Friedrich Arnold Brockhaus - Erster Theil. Brockhaus Heinrich Eduard

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Friedrich Arnold Brockhaus - Erster Theil - Brockhaus Heinrich Eduard

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in Dorpat, datirt Leipzig, 16. Juli 1810, das andere von der Juristenfacultät zu Halle vom Januar 1813. Dennoch wurde von dem neuerrichteten bergischen Appellationsgerichtshofe zu Düsseldorf unterm 24. November 1813 das Erkenntniß erster Instanz lediglich bestätigt. Dieses Urtheil kam jedoch nie zur Vollstreckung, vielleicht infolge der eingetretenen politischen Ereignisse; es wurde sogar dem inzwischen von Amsterdam nach Altenburg und später nach Leipzig übergesiedelten Brockhaus gar nicht publicirt, wie durch eine Bescheinigung der herzoglich sächsischen Landesregierung zu Altenburg vom 16. März 1822 ausdrücklich beglaubigt wird.

      Hiltrop beruhigte sich aber nicht und reichte nach Verlauf mehrerer Jahre, am 17. August 1819, eine neue Klage gegen Brockhaus ein. Damit beginnt das dritte und letzte Stadium dieses langwierigen Processes. Das königlich preußische Oberlandesgericht zu Hamm bestätigte durch ein Erkenntniß vom 5. Januar 1822 die für den Beklagten ungünstigen Urtheile von 1809 und 1813, während es unterm 30. März 1822 eine von Brockhaus gegen einen Arrest auf ein Erbtheil seiner minorennen Kinder erhobene Klage im wesentlichen zu seinen Gunsten entschied. Gegen diese Erkenntnisse, insbesondere das erste, appellirte Brockhaus. Er verfaßte für den Justizcommissar Cappel in Hamm selbst eine ausführliche »Instruction« (worin er unter anderm sagt, daß diese Erkenntnisse »sich ebenso wenig mit den anerkanntesten Sätzen des Völkerrechts als mit dem Geiste der preußischen Proceßgesetzgebung, diesem Meisterstücke einer legislativen Weisheit, vereinbaren lassen«) und ließ die obenerwähnte »Sammlung von eilf Actenstücken« für das Gericht und für seine Freunde drucken (das Vorwort dazu ist aus Leipzig vom 1. Juli 1822 datirt). Indeß betätigte der zweite Senat des Oberlandesgerichts zu Münster unterm 28. September 1822 lediglich die frühern Erkenntnisse. Brockhaus gab sich aber noch immer nicht für besiegt, obwol er damals eben eine lebensgefährliche Krankheit überstanden hatte, deren Wiederholung er kaum ein Jahr darauf erlag: er ergriff das letzte Mittel, das ihm übrigblieb, und wandte sich an das Geheime Obertribunal zu Berlin mit der Bitte um Cassation, resp. Revision des Erkenntnisses von 1813. In dem von ihm selbst wieder verfaßten »Revisionsbericht« (der kein Datum hat, aber jedenfalls noch im Spätherbst 1822 geschrieben ist) betont er, daß ihn zu diesem Antrage außer dem bedeutenden Objecte des Processes (zuletzt gegen 10000 Thlr.) besonders der Umstand bestimme, wegen eines vermeintlichen »Betrugs« und infolge eines irrigerweise für »rechtskräftig« angenommenen Erkenntnisses verurtheilt zu werden.

      Noch ehe die Antwort von Berlin erfolgt war, starb Brockhaus. Erst mehrere Jahre nach seinem Tode (1828) wurde der Proceß endlich von seinen Erben durch einen Vergleich mit Hiltrop beendigt; letzterer starb am 2. April 1845.

      Das Urtheil des Geheimen Obertribunals in Berlin vom 2. April 1824 hatte die frühern Erkenntnisse bestätigt, doch war den Stadtgerichten zu Leipzig durch ein allerhöchstes Rescript der königlich sächsischen Landesregierung zu Dresden vom 23. October 1824 die Befolgung der betreffenden Requisitionen untersagt worden. Hiltrop ruhte trotzdem noch immer nicht, und um ihr in Preußen befindliches Eigenthum vor ihm zu schützen, sah sich die Firma F. A. Brockhaus veranlaßt, ihre Rechnung mit den preußischen Buchhandlungen in der Zeit vom 15. November 1824 bis 21. November 1828 unter der Firma »Literatur-Comptoir in Altenburg La B« zu führen, wozu der mit ihr seit langem befreundete Besitzer dieser Firma, Johann Friedrich Pierer in Altenburg, bereitwillig die Hand bot.

      Dieser Proceß mußte hier, obwol er Brockhaus' Hauptthätigkeit, die buchhändlerische, nicht berührt, ausführlicher dargestellt werden, weil er ihn während seines ganzen Lebens beschäftigte und von ihm persönlich mit der größten Energie und Ausdauer betrieben wurde. Es war in der That, wie er sich selbst später ausdrückte, der »blutige Faden«, der sich durch sein ganzes Leben hindurchzog und auf dasselbe mehrfach entscheidend einwirkte: er hatte die Familie entzweit (obwol selbst fast alle Verwandten Hiltrop's auf Brockhaus' Seite traten und dessen Verfahren misbilligten); er hatte ihn aus seiner Vaterstadt vertrieben und war die Veranlassung, daß er diese nur noch einmal (1811) besuchte; er verfolgte ihn überallhin: nach Amsterdam, Altenburg und Leipzig, und nöthigte ihn gerade auch in den, durch andere Aufregungen ihm schon so verbitterten, letzten Jahren seines Lebens zu eigener aufreibender Thätigkeit.

