Mobilität durch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung.

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      In Deutschland dürfte diese Umwandlungsmaßnahme freilich für eine mitbestimmte AG nicht interessant sein, da auf diese Weise die Mitbestimmung von dem ausschließlich mit Aufsichtsaufgaben befassten Aufsichtsrat auf den für die Leitung der SE verantwortlichen Verwaltungsrat übertragen würde.

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      Geht es bei der Umwandlung allein um die Organisationsverfassung, ist aus rein nationaler Sicht, die die übrigen Vorteile der SE außer Betracht lässt, die GmbH der SE überlegen, da sie mangels aktienrechtlicher Satzungsstrenge flexibler ist. Dies gilt allerdings nur so lange, wie die aktienrechtlichen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung und der Übertragbarkeit der Aktien sowie die Optionen des Kapitalmarkts im konkreten Fall keine Bedeutung haben.

7. Flexibilisierung der Mitbestimmung

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      Bei Errichtung einer SE kann im Wege der Verhandlungslösung eine Reduzierung bzw. Veränderung des Mitbestimmungsniveaus erreicht werden. Dazu ist freilich wegen des Schutzes vorhandener Rechte durch das Vorher-Nachher-Prinzip die Mitwirkung und Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Zwar mögen Zweifel berechtigt sein, ob die Verhandlungen angesichts des Bestandsschutzes wirklich zu einer Flexibilisierung oder gar Reduzierung der Mitbestimmung führen können, doch bestehen angesichts des zunehmenden globalen Wettbewerbs durchaus gute Gründe dafür, dass die Arbeitnehmervertretungen sich einer Flexibilisierung im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht vollständig verschließen sollten.

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