Der Hammermord am Hansering. Bernd Kaufholz
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Kramer wird in der psychiatrischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses Herzberge-Berlin auf seinen Geisteszustand 30untersucht. Anfang Februar 1960 kommt Chefarzt Dr. Irro zu dem Schluss, dass der Tatverdächtige „in der Lage war, das Strafbare seines Handelns zu erkennen. Die Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war jedoch eingeschränkt.“ Diese Einschränkung sei „durch den gesteigerten sexuellen Affekt gegeben“. Allerdings sei die Persönlichkeit des Untersuchten noch weitgehend intakt, sodass die Voraussetzungen für den Paragraphen 51, Absatz II (Schuldunfähigkeit), nicht gegeben seien.
Am 23. März 1960 beginnt der Prozess gegen Kramer vor dem 2. Strafsenat des Bezirksgerichts Halle. Bereits am zweiten Verhandlungstag spricht der Vorsitzende Richter Saebetzki das Urteil: „Der Angeklagte Kramer wird wegen Mordes gemäß Paragraph 211 Strafgesetzbuch zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.“
„Aus dem gierigen Verlangen, seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen, ist er über das ahnungslose, vertrauensselige achtjährige Kind hergefallen“, sagt Saebetzki in der Urteilsbegründung. Der Entschluss des Täters sei darauf gerichtet gewesen, ganz gleich mit welchen Folgen, mit dem Kind den Geschlechtsverkehr auszuführen.
„Charakteristisch für seine Einstellung in sexuellen Fragen und in seiner Einstellung zur Frau ist seine Äußerung, dass er ein zehn- bis zwölfjähriges Schulmädchen durchaus für einen Geschlechtsverkehr geeignet hält.“
Dann wendet sich der Richter dem Strafmaß zu. „Nach Paragraph 211 Strafgesetzbuch wird ein Mörder mit dem Tode bestraft. Es sind jedoch Verbrechen denkbar, die von noch größerer Gesellschaftsgefährlichkeit sind, zum Beispiel, wenn durch das Verbrechen mehrere Menschen vorsätzlich getötet wurden oder sich diese Tat gegen den Bestand unseres Arbeiter- und Bauernstaates in starkem Maße richtet.“ Der vorliegende Fall trage jedoch keines dieser Merkmale. Es könne deshalb nach Absatz 3 des Paragraphen 211 von der Anwendung der Todesstrafe „Abstand genommen werden“. Die verabscheuungswürdige 31Tat des Angeklagten mache es jedoch erforderlich, ihn „für die Dauer seines Lebens von der Gesellschaft zu isolieren“.
Rechtsanwalt Dr. Heine geht in Berufung. Der Jurist möchte, dass der Oberste Gerichtshof der DDR überprüft, ob eine „Tötungsabsicht“ seitens des Angeklagten mit „hinreichender Sicherheit“ festgestellt wurde.
Der 2. Strafsenat in Berlin verwirft die Berufung am 17. Juni 1960 als unbegründet. Die Beweisaufnahme in Halle habe eindeutig die Tötungsabsicht nachgewiesen.
Kramer kommt ins Zuchthaus Brandenburg. Am 1. April 1979 wird der 82-Jährige durch den Staatsrat der DDR begnadigt. Er wird unbefristet ins psychiatrische Bezirkskrankenhaus Bernburg eingewiesen. Das Haftkrankenhaus in Leipzig hatte dem Mörder pathologische Veränderungen im Gehirn aufgrund eines altersbedingten Abbauprozesses attestiert. Im Ergebnis dessen neige Kramer zu „aggressivem Fehlverhalten“. Um den Patienten vor sich selbst zu schützen, aber auch die Umwelt vor ihm, sei er einzuweisen.
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