Datenschutz für Unternehmen. Ricarda Kreindl,

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Ob die zur Pauschalreise-RL entwickelte Judikatur des EuGH[96] diese Lücke aufzufüllen vermag bzw. eine entsprechende Vergleichbarkeit zulässt, ist fraglich.[97]

      Allerdings lohnt sich ein Blick in die bisher zu immateriellen Schäden entwickelte Judikatur des OGH, die – vorbehaltlich der angesprochenen autonomen und weiten Auslegung – sehr wohl Anhaltspunkte für die Bestimmung des zu ersetzenden immateriellen Schadens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach liefert:

      Welche Konsequenz ergibt sich aber nun daraus für die schadenersatzrechtliche Sanktionierung von „Datenschutzverletzungen“?

      Hat man auf dieser – objektiven – Ebene die entsprechenden Fallgruppen gebildet, käme als weiteres Wertungskorrektiv die Schwere des konkreten Vorwurfs gegenüber demjenigen, der die Verarbeitung verantwortete, in Betracht. Je eingriffsintensiver und vorwerfbarer die jeweilige Verletzung erfolgte, desto höher wird demgemäß der jeweilige Schadenersatzanspruch ausfallen – immer vorausgesetzt, dass überhaupt ein Verhalten mit relevanter Eingriffsintensität vorliegt, was bei „Bagatellbeeinträchtigungen“, unabhängig von der Schwere des Verschuldensvorwurfs, zu verneinen ist.

      2.6 Verschulden und Haftungsbefreiung

      Selbst unter der Annahme, dass mit Art 82 DSGVO eine Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit statuiert wurde, wäre dies nicht zwangsläufig mit einer Entkoppelung von der Frage der Vorwerfbarkeit eines menschlichen Verhaltens verbunden; die Frage der Vorwerfbarkeit würde sich primär auf eine andere Ebene, nämlich auf die der Beweislast, verlagern.

      2.7 Die Passivlegitimation

      2.8 Gesamtschuldnerschaft

      Art 82 Abs 4 DSGVO normiert die gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Verantwortlichen vice versa Auftragsverarbeitern derselben Verarbeitung,

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