      Die Frage liegt hier nahe, ob denn im Laufe der 22 Jahre, die dieser Proceß dauerte, nie Versuche zu Vergleichen gemacht worden seien. Allerdings ist das geschehen und zwar — zur Ehre und Rechtfertigung von Brockhaus muß dies hervorgehoben werden — insbesondere von seiner Seite, jedoch, wie er selbst sagt, »von diesem einzig und allein nur aus dem Grunde, daß er gewünscht hat, Ruhe zu gewinnen und sich von dem Odiösen, was mit der Führung eines solchen Processes überhaupt und besonders in weiten Entfernungen verbunden ist, völlig befreit zu sehen: nie aber, daß er durch einen Vergleich habe anerkennen wollen, als ob seitens Brockhaus und Mallinckrodt je etwas in dieser Sache geschehen, was auf irgendeine Weise gegen kaufmännische Sitte und Ehre und gegen kaufmännische Ordnung oder gegen kaufmännisches Recht gewesen«. Abgesehen von dem unterm 24. April 1800 abgeschlossenen, aber bald wieder von Hiltrop umgestoßenen Vergleiche sowie davon, daß Brockhaus, wie früher berichtet, auf die Bitte von Hiltrop's Frau die Klage gegen diesen beim Reichskammergericht in Wetzlar unterließ, bot er 1816 oder 1817 Hiltrop zur Niederschlagung alles Zwistes eine jährliche Rente von 200 Thlr. an, die nach seinem Tode auf seine Kinder bis zur Volljährigkeit des jüngsten übergehen solle. Und als Hiltrop dies ablehnte, wollte sich Brockhaus 1821 selbst zur terminlichen Zahlung von 4000 Thlr. verstehen, einer Summe, die das, was Hiltrop ursprünglich an Bethmann in London verloren, bedeutend überstieg. Aber auch dieses Anerbieten war von Hiltrop unangenommen und sogar unbeachtet geblieben. Selbst noch 1822 erklärte er sich bereit, »wesentliche, wenn auch bei veränderter und günstigerer Lage der Sache nicht mehr so bedeutende Opfer zu bringen, wenn ihm dazu auf angemessene Weise die Hand geboten würde und der Gegner damit nicht zu lange warte«. So kann Brockhaus sicherlich nicht der Vorwurf der Unversöhnlichkeit, Streitsucht oder Rechthaberei gemacht werden. Eher könnte man ihn deshalb tadeln, daß er, zunächst aus Theilnahme für seinen frühern Associé Hiltrop und um diesen vor einem Verlust zu bewahren, sich in eine ihm ganz fremde Angelegenheit gemischt und dann im Anfange des Processes dem Gegner mehrfach selbst die Waffen gegen sich geliefert habe; er fühlte dies auch selbst und that in dieser Beziehung die für ihn charakteristische, aber gewiß nur ehrenvolle Aeußerung: es sei dies von seiner und Mallinckrodt's Seite besonders geschehen »aus Ueberspanntheit, da wir die Welt noch nicht nahmen, wie sie ist, sondern wie sie sein sollte, und die wir damals noch so einfältig waren, zu glauben, als ernte man von dem Haufen der Menschen für große und rechtschaffene Handlungen Dank ein.«

      Der Hiltrop'sche Proceß hat übrigens, wie aus Vorstehendem wol hervorgegangen sein dürfte, außer dem persönlichen auch ein mannichfaltiges allgemeineres Interesse, und es mögen deshalb zum Schluß einige Stellen aus der mehrerwähnten Schrift folgen, die Brockhaus über den Proceß 1822 zusammenstellte, in der Hoffnung, daß sie »dem Sachkenner genügen werden, um sich über den Charakter der darin handelnden Personen und über die Natur der stattgefundenen und obschwebenden Verhältnisse zu orientiren«.

      In treffendster Weise, mit scharfem Verstande, klarem weitblickenden Geiste und in prägnantem Stile charakterisirt er den Proceß und sein Verhalten in demselben mit folgenden Worten:

      Bei einem Processe, der fast ein Vierteljahrhundert unter vier verschiedenen Gesetzgebungen und Gerichtsformen geführt worden ist und in welchem mehrere der Sachwalter die Sache selbst gar nicht begriffen haben, läuft die Wahrheit am Ende Gefahr, unter der Masse der stattgefundenen Verhandlungen und angehäuften Actenstöße völlig erdrückt oder erstickt zu werden, sodaß es die größte Noth thut, das Wichtige und Wesentliche von dem Unwichtigen und Unwesentlichen zu scheiden, um dem künftigen Referenten und endlichen Richter die Uebersicht und Beurtheilung zu erleichtern oder gar — nur möglich zu machen. Ohnehin haben die bloßen Juristen in Städten und Gegenden, wo kein großer Handelsverkehr ist, in der Beurtheilung verwickelter kaufmännischer Verhältnisse höherer Art selten große Stärke und gerathen nur gar zu leicht auf Abwege, die von der Wahrheit entfernen. Ich erinnere hier an die Verhandlungen im Fonk'schen Processe über dessen Handlungsbücher und Berechnungen ...

      Der

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