Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Zum Konzernrecht vgl. 5. Kap. Rn. 175 ff., 11. Kap.
Vgl. zum Steuerrecht 14. Kap.
Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 18 ff.
Henssler FS Ulmer, S. 200; Weiss/Wöhlert NZG 2006, 121, 123 f.
§ 1 Abs. 1 DrittelbG.
§ 1 Abs. 1 MitbestG.
Zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat der SE vgl. Ziegler/Gey BB 2009, 1750 ff.
Vgl. zur Vorrats-SE 3. Kap. Rn. 303.
Rund 50 % der in Deutschland operativen SE sind aus Vorratsgründungen hervorgegangen; vgl. dazu auch Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 441.
Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 23.
Vgl. 13. Kap. Rn. 487 ff.
Ausführlich Werner StBW 2010, 668 ff.
Werner StBW 2010, 668, 671.
1. Kapitel Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
II. Der Verordnungsvorschlag der Kommission 1970
III. Die Entwicklung 1970 bis 1975
IV. Neue Initiativen 1987/1988
V. Davignon-Ausschuss: Erneuter Anlauf 1996/2000 und Verabschiedung
VI. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
VII. Weitere Entwicklung des SE-Rechts auf europäischer und nationaler Ebene
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I. Vorgeschichte
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Immer schon war es eine faszinierende Idee, Unternehmen zu schaffen, die in festgefügten Formen über nationale Grenzen hinweg in verschiedenen Rechtsordnungen wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, um den Interessen mehrerer Staaten zu dienen. Das Zauberwort hieß „internationale Gesellschaften“: 1930 wurde die „Bank für internationalen Zahlungsausgleich“ ins Leben gerufen; 1951 gründeten drei der fünf skandinavischen Staaten (Dänemark, Norwegen und Schweden) eine gemeinsame Luftverkehrsgesellschaft, „Scandinavian Airlines Systems – SAS“; 1956 lösten Deutschland, Frankreich und Luxemburg das Problem der Schiffbarmachung der Mosel und das Betreiben der hierfür notwendigen Anlagen durch die Gründung der „Internationalen Moselgesellschaft“, um nur einige Beispiele zu nennen.
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Gemeinsam war diesen Unternehmen, dass man sie als „Gesellschaften“ sah, also zumindest in der Bezeichnung auf eine an sich privatwirtschaftliche Form partnerschaftlichen Zusammenwirkens zurückgriff, obwohl die Gesellschafter keine Privatpersonen, sondern Staaten waren, auf die sich die Teilnahme an diesen Unternehmen beschränkte. Der Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit war stets grenzüberschreitend, ihre Vorteile kamen den beteiligten Staaten gleichmäßig zugute. Rechtsgrundlage war jeweils ein völkerrechtliches Übereinkommen, so z. B. für die „Internationale Moselgesellschaft“ der Staatsvertrag zwischen den genannten Staaten vom 27.10.1956,[1] der auch die Höhe der Beteiligung festlegte: je 49 % für Deutschland und Frankreich, 2 % für das Großherzogtum. War eine Rechtsfrage in dem Staatsvertrag nicht geregelt, galt subsidiär das Gesellschaftsrecht eines der Vertragspartner. Die internationale Gesellschaft wurde ab ovo gegründet, baute also nicht auf bestehenden Unternehmen auf. Der Kreis der Gesellschafter war geschlossen, ein „Beitritt“ nur durch Änderung des Staatsvertrages möglich.
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Der Schritt hin zu einer nicht vornehmlich staatlichen Interessen dienenden, sondern auf privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgerichteten Unternehmung wurde 1959 durch die Gründung von „SAARLOR“